Dekretsnummer

Nr. 2 — "Bekräftigung der marktwirtschaftlichen Grundordnung der Kriegsnation Ragnarök"

Datum der Annahme 2025-07-05
Inkrafttretung 2025-07-05
Einbringende Ratsmitglieder Mausi

Ausgestellt durch: Rat der Kriegsnation Ragnarök Rechtsgrundlage: Ewigkeitsklausel Art. 2, 2.1–2.2 sowie Art. 3.1–3.4 der Verfassung Präambel: Im Geiste der in der Verfassung festgelegten Grundprinzipien und unter Anerkennung der Ewigkeitsklausel bekräftigt der Rat der Kriegsnation Ragnarök die bestehende marktwirtschaftliche Ordnung der Nation. Dekretinhalt: §1 – Grundsatz Die Kriegsnation Ragnarök erkennt den freien Markt als zentrale wirtschaftliche Grundlage ihrer Ordnung an. Wirtschaftliches Handeln erfolgt auf Basis von Freiwilligkeit, Selbstverantwortung und Vertragsfreiheit. §2 – Staatsferne der Wirtschaft Die Verwaltung der Kriegsnation greift nicht in private wirtschaftliche Entscheidungen ein, sofern keine unmittelbare Bedrohung verfassungsmäßiger Rechte oder öffentlicher Sicherheit vorliegt. Eine staatliche Wirtschaftslenkung ist ausgeschlossen. §3 – Schutz des Eigentums Die uneingeschränkte Achtung des individuellen Eigentums wird als Ausprägung der persönlichen Freiheit verstanden und ist gemäß Verfassung garantiert. Eingriffe erfolgen nur unter den in der Verfassung klar umrissenen Bedingungen. §4 – Rechtsverbindlichkeit Dieses Dekret stellt keine Änderung, Erweiterung oder Einschränkung der Ewigkeitsklausel dar, sondern eine Klarstellung und konkrete Anwendung der in Art. 2 und Art. 3 niedergelegten Prinzipien. §5 – Veröffentlichung Dieses Dekret ist binnen drei Tagen durch das zuständige Ratsmitglied oder den beauftragten Chronikführer im öffentlichen Archiv der Kriegsnation zu dokumentieren. Unterzeichnet durch: Sellos Mausi

Dekretsnummer

Nr. 3 — "Sonderbudget „Kriegsfall“"

Datum der Annahme 2025-09-27
Inkrafttretung 2025-10-01
Einbringende Ratsmitglieder Mausi

Ratsdekret Nr. 3 Titel: Sonderbudget „Kriegsfall“ Datum der Annahme: 27.09.2025 Inkrafttretungsdatum: 1.10.2025 Einbringende Ratsmitglieder: Mausi Begründung Zur Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kriegsnation Ragnarök im Falle eines bewaffneten Konflikts oder außergewöhnlicher äußerer Bedrohungen ist die kurzfristige Bereitstellung zusätzlicher Finanzmittel notwendig. Dieses Ratsdekret schafft ein Sonderbudget, das zweckgebunden für kriegsbedingte Maßnahmen genutzt werden kann. §1 Zweck des Sonderbudgets (1) Das Sonderbudget „Kriegsfall“ dient der Finanzierung von Maßnahmen zur Verteidigung, Sicherheit, Versorgung und internationalen Unterstützung während eines offiziell erklärten Kriegsfalls. (2) Es ergänzt den regulären Staatshaushalt und wird nur im Bedarfsfall aktiviert. §2 Verwaltung und Zuständigkeit (1) Das Sonderbudget „Kriegsfall“ wird vom Finanzminister in enger Zusammenarbeit mit dem Außenminister verwaltet. (2) Beide Ministerien erstellen gemeinsam einen Ausgabenplan, der quartalsweise vom Rat zur Überprüfung angefordert werden kann. Jedoch mindestens zweijährig definitiv vorgelegt werden muss. (3) Alle Ausgaben müssen zweckgebunden und dokumentiert werden. §3 Finanzierung (1) Der Rat der Kriegsnation Ragnarök beschließt pro Server/Projekt eine Reserve in einer den Umständen und anfroderungen des Projekts/Server entsprechenden Höhe als Sonderbudget „Kriegsfall“. (2) Nicht verbrauchte Mittel werden automatisch in das nächste Haushaltsjahr übertragen, sofern der Rat nicht anderes beschließt. (3) Aus den Mitteln des Sonderbudgets sind mindestens Rüstungs- und Waffenausstattungen für 40 einsatzbereite Soldaten bereitzustellen. (3.1) Ständige Verfügbarkeit von Ausrüstung (1) Unabhängig von laufenden Beschaffungsmaßnahmen sind mindestens 10 vollständige Standardrüstungen sowie mindestens 5 Rüstungen nach dem neuesten Stand der Technik jederzeit griffbereit und einsatzfähig vorzuhalten. (2) Die Verantwortung für Lagerung, Wartung und Einsatzbereitschaft dieser Rüstungen obliegt dem Finanzministerium in Zusammenarbeit mit dem Außenministerium. (3) Der Zustand und die Einsatzbereitschaft der Ausrüstung sind halbjährlich zu überprüfen und dem Rat in einem Bericht vorzulegen. Eine unangekündigte Untersuchung durch den Finanzminister kann erfolgen. (4) Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass mindestens 10 Soldaten mit Rüstung und Waffen nach dem neuesten Stand der verfügbaren Technik ausgestattet werden. §4 Aktivierung (1) Das Sonderbudget wird aktiviert durch Mehrheitsbeschluss des Rates im Falle einer formellen Kriegserklärung oder bei vorliegender akuter Gefährdungslage. (2) Nach Aktivierung können Finanzminister und Außenminister gemeinsam über Mittelverwendungen im Rahmen der genehmigten Beträge verfügen. (3) Der in §3 Absatz 1 festgelegte Grundwert an verpflichtender Ausrüstung muss jederzeit — auch vor Aktivierung des Sonderbudgets — vorhanden und einsatzbereit sein. §5 Berichtspflicht (1) Über die Verwendung der Mittel ist dem Rat alle drei Monate ein (formfrei gestatteter) Bericht vorzulegen. (2) Der Bericht enthält Einnahmen, Ausgaben, Zweckbindungen und eine Bewertung der Wirksamkeit der eingesetzten Mittel. §6 Kontrolle (1) Der Rat behält sich vor, das Sonderbudget jederzeit zu überprüfen oder durch ein neues Dekret anzupassen. (2) Das Innenministerium der Kriegsnation Ragnarök ist berechtigt, Prüfungen vorzunehmen und dem Rat Bericht zu erstatten. §7 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am 1.10.2025 in Kraft, sofern es ordnungsgemäß im offiziellen Dekretsarchiv veröffentlicht wird. Vermerk über Änderungen oder Aufhebungen: [Hier wird später dokumentiert, wenn das Dekret geändert oder aufgehoben wird.] Hinweis zur Archivierung Der Rat trägt dieses Dekret in das zentrale Dekretsarchiv ein und stellt seine öffentliche Zugänglichkeit sicher.