1 Beginnsklausel Selbstverständnis und Grundsatzordnung der Kriegsnation Ragnarök
Natur und Zweck der Verfassung
Die Verfassung der Kriegsnation Ragnarök ist kein umfassender Gesetzeskodex, der das tägliche Leben ihrer Mitglieder in kleinster Detailtiefe reguliert. Sie ist kein Handbuch für den Alltag, keine Sammlung von Geboten und Verboten sondern ein Schutzschild gegen Machtmissbrauch, eine Selbstbindung des Staates gegenüber seinen Bürgern und ein Bekenntnis zu einer Ordnung, die auf Freiheit, Freiwilligkeit und Verantwortung gründet.
Ihr Ziel ist es, den institutionellen Rahmen der Kriegsnation zu definieren, die Befugnisse ihrer Organe zu begrenzen und die Grundrechte aller Mitglieder gegen willkürliche Eingriffe abzusichern. Sie legt offen, was der Staat darf und vor allem, was er nicht darf. Sie schafft Transparenz, wo Macht ausgeübt wird, und macht Verantwortlichkeit sichtbar, wo Entscheidungen getroffen werden. Damit ist sie ein Instrument der Kontrolle nicht der Bevormundung.
Diese Verfassung entspringt nicht dem Misstrauen gegenüber den Bürgern, sondern der realistischen Einsicht, dass jede Macht, wenn sie nicht begrenzt wird, zur Versuchung wird. Viele ihrer Bestimmungen bekräftigen scheinbar Selbstverständliches nicht, weil diese Grundsätze umstritten wären, sondern weil gerade das Selbstverständliche in Krisenlagen als Erstes relativiert wird. Wo kein Missbrauch geschieht, bleibt sie im Hintergrund. Wo Macht begrenzt werden muss, entfaltet sie ihre Stärke: als rechtliche Grundlage für Gerechtigkeit, als Bollwerk gegen Willkür, als Maßstab für staatliches Handeln.
Diese Verfassung tritt nicht zwischen Bürger und Freiheit sie schützt die Freiheit gegen Eingriffe. Sie ist Ordnungsmittel, nicht Ordnungsmacht. Sie sichert nicht die Kontrolle über den Einzelnen, sondern die Kontrolle des Einzelnen über den Staat. Ihre Kraft liegt nicht im Zwang, sondern in der freiwilligen Anerkennung durch jene, die sich ihr aus überzeugung unterwerfen.
1.2 Die Unantastbarkeit der Grundrechte
Das Fundament der Kriegsnation Ragnarök ist die unbedingte Achtung der Grundrechte. Leben, Freiheit, Eigentum und Würde jedes einzelnen Bürgers gelten als unantastbar nicht durch Herkunft verdient, nicht durch Stärke gewonnen, sondern durch das bloße Menschsein garantiert. Diese Rechte sind nicht von der Gunst der Verwaltung abhängig, sondern der Verwaltung entzogen. Sie stehen nicht zur Debatte, nicht zur Disposition, nicht zur Einschränkung im Sinne eines höheren Wohls.
Staatliches Handeln darf nur dort eingreifen, wo diese Rechte konkret bedroht sind. Selbst dann aber ist Eingreifen keine Selbstverständlichkeit, sondern ein Ausnahmemittel. Jede Maßnahme muss sich vor dem Dreiklang aus Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Transparenz verantworten. Wo der Staat handelt, muss er es offen, nachvollziehbar und begründet tun nicht im Dunkeln, nicht in der Willkür, nicht im Namen diffuser Interessen. Es gibt keine präventive Allmacht, keine vorbeugende Kontrolle, keinen Zugriff auf bloßen Verdacht hin.
Die Verwaltung trägt allein das Gewalt- und Ordnungsmonopol aber dieses Monopol ist nicht Ausdruck von Macht, sondern von Pflicht. Es ist ihr aufgetragen, um zu schützen, nicht um zu herrschen. Wo sie Gewalt anwendet, muss sie sich jederzeit rechtfertigen können. Wo sie Rechte einschränkt, muss sie sich erklären. Die Verfassung gestattet keine Geheimjustiz, keine stillen Eingriffe, keine unsichtbare überwachung. Alles staatliche Handeln steht im Licht der öffentlichkeit denn wer Macht ausübt, muss sich zeigen.
Diese Ordnung lebt vom Vertrauen der Bürger in ihre Gemeinschaft doch dieses Vertrauen entsteht nicht durch Versprechen, sondern durch garantierte Rechte. Deshalb kennt die Kriegsnation keine bloßen Freiheiten auf Widerruf, sondern verbriefte Rechte mit Verfassungsrang.
1.3 Gegen Machtzentralisierung, für Verantwortlichkeit
Die Kriegsnation Ragnarök gründet auf dem entschiedenen Nein zu autoritärer Herrschaft. Sie misstraut der Idee, dass Macht an einem Ort konzentriert oder von wenigen gelenkt werden sollte. Sie lehnt jede Form zentralistischer Kontrolle ab nicht aus Prinzip, sondern aus Erfahrung. Die Geschichte aller Tyrannei beginnt mit dem Vertrauen in jene, die zu viel Macht auf sich vereinen.
Stattdessen baut Ragnarök auf Dezentralität: Entscheidungen sollen dort getroffen werden, wo sie wirken nah an den Betroffenen, nah an der Realität. Verwaltung wird hier nicht als Befehlsapparat verstanden, sondern als Dienstleister der Gemeinschaft. Die Macht, die ein Amt verleiht, ist stets an Rechenschaft gebunden. Jeder Verwalter ist dem Prinzip der Offenlegung, der Kritik und der überprüfbarkeit unterworfen.
Autorität ist keine Stellung, sondern eine Verpflichtung. Niemand beansprucht Führung allein durch Titel sondern durch bewiesene Kompetenz, durch Verantwortungsübernahme, durch Vertrauen. Jeder Bürger hat das uneingeschränkte Recht auf Meinungsfreiheit, auf Mitgestaltung der Ordnung und auf den Austritt aus der Gemeinschaft solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt.
Ragnarök ist kein Zwangsverband. Es ist eine Wahlgemeinschaft. Wer sich anschließt, entscheidet sich bewusst für eine Ordnung, die ihn schützt, ohne ihn zu fesseln für eine Struktur, die gestaltet werden kann, nicht bloß erduldet werden muss.
1.4 ämter als Last, nicht als Privileg
Staatliche Hierarchien in der Kriegsnation Ragnarök sind Werkzeuge, keine Thronstufen. Sie dienen der Organisation, nicht der Auszeichnung. Die Stufen der Verwaltung vom einfachen Bürger bis zum Minister unterscheiden sich nicht durch Rang, sondern durch Verantwortung. Wer ein Amt übernimmt, gewinnt nicht an Würde, sondern an Pflicht.
Ein Minister der Stufe IV ist in seinen Rechten und in seiner Menschenwürde dem Bürger der Stufe I vollkommen gleichgestellt. Kein Amt hebt über die Grundrechte hinaus, kein Titel schützt vor Kritik. Mit steigender Stellung wächst nicht die Machtfülle, sondern die Rechenschaft, die man schuldet. Wer höher steht, trägt mehr und darf sich dafür weder belohnen noch abschirmen.
ämter sind Ausdruck des kollektiven Vertrauens auf Zeit verliehen, auf Leistung gegründet und jederzeit widerrufbar, wenn Missbrauch geschieht. Ragnarök kennt keine Kasten, keine Immunität durch Rang, keine Unangreifbarkeit des Oberen. Alle sind dem gleichen Recht verpflichtet, alle stehen unter der gleichen Kontrolle. Was zählt, ist nicht der Titel, sondern die Verantwortung, die man trägt und wie man sie ausfüllt.
1.5 Säkularität und rationale Ordnung
Die Kriegsnation Ragnarök bekennt sich zur Säkularität nicht als Feindschaft gegenüber Religion, sondern als Verteidigung der Freiheit vor Dogmen. Der Staat bezieht seine Legitimation aus der Zustimmung freier Menschen, nicht aus der Berufung auf übernatürliche oder ideologische Autorität. Glaube ist Privatsache. Er wird geschützt, nicht bevormundet aber er bleibt außerhalb der öffentlichen Ordnung.
Kein Amt darf im Namen eines Glaubens sprechen. Keine Gesetzgebung darf religiösen Geboten folgen. Keine Verwaltung darf weltanschauliche überzeugungen durchsetzen. Der Staat handelt rational, menschenzentriert, pragmatisch nicht als Werkzeug von Kirchen, nicht als Bühne für Ideologien. Es gibt keine religiösen Sonderrechte, keine moralischen Ausnahmen, keine geistlichen Immunitäten.
Dies bedeutet nicht, dass Religion oder überzeugung unterdrückt würden im Gegenteil: Nur ein säkularer Staat kann die Freiheit aller Weltanschauungen garantieren. Was jeder glaubt, bleibt seine Sache. Was das Gemeinwesen regelt, gehört allen. Kein Glaube, kein Dogma, keine Heilslehre steht über dem freien Menschen und kein Mensch steht über dem Gesetz.
2 Rahmenbedingungen des wirtschaftlich libertären Staates Ragnarök
- Freiwilligkeit vor Zwang: Staatliches Handeln erfordert legitime und begründete Zustimmung und bleibt auf das absolut Notwendige beschränkt.
- Selbstbestimmung: Jeder Bürger handelt eigenverantwortlich in Bezug auf Leben und Eigentum, solange die Freiheit anderer nicht verletzt wird.
- Vertragsfreiheit: Vereinbarungen zwischen Bürgern sind bindend, sofern sie nicht gegen die Verfassung oder fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien verstoßen.
- Rechenschaftspflicht: Jeder Amtsträger ist gegenüber der Bürgerschaft rechenschaftspflichtig. Macht wird nur zeitlich begrenzt und mit klaren Befugnissen vergeben.
- Gleichheit vor dem Recht: Alle Bürger sind den gleichen Gesetzen unterworfen unabhängig von Status, Amt oder Funktion.
2.1 Diese Grundprinzipien bilden den Maßstab für alle weiteren Bestimmungen der Verfassung. Jeder Artikel, der diesen widerspricht, ist ungültig und zu überarbeiten.
2.2 Die Verfassung ist ein lebendiges Dokument, das sich im Diskurs einer freien Bürgerschaft weiterentwickeln darf jedoch stets im Rahmen der in 3 festgelegten unveränderlichen Grundprinzipien. Der Staat dient dem Menschen niemals umgekehrt.
3 Ewigkeitsklausel: Unantastbare Grundprinzipien
3.1 Die in 1 bis 1.5 sowie 2 bis 2.2 niedergelegten Prinzipien, insbesondere:
- die Unantastbarkeit der individuellen Freiheit,
- das Prinzip freiwilliger Ordnung und Eigenverantwortung,
- die Gleichstellung aller Bürger in ihren Grundrechten,
- die säkulare, antitheistische Grundordnung,
- sowie das Prinzip minimaler, strikt begründeter staatlicher Eingriffe,
bilden das unveränderliche Fundament der Kriegsnation Ragnarök.
3.2 Kein Organ, keine Mehrheit, keine Notverordnung und keine spätere Generation darf diese Prinzipien abschaffen, abschwächen oder relativieren. Jeder Versuch, sie durch autoritäre, religiöse oder ideologische Strukturen zu ersetzen, ist ungültig und der Gemeinschaft wesensfremd.
3.3 Maßnahmen, die geeignet sind, diese Prinzipien auszuhöhlen, gelten als verfassungswidrige Angriffe. Sie können mit allen dafür vorgesehenen Mitteln beantwortet werden einschließlich des Entzugs staatsbürgerlicher Rechte oder Ausschlusses aus der Gemeinschaft.
3.4 Die Ewigkeitsklausel ist selbst unaufhebbar. Sie entzieht sich jeder Revision, auch im Notstand. Sie bindet alle gegenwärtigen und künftigen Instanzen an das unveräußerliche Versprechen:
Frei geboren frei geblieben.
Freiheit ist ein Grundrecht. Staatliches Eingreifen bleibt stets die Ausnahme niemals die Regel.
I. Grundrechte der Bürger
- Jeder Bürger hat das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Unrechtmäßige Verhaftung, Inhaftierung oder Vertreibung sind strengstens untersagt.
- Alle Bürger sind vor dem Gesetz gleich. Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Religion oder anderer persönlicher Merkmale ist verboten.
- Jeder Bürger hat das Recht, seine Meinung frei zu äußern, ohne Furcht vor Repressalien. Die Meinungsfreiheit endet dort, wo sie die Rechte und Freiheiten anderer Bürger verletzt.
- Bürger haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und Vereinigungen zu bilden, um gemeinsame Interessen zu verfolgen.
II. Freiheit der Wohnortwahl
-
Wahl des Wohnorts:
- Jeder Bürger der Kriegsnation Ragnarök hat das Recht, seinen Wohnort frei zu wählen. Dies umfasst das Recht, in der Hauptstadt zu bleiben, in ländliche Gebiete zu ziehen oder sich in einem Lehen eines Lehnsherren niederzulassen, sofern dieser es gestattet.
-
Niederlassung in Lehen:
- Bürger können sich auf dem Land eines Lehnsherren niederlassen, wenn sie die Erlaubnis des Lehnsherren einholen. Diese Erlaubnis darf nicht willkürlich verweigert werden und muss schriftlich erfolgen.
-
Rechte der Bewohner in Lehen:
- Bürger, die sich in einem Lehen niederlassen, behalten ihre vollen Bürgerrechte und dürfen nicht diskriminiert oder ungerecht behandelt werden. Sie haben das Recht auf Schutz und Unterstützung durch den Lehnsherren.
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Wohnsitz in der Hauptstadt:
- Bürger, die in der Hauptstadt bleiben oder dorthin ziehen möchten, haben das Recht auf Zugang zu allen öffentlichen Dienstleistungen und Einrichtungen, die ihnen zur Verfügung stehen.
III. Pflichten der Bürger
-
Gesetzestreue:
- Bürger sind verpflichtet, die Gesetze und Regelungen der Kriegsnation Ragnarök zu befolgen. Gesetzesverstöße werden gemäß den festgelegten rechtlichen Verfahren geahndet.
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Beitrag zum Gemeinwohl:
- Jeder Bürger soll nach seinen Fähigkeiten und Möglichkeiten zum Wohlstand und zur Verteidigung der Nation beitragen.
-
Respekt und Toleranz:
- Bürger sollen sich gegenseitig mit Respekt und Toleranz behandeln, um ein harmonisches und friedliches Zusammenleben zu fördern. Bürger mit höherem Rang sollen als Vorgesetzte betrachtet und angesprochen werden. Anweisungen dieser Vorgesetzten müssen jedoch nur befolgt werden, wenn sie von den entsprechenden Entscheidungsorganen kommen oder der Bürger dafür bevollmächtigt ist. Es ist immer möglich, beim Rat nachzufragen, ob man den Befehlen folgen soll.
IV. Ansprechpartner für Bürgeranliegen
Ratsmitglieder:- Die Mitglieder des Rats der Kriegsnation Ragnarök stehen den Bürgern als erste Ansprechpartner zur Verfügung. Sie sind dafür verantwortlich, Anliegen, Beschwerden und Vorschläge der Bürger entgegenzunehmen und diese in den Ratssitzungen zu diskutieren.
- Der Amtierende Innenminister der Kriegsnation Ragnarök steht den Mitgliedern der Kriegsnation für Interne Fragen bedingt zur Verfügung. Sollte dies Möglich sein so wird dazu geraten entsprechendes Anliegen zuerst einer anderen Instanz oder einem Anderen Amtsträger vorzulegen.
- In den Lehen fungieren die Lehnsherren als Ansprechpartner für die dort lebenden Bürger. Sie sind verpflichtet, die Anliegen ihrer Bewohner ernst zu nehmen und bei Bedarf an den Rat weiterzuleiten.
- Diese Kommission, bestehend aus Mitgliedern des Rats und unabhängigen Bürgervertretern, prüft Beschwerden über Verletzungen der Bürgerrechte. Sie ist unabhängig und gewährleistet eine faire Behandlung aller Anliegen.
- Magistrat für geringfügige Vergehen: Zuständig für Beschwerden und Anklagen bei geringfügigen Verstößen wie Diebstahl, Sachbeschädigung oder öffentliche Unordnung.
- Hoher Rat für schwere Vergehen: Zuständig für die Behandlung schwerwiegender Verbrechen wie Mord, Verrat und andere schwerwiegende Delikte. Der Hohe Rat kann auch Berufungen gegen Entscheidungen des Magistrats für geringfügige Vergehen annehmen.
- Wächterrat: Zuständig für die überwachung der Sicherheit und Ordnung innerhalb der Kriegsnation. Erhält Beschwerden über Missbrauch von Macht und Verstöße durch Sicherheitskräfte.
Oberster Bürgervertreter als Ansprechpartner
- Direkter Kontakt: Der Oberste Bürgervertreter steht den Bürgern als direkter Ansprechpartner zur Verfügung und stellt sicher, dass dringende Anliegen sofort behandelt werden. Er ist leicht erreichbar und hält regelmäßige Sprechstunden ab.
- Koordination der Anliegen: Der Oberste Bürgervertreter koordiniert die eingegangenen Anliegen mit den zuständigen Mitgliedern des Unterhauses und sorgt dafür, dass diese effizient und zeitnah bearbeitet werden.
- Rechenschaftspflicht: Der Oberste Bürgervertreter berichtet regelmäßig über die Art und Anzahl der eingegangenen Anliegen und die getroffenen Maßnahmen. Diese Berichte werden veröffentlicht, um Transparenz zu gewährleisten.
Normale Bürgervertreter als Ansprechpartner
- Regionale Verantwortung: Die normalen Bürgervertreter sind für die Anliegen der Bürger in ihren jeweiligen Regionen zuständig. Sie nehmen Beschwerden, Vorschläge und Anliegen entgegen und vertreten diese im Unterhaus.
- Erreichbarkeit: Jeder Bürgervertreter ist verpflichtet, regelmäßig in seiner Region präsent zu sein und Sprechstunden anzubieten, um den direkten Kontakt zu den Bürgern zu fördern.
- Berichterstattung: Die Bürgervertreter berichten dem Obersten Bürgervertreter über die eingegangenen Anliegen und die ergriffenen Maßnahmen. Diese Berichte werden zur weiteren Bearbeitung und Veröffentlichung an den Obersten Bürgervertreter weitergeleitet.
Zusammenarbeit zwischen den Ansprechpartnern
- Gemeinsame Sitzungen: Der Oberste Bürgervertreter organisiert regelmäßige Sitzungen mit den normalen Bürgervertretern, den Ratsmitgliedern und den Lehnsherren, um die gesammelten Anliegen zu diskutieren und gemeinsame Lösungen zu finden.
- Koordination mit Instanzen: Bei Beschwerden, die die Zuständigkeit der Instanzen betreffen, koordinieren der Oberste Bürgervertreter und die normalen Bürgervertreter die Weiterleitung und Nachverfolgung der Anliegen.
- Feedback-Schleifen: Um sicherzustellen, dass die Bürger über den Fortschritt ihrer Anliegen informiert sind, etablieren der Oberste Bürgervertreter und die normalen Bürgervertreter Feedback-Schleifen, durch die die Bürger regelmäßig über den Stand der Bearbeitung informiert werden.
Recht auf Eigentum
1. Unveräußerliches Eigentumsrecht
Jedes Mitglied der Kriegsnation Ragnarök hat das uneingeschränkte Recht, Besitz an Gegenständen, Grundstücken, Gebäuden, Ressourcen und virtuellen Werten zu erwerben, zu behalten, zu nutzen, zu veräußern oder weiterzugeben. Eigentum ist Ausdruck persönlicher Freiheit und darf nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers angetastet werden.
2. Eigentum durch Arbeit oder freiwilligen Tausch
Eigentum entsteht durch:
- ursprüngliche Aneignung (z.B. durch Abbauen, Finden, Bauen),
- freiwilligen Austausch (z.B. Handel, Geschenk, Tausch),
- vertragliche Übertragung.
Zwang oder staatliche Aneignung ist ausgeschlossen, außer durch explizite Zustimmung oder auf Grundlage rechtmäßiger Verurteilung im Rahmen dieser Verfassung.
3. Unverletzlichkeit des Besitzes unter Mitgliedern
Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök dürfen das Eigentum anderer Mitglieder weder entwenden, beschädigen noch ohne ausdrückliche Zustimmung nutzen. Dies umfasst insbesondere:
- das Griefen von Strukturen und Basen,
- das unbefugte Plündern von Kisten, Shops oder Depots,
- die Aneignung gemeinschaftlich erworbener Güter ohne klare Regelung.
Diese Regelung gilt ausschließlich für Rechtsverhältnisse zwischen Mitgliedern der Kriegsnation. Im Umgang mit Außenstehenden bleibt das Verhalten frei, soweit es nicht im Widerspruch zu anderen Artikeln der Verfassung oder gültigen Verträgen steht.
4. Eigentumsschutz und Selbstverteidigung
Eigentümer haben das Recht, ihr Eigentum durch technische, bauliche oder vertragliche Mittel zu sichern. Dazu zählen:
- Verteidigungsanlagen (z.B. Redstone-Fallen, Mauern),
- automatische Schutzmechanismen, sofern diese keine aktiven Angriffe auf unbeteiligte Dritte darstellen.
5. Minimalstaatliches Eingriffsrecht
Ein Eingriff durch Institutionen der Kriegsnation in Eigentumsrechte ist ausschließlich unter folgenden Bedingungen zulässig:
- zur Vollstreckung eines rechtskräftigen Urteils,
- zur Abwehr einer akuten Bedrohung,
- mit dokumentierter, freiwilliger Zustimmung des Eigentümers,
- bei systematischer Eigentumsverletzung innerhalb der Nation (z.B. mehrfacher Diebstahl).
6. Rückgabe- und Wiederherstellungspflicht
Wird das Eigentum eines Mitglieds rechtswidrig verletzt, so ist der Verursacher verpflichtet, den Zustand vollständig wiederherzustellen oder gleichwertigen Ersatz zu leisten. Zusätzlich kann eine Reputations- oder Dienstleistungspflicht als Form der moralischen Wiedergutmachung verhängt werden.
7. Freie Eigentumsverträge
Eigentümer dürfen in vollkommener Vertragsfreiheit Regelungen zur Nutzung, Verwaltung oder Teilnutzung ihres Besitzes treffen, z.B.:
- Mietverträge,
- Nutzungsrechte,
- Verwahrungsverträge oder
- Eigentumsgemeinschaften.
Diese dürfen von keiner staatlichen Instanz aufgehoben oder verändert werden, außer im Fall von Täuschung, Zwang oder erwiesenem Vertragsbruch.
Gerichtsbarkeit & Durchsetzung des Eigentumsrechts
1 Freiwilliger Rechtsweg - Primat der Selbstbestimmung
Die Durchsetzung von Eigentumsrechten erfolgt ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des geschädigten Mitglieds. Eine automatische Verfolgung oder Einleitung eines Verfahrens findet nicht statt. Es steht dem Geschädigten frei, ob und auf welchem Wege er eine Wiedergutmachung oder Klärung anstrebt.
2 Bürgergericht als freiwillige Schlichtungsinstanz
Das Bürgergericht kann angerufen werden, um in einem Streitfall über Eigentum oder Besitz als neutrale Schlichtungsstelle zu vermitteln. Es darf nur tätig werden, wenn das geschädigte Mitglied dies ausdrücklich wünscht. Das Bürgergericht kann:
- Beweise bewerten,
- Vermittlungsgespräche führen,
- Empfehlungen zur Wiederherstellung oder Wiedergutmachung abgeben.
Eine bindende Entscheidung wird nur getroffen, wenn beide Parteien diese ausdrücklich anerkennen.
3 Alternative Zuständigkeiten auf Wunsch des Geschädigten
Anstelle des Bürgergerichts kann sich das betroffene Mitglied frei an folgende Instanzen wenden:
- den jeweiligen Zweigstellenverwalter,
- ein höher rangiges Mitglied,
- die Diebstahlgerichtsbarkeit der Kriegsnation Ragnarök,
- den Regierungsrat.
Diese Instanzen dürfen Empfehlungen abgeben, Vermittlungen einleiten oder Maßnahmen zur Eigentumswiederherstellung vorschlagen - jedoch stets unter Beachtung des freiwilligen Grundsatzes und nur mit Zustimmung des Geschädigten.
4 Vorrang der Einigung vor Sanktion
Kommt es zu einer einvernehmlichen Lösung oder verzichtet das geschädigte Mitglied ausdrücklich auf eine Klärung, so gilt der Fall als abgeschlossen. In einem solchen Fall werden keine formellen Sanktionen oder Maßnahmen ergriffen, auch nicht durch übergeordnete Organe.
V. Schutz der Bürgerrechte
-
Unabhängige überprüfung:
- Beschwerden über Verletzungen der Bürgerrechte werden von der unabhängigen Kommission für Bürgerrechte geprüft. Diese Kommission besteht aus Mitgliedern des Rats und unabhängigen Bürgervertretern.
-
Recht auf Verteidigung:
- Bürger, die beschuldigt werden, ihre Pflichten verletzt zu haben, haben das Recht auf eine faire Anhörung und Verteidigung vor einem unabhängigen Gremium.
-
Entschädigung:
- Bei nachgewiesenen Verletzungen der Bürgerrechte hat der betroffene Bürger Anspruch auf angemessene Entschädigung.
VI. Schlusswort
Die Bürgerrechtsklausel der Kriegsnation Ragnarök soll die Freiheit, Sicherheit und das Wohl aller Bürger schützen und fördern. Sie ist ein Ausdruck unserer Verpflichtung zu Gerechtigkeit und Gleichheit und stellt sicher, dass alle Bürger in Frieden und Harmonie zusammen leben können. Möge sie dazu beitragen, den Geist der Gemeinschaft und der Ehre in unserer Nation zu bewahren und zu fördern.
§1 Bürgergericht
1. Zweck und Prinzipien
Das Bürgergericht ist die zentrale Institution der Rechtsprechung in der Kriegsnation Ragnarök. Es dient der Klärung von Streitigkeiten, der Ahndung von Gesetzesverstößen und der Wahrung der Rechte und Pflichten der Bürger. Seine Entscheidungen basieren auf den Prinzipien Gerechtigkeit, Fairness und Unparteilichkeit.
2. Zusammensetzung des Bürgergerichts
-
Mitglieder:
- Das Bürgergericht besteht aus einer ungeraden Anzahl von 3 bis 7 Mitgliedern, um Mehrheitsentscheidungen sicherzustellen.
-
Bürger können ab Level 1 dem Bürgergericht beitreten, sofern sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:
- Nachweis von Integrität und Unparteilichkeit,
- Keine aktiven Disziplinarmaßnahmen gegen sie,
- Grundlegendes Verständnis der Gesetze der Kriegsnation Ragnarök.
-
Wahl und Ernennung:
- Wahl durch die Bürger: Mitglieder des Bürgergerichts werden in einer offenen Abstimmung von allen Bürgern gewählt. Bürger können sich ab Level 1 selbst zur Wahl stellen.
- Ernennung durch den Rat: Bei Bedarf kann der Rat vorübergehend Mitglieder ernennen, um die Funktionsfähigkeit des Gerichts sicherzustellen.
-
Dauer der Mitgliedschaft:
- Die Mitgliedschaft endet durch:
- Freiwilligen Rücktritt,
- Abwahl durch eine Bürgerabstimmung,
- Feststellung von Befangenheit oder Verstößen gegen die Neutralitätsregeln.
-
Ausschlusskriterien:
- Mitglieder, die selbst Partei in einem Verfahren sind, gelten als befangen und dürfen in diesem Fall nicht mitwirken.
- Bürger können die Abwahl eines Mitglieds beantragen, sofern ausreichend Beweise für Fehlverhalten oder Befangenheit vorliegen.
3. Aufgaben
-
Beilegung von Streitigkeiten:
- Mediation und Schlichtung zwischen Bürgern, um Konflikte einvernehmlich zu lösen.
- Verbindliche Urteile, wenn eine Mediation nicht ausreicht.
-
Verfahren bei Rechtsverstößen:
- Prüfung und Entscheidung über Anklagen, die von Bürgern oder der Regierung eingebracht werden.
- Festlegung von Strafen oder Maßnahmen gemäß den Gesetzen der Nation.
-
Schutz der Rechte der Bürger:
- Das Bürgergericht wahrt die Rechte der Bürger und sorgt dafür, dass Gesetze und Regularien nicht missbraucht werden.
-
Verfassungsprüfung:
- Prüfung von Gesetzesvorschlägen und Verordnungen auf ihre Verfassungsmäßigkeit und gegebenenfalls Zurückweisung.
4. Verfahren
-
Einleitung eines Verfahrens:
- Streitigkeiten und Anklagen können durch eine schriftliche Eingabe beim Bürgergericht angestoßen werden. Die Eingabe muss den Sachverhalt, Beweise und ggf. Zeugen benennen.
-
Vorbereitungsphase:
- Das Gericht beruft eine Anhörung ein und lädt die beteiligten Parteien vor. Parteien haben das Recht, Beweise einzureichen, Zeugen vorzuschlagen und Rechtsberater hinzuzuziehen.
-
Hauptverhandlung:
- Öffentliche Verhandlungen: Alle Bürger können Verhandlungen beiwohnen, um Transparenz sicherzustellen.
- Argumentationsrecht: Jede Partei erhält ausreichend Zeit, um ihre Position darzulegen.
-
Entscheidungsfindung:
- Urteile werden durch Mehrheitsentscheidungen gefällt. Entscheidungen werden in schriftlicher Form veröffentlicht und begründet.
-
Rechtsmittel:
- Bürger können gegen Urteile Berufung einlegen. Berufungsverfahren werden durch ein höheres Gremium oder den Rat der Kriegsnation Ragnarök behandelt.
5. Unparteilichkeit und Ethik
- Pflichten der Mitglieder: Die Mitglieder sind verpflichtet, neutral zu bleiben und ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Fakten, Beweisen und geltendem Recht zu treffen.
- Ausschluss bei Befangenheit: Befangene Mitglieder müssen sich von einem Verfahren zurückziehen. Bürger können einen Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds stellen.
- Ethik-Kodex: Mitglieder des Bürgergerichts unterzeichnen einen verbindlichen Ethik-Kodex, der Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Wahrung der Integrität festlegt.
6. Rechte der Bürger
- Schiedsrichter: Jeder Bürger hat das Recht, in einem Verfahren von einem Schiedsrichter verteidigt zu werden. Der Schiedsrichter muss Kenntnisse der Gesetze der Kriegsnation Ragnarök besitzen.
- Transparenz und Anhörung: Bürger haben das Recht, eine öffentliche und faire Anhörung zu verlangen.
7. Sanktionen und Durchsetzung
- Verstöße gegen Entscheidungen des Bürgergerichts werden mit Sanktionen belegt, die von temporären Ausschlüssen bis hin zur dauerhaften Verbannung reichen können.
Strafgesetzbuch der Kriegsnation Ragnarök
Hochverrat
Hochverrat ist eines der schwersten Verbrechen gegen die Kriegsnation Ragnarök und ihre Verbündeten. Jeglicher Hochverrat wird mit der härtesten Strafe geahndet. Diese Maßnahme dient nicht nur als Abschreckung, sondern auch als symbolische Auslöschung der Existenz des Verräters innerhalb der Nation.
Definition und Umfang des Hochverrats
Hochverrat umfasst jegliche Handlungen, die die Souveränität, Sicherheit oder strategischen Interessen der Kriegsnation Ragnarök gefährden. Dazu gehören insbesondere:
- Geheime Abkommen oder Verträge mit feindlichen Nationen
- Die Unterzeichnung oder Aushandlung von geheimen Verträgen mit feindlichen Gruppen oder Nationen ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Rat der Nation.
- Jegliche Form der geheimen Kooperation oder Absprache, die gegen die Interessen der Kriegsnation gerichtet ist.
- Weitergabe von strategischen oder sicherheitsrelevanten Informationen
- Das absichtliche oder fahrlässige Offenlegen von militärischen Plänen, Truppenbewegungen, Verteidigungsstrategien oder sonstigen sicherheitsrelevanten Informationen an feindliche Nationen.
- Die Veröffentlichung von internen Ratsprotokollen oder geheimen Dokumenten, die die Nation gefährden könnten.
- Aktive Zusammenarbeit mit feindlichen Nationen
- Direkte Unterstützung feindlicher Gruppen durch Ressourcen, Waffen, strategische Beratung oder militärische Hilfe.
- Die Teilnahme an Angriffen auf Stellungen der Kriegsnation Ragnarök oder ihrer Verbündeten.
- Jegliche Handlung, die der Kriegsnation aktiv Schaden zufügt und den Feinden der Nation einen Vorteil verschafft.
Bedingungen für eine Verurteilung wegen Hochverrats
Ein Spieler kann nur dann des Hochverrats beschuldigt und verurteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- Zeugenaussagen
- Mindestens zwei vertrauenswürdige Zeugen müssen den Verrat bestätigen. Diese Zeugen müssen unbeteiligt sein und dürfen nicht in einem persönlichen Konflikt mit dem Angeklagten stehen.
- Beweismaterial
- Hochverrat muss durch handfeste Beweise belegt werden, beispielsweise durch Chatprotokolle, Screenshots oder Videoaufnahmen.
- Verdachtsmomente oder Gerüchte allein reichen nicht aus.
- Anklage und Verfahren
- Anzeigen können von betroffenen Spielern oder Augenzeugen beim Rat der Nation eingereicht werden.
- Der Rat der Nation überprüft die vorliegenden Beweise und entscheidet über eine Anklage.
- Der Angeklagte erhält die Möglichkeit, sich vor dem Rat zu verteidigen.
Strafmaß und Vollstreckung
Wird ein Spieler des Hochverrats für schuldig befunden, erfolgt die Bestrafung unmittelbar:
- Gefangenschaft und Ausschluss aus der Nation
- Der Verräter wird inhaftiert oder dauerhaft aus der Kriegsnation Ragnarök ausgeschlossen.
- Der Hochverräter verliert alle Rechte innerhalb der Kriegsnation Ragnarök und wird dauerhaft als Feind der Nation betrachtet.
- Zusätzliche Maßnahmen
- Enteignung von Besitz und Rückforderung aller durch die Nation gewährten Privilegien.
- Dauerhafte Verbannung aus allen Zweigstellen der Kriegsnation.
- Falls notwendig, diplomatische Maßnahmen gegen Verbündete oder Unterstützer des Verräters.
Diebstahl
Das Stehlen von Eigentum innerhalb der Nation ist strengstens verboten und wird mit schweren Strafen geahndet, einschließlich Zwangsarbeit oder Verbannung.
- Schwere des Diebstahls:
- Stehlen aus dem Lager eines Gründungsmitglieds oder Ratsmitglieds ist ein schweres Verbrechen und wird härter bestraft.
- Stehlen aus öffentlichen oder gemeinschaftlichen Lagern wird ebenfalls streng geahndet.
- Stehlen von Level-1-Spielern oder neuen Mitgliedern ist weniger schwerwiegend, aber trotzdem strafbar.
- Besondere Umstände:
- Wiederholter Diebstahl wird mit verschärften Strafen geahndet.
- Diebstahl in Krisenzeiten oder während wichtiger Bauprojekte zieht besonders harte Strafen nach sich.
- Bedingung für Diebstahl:
Ein Diebstahl wird nur dann als solcher betrachtet, wenn er zur Anzeige gebracht wird. Anzeigen können durch betroffene Spieler oder Augenzeugen beim Rat der Nation eingereicht werden.
Strafmaß und Vollstreckung
Die Strafen für Diebstahl in der Kriegsnation Ragnarök sind darauf ausgerichtet, eine klare Botschaft zu senden und das Vertrauen der Nation aufrechtzuerhalten. Die Strafen können je nach Schwere des Vergehens variieren, wobei immer das Prinzip der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.
- Zwangsarbeit:
Eine der häufigsten Strafen für Diebstahl ist Zwangsarbeit. Der Täter kann dazu verpflichtet werden, für einen bestimmten Zeitraum in einer öffentlichen Einrichtung oder auf Baustellen der Nation zu arbeiten. Diese Maßnahme dient sowohl der Wiedergutmachung des verursachten Schadens als auch der Erziehung des Täters.
- Verwarnungen und Strafen:
Bei weniger schweren Diebstählen, insbesondere bei Diebstählen von neuen Mitgliedern oder weniger schwerwiegenden Vergehen, kann zunächst eine Verwarnung oder eine mildere Strafe verhängt werden. Wiederholte Verstöße führen jedoch zu härteren Strafen.
- Verbannung aus der Nation:
In besonders schweren Fällen, wie dem Diebstahl aus den Beständen eines Gründungsmitglieds oder während einer Krise, kann die Strafe für den Täter die Verbannung aus der Nation sein. Der betroffene Spieler wird dauerhaft aus der Kriegsnation Ragnarök ausgeschlossen und darf nicht mehr an Aktivitäten oder Gemeinschaften teilnehmen.
- Vollstreckung der Strafen:
Alle Strafen müssen umgehend vollstreckt werden, nachdem die Entscheidung des Rates getroffen wurde. Die Vollstreckung erfolgt durch die zuständigen Autoritäten, wobei alle Mitglieder sicherstellen müssen, dass sie die Strafen respektieren und durchsetzen. Jeder Verstoß gegen die Vollstreckung von Strafen wird ebenfalls mit Konsequenzen geahndet.
Sabotage
Das absichtliche Zerstören von Infrastruktur oder Eigentum der Nation wird als Sabotage betrachtet und ist ein schwerwiegendes Vergehen, das mit harten Strafen geahndet wird. Solche Taten gefährden nicht nur die Sicherheit und Stabilität der Nation, sondern auch das Vertrauen und den Zusammenhalt ihrer Mitglieder. Sabotageakte können in vielen verschiedenen Formen auftreten und betreffen sowohl die physische als auch die strukturelle Integrität der Gemeinschaft.
- Formen der Sabotage:
- Zerstörung von Kommunikationswegen wie Netherportalen oder Wegen: Das absichtliche Zerstören von wichtigen Kommunikations- und Transportrouten, wie Netherportalen oder Straßen, die zur Vernetzung der verschiedenen Gebiete und Mitglieder der Nation dienen, ist eine Form der Sabotage. Diese Handlungen behindern die effiziente Bewegung und den Austausch von Ressourcen sowie die Verteidigungsbereitschaft der Nation.
- Beschädigung von Energiequellen wie Redstone-Systemen oder Farmen: Sabotage von Energiequellen, wie zum Beispiel Redstone-Systemen, die für automatisierte Maschinen oder Sicherheitsanlagen genutzt werden, stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Infrastruktur dar. Auch die Zerstörung von Farmen, die für die Versorgung mit Nahrungsmitteln oder Rohstoffen von zentraler Bedeutung sind, kann als Sabotage betrachtet werden.
- Sabotage von Verteidigungsanlagen oder Gemeinschaftsbauten: Sabotageakte, die auf die Zerstörung von Verteidigungsanlagen, Mauern oder Türmen abzielen, gefährden die Sicherheit der Nation. Ebenso wird die absichtliche Beschädigung oder Zerstörung von Gemeinschaftsbauten, die für das Wohl der Nation von Bedeutung sind, als Sabotage gewertet.
- Strafmaße:
- Je nach Ausmaß des Schadens und der Schwere des Vergehens können die Strafen variieren. Die Strafen reichen von längeren Gefängnisstrafen innerhalb des Spiels bis hin zur vollständigen Verbannung aus der Nation.
- Wenn der verursachte Schaden schwerwiegender Natur ist und essentielle Strukturen oder die Sicherheit der Nation beeinträchtigt wurden, kann eine Verbannung ausgesprochen werden.
- Bei weniger gravierenden Vorfällen, wie der Zerstörung kleinerer Infrastrukturelemente, können weniger drastische Strafen, wie Haftstrafen im Spiel, verhängt werden.
- Wiederholungstäter: Wiederholungstäter, die sich wiederholt an Sabotageakten beteiligen, werden besonders hart bestraft. Dies kann nicht nur zu längeren Haftstrafen, sondern auch zu einer dauerhaften Verbannung aus der Nation führen, da wiederholte Verstöße die Integrität der Gemeinschaft gefährden.
- Je nach Ausmaß des Schadens und der Schwere des Vergehens können die Strafen variieren. Die Strafen reichen von längeren Gefängnisstrafen innerhalb des Spiels bis hin zur vollständigen Verbannung aus der Nation.
- Bedingung für Sabotage:
Sabotage wird nur dann als solche betrachtet, wenn der verursachte Schaden durch mindestens zwei unabhängige Zeugen oder durch Beweise, wie Screenshots oder Videoaufnahmen, nachgewiesen werden kann.
- Ein bloßes Verdachtsmoment reicht nicht aus, um eine Sabotage zu beweisen. Es müssen handfeste Beweise vorgelegt werden, die den Vorfall eindeutig dokumentieren.
Spionage
Das Sammeln und Weitergeben von vertraulichen Informationen an feindliche Nationen oder andere nicht autorisierte Gruppierungen wird als Spionage betrachtet und ist ein schwerwiegendes Vergehen, das mit dem Tod bestraft werden kann. Spionage stellt eine ernsthafte Bedrohung für die Sicherheit und Integrität der Nation dar, da sie das Vertrauen und die strategischen Vorteile gefährdet. Das Weitergeben von geheimen Informationen kann den Verlauf wichtiger Entscheidungen und Kriegsstrategien stark beeinflussen.
- Tätigkeiten, die als Spionage gelten:
- Illegale Beschaffung von geheimen Bauplänen oder Ressourcenorten: Das unbefugte Erlangen von Informationen über den Bau von strategisch wichtigen Infrastrukturen oder Ressourcen, die für die Nation von Bedeutung sind, ist ein schwerer Verstoß. Diese Informationen können in die Hände feindlicher Gruppen gelangen und zum Nachteil der Nation verwendet werden.
- Weitergabe von strategischen Informationen an fremde Gruppen oder Clans: Die Weitergabe von wichtigen Informationen, wie militärischen Strategien oder den Standorten von Ressourcen, an feindliche Gruppen oder andere nicht autorisierte Parteien ist ein klarer Fall von Spionage.
- Nutzung von Hack-Clients oder Cheats zur Informationsgewinnung: Die Verwendung von unfairen Mitteln wie Hack-Clients oder Cheats zur Erlangung vertraulicher Informationen über andere Spieler oder die Nation ist eine illegale Handlung. Diese Praktiken sind nicht nur unethisch, sondern gefährden auch die Sicherheit der Nation und die Fairness innerhalb des Spiels.
- Vorgehensweise bei Verdacht:
- Geheime Ermittlungen durch vertrauenswürdige Spieler: Wenn ein Verdacht auf Spionage besteht, werden vertrauliche Ermittlungen durchgeführt. Diese müssen von vertrauenswürdigen Mitgliedern der Nation durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass keine Fehlverdächtigungen vorliegen.
- Strenge Überwachung und Analyse verdächtiger Aktivitäten: Verdächtige Aktivitäten, wie das wiederholte Zugreifen auf strategisch wichtige Informationen oder das plötzliche Handeln im Interesse feindlicher Nationen, werden einer gründlichen Überwachung unterzogen. Alle ungewöhnlichen Verhaltensweisen werden protokolliert und geprüft.
- Bedingung für Spionage:
Spionage wird nur dann als solche betrachtet, wenn sie durch konkrete Beweise nachgewiesen werden kann. Zu den Beweisen zählen unter anderem:
- Chatprotokolle, die verdächtige Gespräche oder den Austausch von Informationen dokumentieren;
- Screenshots oder Videoaufnahmen, die Spionageaktivitäten belegen;
- Zeugenaussagen von Spielern, die die Spionagehandlungen beobachtet haben.
- Strafmaß und Vollstreckung:
- Strafmaß:
- Je nach Schwere der Spionage wird die Strafe angepasst. In besonders schweren Fällen, wie der Weitergabe von hochsensiblen Informationen an feindliche Nationen oder die Nutzung von Hack-Clients, kann die Strafe mit dem Tod im Spiel bestraft werden.
- Bei weniger schweren Fällen, wie dem unautorisierten Sammeln von Ressourceninformationen ohne böswillige Absicht, kann die Strafe in Form von Gefängnisstrafen oder Verbannung aus der Nation bestehen.
- Vollstreckung:
- Die Strafen werden durch den Rat der Nation entschieden und durch den Inneren Rat oder einen beauftragten Vollstrecker ausgeführt.
- Im Fall von Verbannung oder Gefängnisstrafe wird der betroffene Spieler entweder aus der Nation ausgeschlossen oder für eine bestimmte Zeit inhaftiert, wobei alle Rechte innerhalb der Nation entzogen werden.
- Die Vollstreckung von Todesstrafe oder schweren Strafen erfolgt in Absprache mit dem Rat und wird nur nach der vollständigen Bestätigung der Schuld des Angeklagten durch unanfechtbare Beweise durchgeführt.
- Strafmaß:
Verletzung der Neutralität
Die Einmischung in Konflikte zwischen anderen Nationen ohne ausdrückliche Erlaubnis der Regierung ist strengstens untersagt. Jegliche Handlung, die die Neutralität der Nation gefährdet, stellt eine ernste Bedrohung für den Frieden und die Stabilität der Nation dar und wird mit schwerwiegenden Konsequenzen geahndet.
- Beispiele für verbotene Handlungen:
- Teilnahme an Kriegen oder Schlachten anderer Gruppen ohne Genehmigung: Jegliche aktive Teilnahme an einem Krieg oder einer Schlacht, die von einer fremden Gruppe oder Nation geführt wird, ohne vorherige Genehmigung durch die eigene Regierung, stellt eine schwere Verletzung der Neutralität dar. Dies umfasst sowohl direkte militärische Unterstützung als auch indirekte Unterstützung durch strategische Informationen oder Ressourcen.
- Unterstützung fremder Gruppen durch Ressourcen oder Informationen: Das unautorisierte Bereitstellen von Ressourcen wie Waffen, Materialien oder finanziellen Mitteln an eine andere Nation oder Gruppe in Konfliktzeiten stellt eine klare Verletzung der Neutralität dar. Ebenso ist die Weitergabe von strategischen Informationen oder militärischen Geheimnissen, die einer feindlichen Nation einen Vorteil verschaffen könnten, ein schwerwiegendes Vergehen.
- Provokative Handlungen, die die Neutralität der Nation gefährden: Jegliche Handlung, die absichtlich darauf abzielt, den Frieden zu stören oder Konflikte zwischen Nationen zu verschärfen, wird als provokativ und gefährlich angesehen. Dazu gehören zum Beispiel das öffentliche Unterstützen einer fremden Nation in einem Krieg oder das Verbreiten von Feindpropaganda innerhalb der Nation.
- Konsequenzen:
- Geldstrafen in Form von In-Game-Währung oder Ressourcen: Der Spieler, der gegen die Neutralität verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen. Diese Strafe kann in Form von In-Game-Währung oder wertvollen Ressourcen erhoben werden, die der Nation zugutekommen, um den Schaden auszugleichen und die Stabilität zu sichern.
- In schweren Fällen: Gefängnisstrafen im Spiel oder politische Sanktionen wie Ausschluss aus Projekten: In besonders schweren Fällen, wie der wiederholten oder absichtlichen Verletzung der Neutralität, können härtere Strafen verhängt werden. Dies kann die Verurteilung des Spielers zu Gefängnisstrafen im Spiel umfassen, wobei der Spieler in einem Gefängnisgebiet festgehalten wird, bis die Strafe verbüßt ist. Darüber hinaus können politische Sanktionen wie der Ausschluss des Spielers aus wichtigen Projekten, ämtern oder Gruppen innerhalb der Nation folgen.
- Bedingung für Verletzung der Neutralität:
Verletzungen der Neutralität werden nur dann als solche betrachtet, wenn sie durch konkrete und zuverlässige Beweise nachgewiesen werden können. Zu den akzeptierten Beweisen gehören:
- Chatprotokolle: Beweise aus dem Chatverlauf, die zeigen, dass der Spieler an einem Konflikt beteiligt war oder Informationen an eine feindliche Gruppe weitergegeben hat. Auch das Veröffentlichen von strategischen oder militärischen Informationen in öffentlichen oder privaten Nachrichten kann als Beweis dienen.
- Zeugenaussagen: Mindestens zwei unabhängige Zeugen müssen bestätigen, dass der Spieler in eine der oben genannten Handlungen verwickelt war. Diese Zeugen sollten in der Lage sein, glaubwürdige Aussagen zu machen, die die Vorwürfe stützen.
- Strafmaß und Vollstreckung:
- Strafmaß: Das Strafmaß für die Verletzung der Neutralität hängt von der Schwere des Vergehens und der Häufigkeit der Verstöße ab. Es wird in einem transparenten Verfahren vom Rat der Nation festgelegt, unter Berücksichtigung aller relevanten Beweise und Zeugenaussagen. In schwerwiegenden Fällen, wie der wiederholten Beteiligung an Konflikten oder der absichtlichen Schädigung der Nation, können die Strafen drastischer ausfallen.
- Vollstreckung: Die Vollstreckung der Strafen erfolgt durch den Rat der Nation, der die Verantwortung für die überwachung der Strafen trägt. Im Falle von Gefängnisstrafen wird der betroffene Spieler in einem gesonderten Bereich der Welt unter Aufsicht des Rates festgehalten, bis die Strafe verbüßt ist. Bei Geldstrafen oder Ressourcenkonfiskationen wird die Strafe direkt in Form von In-Game-Währung oder Ressourcen eingezogen. In extremen Fällen kann auch der Ausschluss aus der Nation als Vollstreckungsmaßnahme gelten, falls der Spieler als unbelehrbar angesehen wird.
Diskriminierung
Jegliche Form von Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung ist verboten und wird mit Geldstrafen oder Verbannung geahndet. Jeder Spieler, der gegen diese Bestimmungen verstößt, gefährdet das friedliche Miteinander innerhalb der Nation und wird entsprechend bestraft.
- Arten der Diskriminierung:
- Benachteiligung von Spielern bei der Vergabe von Bauprojekten oder Ressourcen. Dies schließt die absichtliche Bevorzugung bestimmter Spieler oder Gruppen zu Lasten anderer ein.
- Öffentliche Verunglimpfung oder Hetze gegen bestimmte Spielergruppen. Dies umfasst rassistische, sexistische oder anderweitig beleidigende Aussagen gegenüber anderen Spielern aufgrund ihrer Identität oder Zugehörigkeit.
- Verweigerung von Dienstleistungen oder Rechten aufgrund von persönlichen Merkmalen wie Hautfarbe, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Religion. Jeder Spieler hat das Recht auf gleichberechtigte Behandlung.
- Maßnahmen gegen Diskriminierung:
- Aufklärung und Sensibilisierungskampagnen im Spiel. Diese sollen das Bewusstsein für die Auswirkungen von Diskriminierung erhöhen und Spieler über die Bedeutung von Gleichberechtigung und Toleranz informieren.
- Unterstützung für Opfer von Diskriminierung durch spezielle In-Game-Mechanismen. Hierbei wird den betroffenen Spielern geholfen, sich zu üßern und Unterstützung durch den Rat der Nation zu erhalten.
- Strenge überwachung und Ahndung von Diskriminierungsfällen durch den Rat der Nation. Alle Vorfälle werden gründlich untersucht, und es werden klare Maßnahmen ergriffen, um sicherzustellen, dass Diskriminierung nicht toleriert wird.
- Bedingung für Diskriminierung:
Diskriminierung wird nur dann als solche betrachtet, wenn sie durch konkrete Beweise wie Chatprotokolle, Screenshots oder Zeugenaussagen nachgewiesen wird. Anzeigen können durch betroffene Spieler oder Augenzeugen beim Rat der Nation eingereicht werden. Der Rat wird die Vorfälle sorgfältig prüfen und gegebenenfalls Sanktionen verhängen.
Strafmaß und Vollstreckung
Die Strafen für Diskriminierung variieren je nach Schwere des Vorfalls und können folgende Maßnahmen umfassen:
- Geldstrafen in Form von In-Game-Währung oder Ressourcen. Diese Strafen sollen das Verhalten der betroffenen Spieler beeinflussen und die Auswirkungen ihres Handelns auf die Gemeinschaft widerspiegeln.
- In schweren Fällen kann eine Verbannung aus der Nation oder eine vorübergehende Sperre von bestimmten In-Game-Aktivitäten verhängt werden. Dies kann für wiederholte oder besonders gravierende Verstöße gegen die Diskriminierungsregeln erfolgen.
- Erneute oder besonders schwere Verstöße können zum Ausschluss aus der Nation führen, um die Integrität und den respektvollen Umgang innerhalb der Gemeinschaft zu wahren.
Die Vollstreckung der Strafen liegt beim Rat der Nation, der in Zusammenarbeit mit den betroffenen Parteien und Zeugen sicherstellt, dass Diskriminierung nicht toleriert wird und dass die notwendigen Schritte zur Besserung und Wiederherstellung des Gleichgewichts unternommen werden.
Steuerhinterziehung
- Definition: Steuerhinterziehung ist die absichtliche, betrügerische Umgehung der festgelegten Steuerpflichten durch die Nichterklärung von Einnahmen, die Manipulation von Ressourcenbeständen oder das Verschweigen von relevanten Transaktionen, um die Höhe der zu zahlenden Steuern zu reduzieren oder ganz zu vermeiden. Steuern sind nur fällig, wenn mit externen Fraktionen oder Parteien gehandelt wird. Innerhalb der Kriegsnation Ragnarök sind keine Steuern auf interne Transaktionen erforderlich.
- Festgelegter Grundsteuersatz: Der Grundsteuersatz für alle Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök beträgt 5% des Gesamtwerts aller Rohstoffe, Items und Währungen, die im Handel mit externen Fraktionen oder Parteien erworben oder getauscht werden. Dieser Steuersatz gilt nur für Transaktionen, die über die Grenzen der Kriegsnation Ragnarök hinausgehen. Abweichungen von diesem Steuersatz sind nur unter besonderen Umständen und mit ausdrücklicher Genehmigung des Finanzministeriums zulässig.
- Vergehen: Jeder Versuch der Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit externen Handelsaktivitäten wird als schwerwiegendes Vergehen innerhalb der Kriegsnation Ragnarök betrachtet. Dies umfasst sowohl die absichtliche Falschangabe von Handels- oder Ressourcenbeständen als auch die bewusste Nichtzahlung von Steuern auf Basis des festgelegten Grundsteuersatzes bei Transaktionen mit externen Parteien.
- Ermittlungsverfahren: Bei Verdacht auf Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit externen Handelsaktivitäten wird das Finanzministerium umgehend ein Ermittlungsverfahren einleiten. Dies umfasst:
- Prüfung der Transaktionshistorie und Lagerbestände des verdächtigen Mitglieds oder der Fraktion in Bezug auf Transaktionen mit externen Parteien.
- Vergleich der gemeldeten Einnahmen und Ressourcen mit externen Handelsaufzeichnungen und öffentlichen Aufzeichnungen von getätigten Geschäften mit anderen Fraktionen.
- Durchführung von unangekündigten Inspektionen der Lagerbestände, sowohl der zentralen als auch der individuellen Bestände, im Hinblick auf den Handel mit externen Fraktionen.
- Durchführung von Befragungen von Zeugen, die mit den Verdächtigen in Handel oder Geschäftsbeziehungen zu externen Fraktionen standen.
- Konsequenzen: Sollte sich der Verdacht auf Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit externen Handelsaktivitäten bestätigen, werden folgende Maßnahmen ergriffen:
- Strafzahlungen: Der Täter muss den hinterzogenen Steuerbetrag samt einer Strafe von mindestens 200% des hinterzogenen Betrages zahlen. Diese Strafe wird auf Grundlage der Schwere der Tat und der Höhe des hinterzogenen Betrages festgelegt.
- Verwarnung und Reputationsverlust: Der Täter erhält eine öffentliche Verwarnung, die in den offiziellen Verzeichnissen und auf der Website der Kriegsnation Ragnarök veröffentlicht wird. Diese Warnung wird als schwerwiegender Reputationsverlust angesehen und könnte dazu führen, dass das Vertrauen der Nation und der Handelspartner in den Täter erheblich erschüttert wird.
- Verlust von Ressourcen: Die nicht versteuerten Ressourcen, die im Handel mit externen Parteien erworben wurden, werden konfisziert und der Schatzkammer der Kriegsnation Ragnarök zugeführt. Dies gilt auch für alle illegitimen Handelsgewinne, die durch die Steuerhinterziehung erzielt wurden.
- Verstärkung der überwachung: Das betroffene Mitglied wird für eine festgelegte Zeitspanne intensiver überwacht, um sicherzustellen, dass keine weiteren illegalen Finanzaktivitäten stattfinden. Dies kann zu Einschränkungen bei zukünftigen Handelsaktivitäten führen.
- Exil und Ausschluss: In extremen Fällen, wenn die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß oder wiederholt erfolgt, kann das betroffene Mitglied aus der Kriegsnation Ragnarök ausgeschlossen und von zukünftigen Handelsabkommen und anderen wirtschaftlichen Aktivitäten ausgeschlossen werden.
- Recht auf Einspruch und Kontrolle: Der Täter hat das Recht, innerhalb von 7 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung gegen die Strafen und Sanktionen Einspruch zu erheben. In diesem Fall wird ein Gespräch einberufen, an dem ein Ratsmitglied, der Finanzminister und der Täter teilnehmen. In diesem Gespräch hat der Täter die Möglichkeit, sich zu den Vorwürfen zu erklären und gegebenenfalls Entschuldigungen oder Beweise vorzubringen. Der Finanzminister und der Rat haben hierbei volle Kontrolle über die Rechtsprechung und entscheiden, ob eine Strafe oder eine mildere Maßnahme angewendet wird. Wenn glaubhaft wird, dass es sich um ein Versehen handelt, kann von der Strafe abgesehen werden. Wiederholungstäter, die erneut gegen die steuerlichen Regelungen verstoßen, werden jedoch hart bestraft und können mit schwereren Sanktionen, wie einem temporären oder permanenten Ausschluss von Handelsaktivitäten, bestraft werden.
- Prävention: Um Steuerhinterziehung bei externen Handelsaktivitäten zu vermeiden, wird das Finanzministerium regelmäßige Schulungen zu den steuerrechtlichen Bestimmungen und Verpflichtungen anbieten. Darüber hinaus wird allen Mitgliedern geraten, ihre Transaktionen und Bestände transparent und ordnungsgemäß zu dokumentieren. Das Finanzministerium bietet Unterstützung bei der korrekten Berechnung und Abgabe der Steuern an, um Missverständnisse zu vermeiden.
Prävention von Schlupflöchern
Um sicherzustellen, dass keine Schlupflöcher ausgenutzt werden, gelten die folgenden allgemeinen Regeln:
- Alle Beweise müssen verifizierbar und nachvollziehbar sein. Dies schließt Screenshots, Chatprotokolle und Zeugenaussagen ein.
- Falsche Anschuldigungen werden selbst bestraft, um Missbrauch des Rechtssystems zu verhindern.
- Entscheidungen über Strafen werden von einem Gremium aus Ratsmitgliedern und erfahrenen Spielern getroffen, um Objektivität zu gewährleisten.
- Wiederholungstäter werden besonders streng überwacht und härter bestraft, um Wiederholungsdelikte zu vermeiden.
- Transparenz ist in allen Prozessen oberstes Gebot. Alle Entscheidungen und Beweise müssen dokumentiert und bei Bedarf einsehbar sein.
Allgemeine Bestimmung zur Durchsetzung der Gesetze
Die Durchsetzung der in dieser Verfassung festgelegten Gesetze und Vorschriften obliegt den jeweils dafür zuständigen Instanzen. Jede Instanz ist für die überprüfung und Durchsetzung der betreffenden Vergehen zuständig und ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Einhaltung der Regeln sicherzustellen.
- Verratskommission: Zuständig für die Untersuchung und Verfolgung von Hochverrat sowie in gegebenen Fällen für die Aufklärung von Verrat. Diese Kommission entscheidet über die Strafen im Zusammenhang mit Verratsdelikten und sorgt dafür, dass nationale Sicherheit gewahrt bleibt.
- Diebstahlgerichtsbarkeit: Verantwortlich für die Verfolgung und Bestrafung von Diebstählen innerhalb der Nation. Alle Diebstahlsfälle werden von diesem Gericht überprüft und es werden angemessene Strafen verhängt.
- Gewaltgericht: Zuständig für die Ahndung von Gewaltverbrechen, darunter körperliche übergriffe, Angriffe und andere Formen von Gewalt. Dieses Gericht setzt sich mit den schwerwiegenden Vergehen auseinander, die das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Mitgliedern der Nation gefährden.
- Sabotageprüfkommission: Verantwortlich für die Aufklärung und Ahndung von Sabotagehandlungen, die in der Zerstörung von Infrastruktur, Eigentum oder wichtigen Systemen der Nation bestehen. Diese Kommission untersucht die Schwere der Taten und verhängt Strafen gemäß der Schwere der Sabotage.
- Spionagegericht: Zuständig für die Untersuchung und Bestrafung von Fällen der Spionage, bei denen geheime Informationen an feindliche Nationen oder Gruppen weitergegeben werden. Dieses Gericht sorgt dafür, dass keine vertraulichen Informationen die Nation gefährden.
- Gleichstellungskommission: Verantwortlich für die Untersuchung und Bestrafung von Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung. Diese Kommission setzt sich für die Gleichstellung aller Mitglieder ein und stellt sicher, dass Diskriminierung in jeglicher Form geahndet wird.
- Neutralitätsgericht: Zuständig für die Untersuchung und Ahndung von Verstoßen gegen die Neutralität der Nation. Wenn Mitglieder in Konflikte zwischen anderen Nationen eingreifen, wird dieses Gericht tätig und verhängt die entsprechenden Strafen.
- Finanzministerium: Zuständig für die überprüfung und Verfolgung von Steuerhinterziehung und finanziellen Vergehen. Das Finanzministerium stellt sicher, dass alle finanziellen Bestimmungen eingehalten werden und verhängt Strafen bei Verstoßen.
Jede dieser Instanzen hat das Recht und die Pflicht, bei festgestellten Verstoßen gegen die festgelegten Gesetze zu handeln, Ermittlungen einzuleiten und die entsprechenden Strafen zu verhängen. Diese Instanzen gewährleisten eine faire und gerechte Durchsetzung der Gesetze, um die Integrität und das Wohl der Nation zu wahren.
Demokratische Grundstruktur der Kriegsnation Ragnarök
1 Einreichung von Vorschlägen (Bürger)
Recht zur Einreichung von Vorschlägen
- Jeder Bürger der Kriegsnation Ragnarök hat das Recht, Vorschläge für neue Gesetze, politische Maßnahmen oder andere relevante Angelegenheiten einzubringen.
- Vorschläge können Themen wie Infrastrukturprojekte, Ressourcenmanagement, Sicherheitsmaßnahmen, soziale Programme oder wirtschaftliche Strategien betreffen.
Einreichungsprozess
- Vorschläge sind im Online-Forum oder Discord-Forum einzureichen und müssen dort als Vorschläge gekennzeichnet werden.
- Ein Vorschlag muss mindestens 5 Abstimmungspunkte erhalten, um in den Abstimmungskanal des Rates übertragen zu werden.
Stimmengewichtung im Forum
- Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök haben eine Stimmengewichtung von 1.
- Nichtmitglieder bzw. Besucher der Kriegsnation haben eine Stimmengewichtung von 0,3.
2 übertragung in den Abstimmungskanal
übertragung durch Bürger
- Ein Ratsmitglied ist verantwortlich für die übertragung des Vorschlags in den Abstimmungskanal des Rates, sobald der Vorschlag insgesamt 5 Zustimmungspunkte erhalten hat.
- Das Ratsmitglied darf den Inhalt des Vorschlags nicht verändern. Der Vorschlag wird so wie eingereicht in den Kanal übertragen.
Einreichung durch Ratsmitglieder
- Ein Ratsmitglied kann einen Vorschlag direkt im Abstimmungskanal des Rates einbringen, ohne die Anforderungen aus 1. zu erfüllen.
- Dies ermöglicht es, dass ein Ratsmitglied einen Vorschlag sofort zur Abstimmung stellt, ohne dass der Vorschlag zuvor eine Unterstützung von 5 Mitgliedern benötigt oder in den Vorschlagskanal übertragen werden muss.
- In diesem Fall werden Punkt 1 und 2 aus 1 (die Stimmengewichtung und die Anzahl der benötigten Zustimmungen) umgangen, da dieses Vorgehen ohne Bürgerbeteiligung erfolgt.
3 Debatten und Abstimmungen im Rat
Vorbereitung der Debatten
- Vorschläge, die die erforderliche Anzahl an Zustimmungen erhalten haben oder durch ein Ratsmitglied direkt eingebracht wurden, werden im Rat zur Diskussion gestellt.
- Vor der Debatte sind alle Ratsmitglieder und Bürger über den Vorschlag zu informieren.
Struktur der Debatten
- Die Debatte beginnt mit einer Präsentation des Vorschlags durch den einreichenden Bürger oder eine benannte Person.
- Danach haben Ratsmitglieder und Bürger die Möglichkeit, Fragen zu stellen und ihre Meinungen zu äußern.
Beteiligung der Bürger
- Bürger können aktiv an den Debatten teilnehmen, sowohl im Text- als auch im Sprachkanal.
- Bürger können auch anonyme Stellungnahmen einreichen, die in die Debatte einfließen.
Abstimmungen
- Nach Abschluss der Debatte erfolgt eine Abstimmung über den Vorschlag.
- Die Abstimmung erfolgt durch eine Wahl im vorgesehenen Kanal unter Rat und Gründungsmitgliedern.
4 Abstimmung und Entscheidung
Mehrheitsprinzip
- Eine einfache Mehrheit der Stimmen ist erforderlich, um einen Vorschlag anzunehmen.
Stimmengewichtung
- Innenminister: Bei inneren Angelegenheiten hat der Innenminister eine Gewichtung von 1,5 Stimmen.
- Aussenminister: Bei kriegs- und diplomatiebezogenen Themen hat der Aussenminister eine Gewichtung von 1,5 Stimmen.
- Oberster Bürgervertreter: Bei Anliegen der Bürger und Anträgen des Unterhauses hat der Oberste Bürgervertreter eine Gewichtung von 1,5 Stimmen.
Veto-Recht
- Ein Ratsmitglied kann gegen einen Vorschlag ein Veto einlegen, welches im entsprechenden Thread des Vorschlags begründet werden muss.
Enthaltungen
- Ratsmitglieder, die innerhalb von 42 Stunden nach Einreichung des Vorschlags nicht abgestimmt haben, gelten als Enthaltungen.
5 Umsetzung der Vorschläge
Umsetzung von Entscheidungen
- Angenommene Vorschläge werden vom Rat umgesetzt. Ein Zeitplan für die Umsetzung wird erstellt.
- Die Bürger werden regelmäßig über den Fortschritt der Umsetzung informiert.
Nachverfolgung und Evaluierung
- Die Auswirkungen der umgesetzten Vorschläge werden regelmäßig evaluiert.
- Bei Bedarf werden Anpassungen vorgenommen, um die gewünschten Ergebnisse zu erzielen.
6 Bürgerbeteiligung
Förderung der aktiven Teilnahme
- Bürger werden aktiv ermutigt, sich an der politischen Gestaltung der Kriegsnation Ragnarök zu beteiligen.
- Es wird empfohlen, sich vor der Einreichung eines Vorschlags mit der Verfassung der Kriegsnation Ragnarök vertraut zu machen.
Plattformen für den Dialog
- Bürger haben die Möglichkeit, ihre Meinungen auf verschiedenen Plattformen auszutauschen:
- Online-Forum
- Discord-Forum
Oppositionsrecht-Klausel
§1 Zweck und Anwendungsbereich
Diese Klausel ermöglicht es Bürgern der Kriegsnation Ragnarök, Entscheidungen des Rates, die erhebliche Auswirkungen auf die nationale Ordnung, Wirtschaft oder Sicherheit haben, anzufechten. Ziel ist es, eine demokratische Kontrolle und die Einbeziehung der Bevölkerung in wesentliche Staatsentscheidungen sicherzustellen.
§2 Antragsberechtigung
2.1 Jeder Bürger, der seit mindestens vier Monaten ununterbrochen Mitglied der Kriegsnation Ragnarök ist, ist antragsberechtigt.
Der Antrag bedarf zudem der Unterstützung von mindestens 10 % der stimmberechtigten Bürgerschaft, um als legitim zu gelten.
§3 Antragsverfahren
3.1 Einreichung:
Der Antrag muss schriftlich beim obersten Bürgervertreter eingereicht werden, kann aber zeitgleich auch an den Innenminister übermittelt werden.
Er hat die anzufechende Entscheidung des Rates sowie eine ausführliche Begründung der Ablehnung darzulegen, inklusive einer Darstellung der erwarteten Folgen und möglicher Alternativen, um eine fundierte Debatte zu ermöglichen.
3.2 Prüfung und Bestätigung:
Innerhalb von 14 Tagen nach Eingang wird die zentrale Verwaltungsstelle die formellen Voraussetzungen (z. B. erforderliche Unterstützerzahl, inhaltliche Begründung und Identität der Antragsteller) prüfen.
Bei Mängeln:
- Werden formale oder inhaltliche Mängel festgestellt, erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung mit der Aufforderung, diese Mängel innerhalb von 7 Tagen zu beheben.
- Erfolgt innerhalb der Frist keine Nachbesserung, wird der Antrag als unzulässig abgewiesen.
Bei positiver Prüfung wird der Antrag dem Rat zur Kenntnis gebracht und als Grundlage für die Einleitung einer Volksabstimmung registriert.
§4 Einleitung der Volksabstimmung
4.1 Nach Bestätigung des Antrags ist der Rat verpflichtet, binnen 30 Tagen eine Volksabstimmung zu organisieren.
4.2 Die Vorlaufzeit zur Information der Bürger über die anstehende Volksabstimmung beträgt grundsätzlich 2 Tage, kann jedoch auf Wunsch der Bürger bis zu 6 Tage verlängert werden. Diese Verlängerung ist dem Innenminister oder dem obersten Bürgervertreter unverzüglich mitzuteilen.
§5 Durchführung und Gültigkeit
5.1 Die Abstimmung erfolgt im Volksbefragungskanal der Kriegsnation Ragnarök, unter Einhaltung der staatlich festgelegten Wahlstandards, und erfolgt unmittelbar (hierbei wird Paragraph 4.1.3.2 (Die 0.3% der Gäste Stimmen) Außer Kraft gesetzt, es zählen nur Stimmen von Vollwertigen Mitgliedern.)
5.2 Als gültig gilt die Abstimmung, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Bürgerschaft daran teilnimmt.
5.3 Wird die Entscheidung des Rates von der Mehrheit der Teilnehmenden abgelehnt, so ist der Rat verpflichtet, die Entscheidung zurückzunehmen und den Sachverhalt erneut zu beraten.
§6 Folgen und weitere Schritte
- Eine als unrechtmäßig bestätigte Entscheidung wird im offiziellen Staatsarchiv vermerkt, und der Rat muss einen neuen Vorschlag erarbeiten.
- Wiederholte Anfechtungen derselben Entscheidung können zu einer Überprüfung und Revision der Entscheidungskompetenz des Rates führen.
§7 Prozessunterbrechung
- Dieser Prozess kann jederzeit unterbrochen werden, falls zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 70 % der Antragsteller dies wünschen.
- Die Unterbrechung muss schriftlich sowohl an den obersten Bürgervertreter als auch an den Innenminister gerichtet und begründet werden.
- Während der Unterbrechung werden keine weiteren Bearbeitungsschritte durchgeführt, bis über die Wiederaufnahme des Prozesses abgestimmt wurde.
Instanzen und Vorstandspositionen
Für jede strafbare Handlung innerhalb der Kriegsnation Ragnarök gibt es eine spezialisierte Instanz, die sich um die Bearbeitung von Verstößen in ihrem Zuständigkeitsbereich kümmert. Die folgenden Instanzen sind für jeweils bestimmte Vergehen zuständig:
- Verratskommission: Zuständig für Hochverrat und gegebenenfalls Verrat.
- Diebstahlgerichtsbarkeit: Zuständig für Diebstahl.
- Gewaltgericht: Zuständig für Gewaltverbrechen.
- Sabotageprüfkommission: Zuständig für Sabotage.
- Spionagegericht: Zuständig für Spionage.
- Gleichstellungskommission: Zuständig für Diskriminierung.
- Neutralitätsgericht: Zuständig für die Verletzung der Neutralität.
- Finanzministerium: Zuständig für Steuerhinterziehung.
Vorstandsplätze für Ratsmitglieder
Jedes Ratsmitglied hat das Recht, sich einen der Vorstandsplätze einer Instanz zu eigen zu machen. Dabei kann das Ratsmitglied bis zu zwei weitere Helfer benennen, um seine Instanz zu verwalten und die Pflichten effektiv auszuführen. Dies ermöglicht eine effiziente und gerechte Durchsetzung der Gesetze und eine geordnete Verwaltung der Nation.
Auswahl der Vorstandsplätze
Die Auswahl der Vorstandsplätze erfolgt durch eine der folgenden Methoden:
- Interne Abstimmung im Rat: Jedes Ratsmitglied kann sich für einen Vorstandsplatz einer Instanz bewerben. Der Rat entscheidet durch Mehrheitsabstimmung, wer die jeweilige Instanz führen wird.
- öffentliche Abstimmung: Für jede Instanz kann auch eine öffentliche Abstimmung unter den Bürgern stattfinden. Die Bürger wählen die am besten geeigneten Kandidaten aus, um die jeweilige Instanz zu leiten.
Erhebung von Mitgliedern in den Vorstand
Mitglieder ab Level 3 haben das Recht, in den Vorstand einer Instanz erhoben zu werden, wenn sie die nötigen Voraussetzungen erfüllen. Ein Mitglied muss seine Eignung für den Vorstand durch Erfahrung und Engagement innerhalb der Nation unter Beweis stellen. Jedes Mitglied, das in den Vorstand einer Instanz aufgenommen werden möchte, muss:
- Mindestens Level 3 erreicht haben.
- Die Zustimmung des Rats erhalten haben.
- Falls erforderlich, eine öffentliche Abstimmung durchlaufen haben.
Mitglieder, die in den Vorstand einer Instanz erhoben werden, können dann die Verantwortung für die Durchführung von Strafen und die Verwaltung der Instanz übernehmen, inklusive der Verwaltung von Prozessen und Entscheidungen innerhalb ihrer Zuständigkeit.
Erlangung der Staatsangehörigkeit - Level 1
§1 Grundrecht auf Antragstellung
(1) Antragsberechtigung
Jede externe Person (nachfolgend Aspirant genannt), unabhängig von Herkunft, Spielstil, politischer Haltung oder bisherigen Zugehörigkeiten, besitzt das unveräu ßerliche Recht, einen Antrag auf Aufnahme in die Kriegsnation Ragnarök zu stellen. Dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Prinzip der Freiwilligkeit und der offenen Wahlgemeinschaft.
(2) Formfreiheit des Antrags
Der Aufnahmeantrag ist ausdrücklich formlos. Er kann mündlich, schriftlich oder digital erfolgen. Insbesondere gelten als zulässige Antragstellung:
- das direkte Ansprechen eines zuständigen Amtsträgers,
- die Kontaktaufnahme über die offiziellen Rekrutierungs- und Bewerbungswege gemä ß Discord-Regelwerk ( §19),
- oder eine ausdrückliche Willenserklärung im Beisein von Zeugen aus der Bürgerschaft.
(3) Kein Anspruch auf automatische Aufnahme
Das Recht auf Antragstellung begründet keinen automatischen Anspruch auf Aufnahme. Die Entscheidung erfolgt nach Prüfung gemä ß den folgenden Paragraphen und unter Wahrung der verfassungsmä ßigen Grundordnung.
§2 Zuständigkeits- und Kontaktordnung
(1) Hierarchische Kontaktstruktur
Zur Sicherstellung eines geordneten, transparenten und verantwortlichen Aufnahmeverfahrens ist die erste Kontaktaufnahme an folgende Rangfolge gebunden:
a) Primäre Instanz
Der Oberste Bürgervertreter oder ein amtierender Bürgervertreter ( §9).
Diese Instanz ist vorrangig zuständig für:
- Erstkontakt,
- Orientierung des Aspiranten,
- Koordination des Aufnahmegesprächs.
b) Sekundäre Instanz
Der Innenminister oder ausdrücklich bevollmächtigte Beamte des Innenministeriums ( §6.7).
Diese Instanz übernimmt insbesondere:
- formelle Prüfung,
- rechtliche Einordnung,
- endgültige Bestätigung des Status.
c) Subsidiäre Instanz
Jedes Mitglied des Regierungsrates ( §6.1).
Diese Instanz darf tätig werden, sofern primäre oder sekundäre Stellen nicht erreichbar sind oder besondere Umstände vorliegen.
(2) Verfahrenssicherung
Eine Umgehung der Rangfolge ist nur zulässig, wenn sachliche Gründe (z. B. zeitliche Dringlichkeit, Nichterreichbarkeit) vorliegen. Die zuständige Stelle ist in diesem Fall nachträglich zu informieren.
§3 Aufnahmegespräch und Eignungsprüfung
(1) Verpflichtendes Aufnahmegespräch
Die Aufnahme in die Kriegsnation Ragnarök ist zwingend an ein persönliches oder digitales Aufnahmegespräch gebunden. Dieses dient nicht der Disziplinierung, sondern der beiderseitigen Klärung von Erwartungen, Rechten und Pflichten.
(2) Inhalt des Gesprächs
Im Rahmen des Gesprächs werden insbesondere geprüft und geklärt:
- das grundlegende Verständnis der Verfassung und des Strafgesetzbuches,
- die Bereitschaft zur freiwilligen Einhaltung der Ordnung,
- die geplante Rolle des Aspiranten innerhalb der Nation,
- potenzielle Interessenkonflikte oder sicherheitsrelevante Aspekte.
(3) Fachliche und funktionale Orientierung
Der Aspirant erhält im Gespräch eine erste Orientierung über Strukturen, Ministerien, Projekte und Aufstiegsmöglichkeiten innerhalb der Nation.
§4 Optionen des Aspiranten im Aufnahmeverfahren
Im Aufnahmegespräch stehen dem Aspiranten folgende Gestaltungsoptionen offen:
A. Wahl oder Vorschlag einer Jobrolle
Der Aspirant kann eine spezifische Jobrolle ( §6.5) wählen oder vorschlagen, die seinen Fähigkeiten, Interessen oder bisherigen Erfahrungen entspricht (z. B. Handwerk, Kampf, Logistik, Verwaltung, Forschung).
Die endgültige Zuweisung erfolgt gemä ß §6.6 unter Berücksichtigung des Bedarfs der Nation.
B. Antrag auf ministerielle Mitarbeit (optional)
Der Aspirant kann bereits bei Aufnahme den Wunsch äu ßern, einem Ministerium ( §6.15) beizutreten.
Die Entscheidung hierüber liegt beim zuständigen Minister in Abstimmung mit der prüfenden Instanz. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
C. Statuszuweisung
Die prüfende Instanz legt fest, ob der Aspirant:
- als reguläres Mitglied (Level 1) oder
- als Projektmitglied ( §21.5)
geführt wird. Ma ßgeblich sind Dauer, Ziel und Einbindung der Mitarbeit.
§5 Rechtskraft der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen der Rechtskraft
Die Mitgliedschaft erlangt volle Rechtskraft erst, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- ausdrückliche Anerkennung der Verfassung sowie des Strafgesetzbuches ( §3),
- systemseitige Zuweisung der Rolle Level 1 oder Projektmitglied,
- Zuweisung einer Jobrolle oder vorläufigen Funktion.
(2) Rechtswirkung
Mit Eintritt der Rechtskraft gilt der Aspirant als Bürger der Kriegsnation Ragnarök mit allen verfassungsmä ßigen Rechten und Pflichten.
§6 Status "Level 1" und übergangscharakter
(1) Vollwertiger Bürgerstatus
Level 1 stellt einen vollwertigen staatsbürgerlichen Status dar. Es bestehen keine eingeschränkten Grundrechte oder Sonderpflichten gegenüber höheren Leveln.
(2) Fundament für den Aufstieg
Level 1 bildet die Grundlage für den weiteren Aufstieg gemä ß §10. Leistungen, Engagement und Zuverlässigkeit werden ab diesem Zeitpunkt dokumentiert und bewertet.
(3) Vorweggenommene Ministerienwahl
Eine bereits im Level-1-Status erfolgte ministerielle Einbindung ersetzt nicht automatisch die verpflichtende Ministerienwahl beim Aufstieg zu Level 2 ( §6.16), kann diese jedoch sachlich vorbereiten und beschleunigen.
Der Regierungsrat der Kriegsnation Ragnarök
Allgemeine Bestimmung
Der Regierungsrat ist das höchste politische Gremium der Kriegsnation Ragnarök. Er verantwortet die strategische Ausrichtung, Gesetzgebungsvorhaben, diplomatische Beziehungen sowie die Aufsicht über Verwaltung und Justiz. Der Rat ist das zentrale Organ zur kollektiven Entscheidungsfindung in allen Angelegenheiten von übergeordneter Bedeutung.
Zusammensetzung des Rates
Der Rat besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern. Dazu zählen verpflichtend folgende ämter:
- Innenminister
- Außenminister
- Oberster Bürgervertreter
Die übrigen bis zu neun Sitze werden durch Wahl oder Ernennung gemäß den jeweiligen Verfassungs- und Wahlregelungen besetzt. Es besteht keine feste Amtszeit, die Mitglieder bleiben so lange im Amt, wie sie das Vertrauen des Rates und der Bürgerschaft genießen.
Bevollmächtigter Oberbefehlshaber im Kriegsfall (BOB)
Der BOB wird nur im Kriegsfall vom Rat gewählt und erhält für die Dauer des Kriegs seine Sitz- und Stimmrechte im Rat. Nach Beendigung des Kriegs wird der BOB automatisch aus dem Rat ausgeschlossen.
Rechte und Pflichten der Ratsmitglieder
Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, die Interessen der Kriegsnation über persönliche oder parteiliche Interessen zu stellen. Die Mitglieder haben:
- an regelmäßigen Ratssitzungen teilzunehmen und aktiv an Entscheidungsprozessen mitzuwirken.
- Vertraulichkeit über interne Beratungen zu wahren.
- jeglichen Interessenkonflikt offen zu legen und im Zweifel sich von Abstimmungen zu enthalten.
- gegenüber der Bürgerschaft Rechenschaft über ihre Tätigkeit abzulegen, insbesondere auf Anfrage des Unterhauses der Bürgervertreter.
Entscheidungsverfahren
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Entscheidungen im Rat werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit nicht die Verfassung oder spezielle Rechtsvorschriften eine qualifizierte Mehrheit vorsehen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Innenministers.
Aufnahme und Abberufung von Ratsmitgliedern
Mitglieder werden entweder durch das Volk, durch den Rat selbst oder durch sonst vorgesehene Verfahren berufen (dies ist in einer gesonderten Klausel detaliert festgehalten, diese gesonderte klausel gilt.). Eine Abberufung kann erfolgen:
- durch Ratsbeschluss mit Zweidrittelmehrheit bei schwerwiegendem Fehlverhalten oder Vertrauensverlust.
- durch ein von der Bürgerschaft initiiertes Abwahlverfahren gemäß gesonderter Verfahrensregeln.
In allen Fällen ist sicherzustellen, dass nach der Verfassungsrichtigen Klausel zur Abwahl von Ratsmitgliedern gehandelt wird.
Misstrauensanträge durch das Unterhaus der Bürgervertreter
Das Unterhaus der Bürgervertreter hat das Recht, gegenüber einzelnen Ratsmitgliedern Misstrauensanträge zu stellen. Ein solcher Antrag wird dem Rat zur Beratung und Entscheidung vorgelegt. Die Behandlung des Misstrauensantrags erfolgt gemäß den Regeln zur Abberufung von Ratsmitgliedern. Diese Möglichkeit dient der demokratischen Kontrolle und der Sicherstellung der Verantwortlichkeit der Ratsmitglieder gegenüber der Bürgerschaft.
Arbeitsweise und Organisation
Der Rat kann sich zur effizienteren Arbeit in Ausschüsse und Arbeitsgruppen gliedern. Diese sind dem Rat rechenschaftspflichtig und dürfen keine eigenständigen Beschlüsse fassen. Sitzungen des Rates finden in der Regel mindestens einmal im Monat statt; in dringenden Fällen kann der Innenminister eine außerordentliche Sitzung einberufen.
Abwahl von Ratsmitgliedern
Grundsätze der Abwahl
Die Abwahl eines Ratsmitglieds dient der Sicherstellung von Verantwortlichkeit und Integrität im Regierungsrat. Sie kann nur auf Grundlage schwerwiegender Gründe erfolgen, die das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstören. Hierzu zählen unter anderem:
- grobe Pflichtverletzungen oder Amtsmissbrauch
- Vertrauensverlust durch Verstoß gegen Verfassung oder Gesetze
- wiederholtes Fehlverhalten trotz vorheriger Verwarnungen
- nachhaltige Unfähigkeit zur Ausübung des Amtes
Einleitung des Abwahlverfahrens
Das Abwahlverfahren kann durch zwei Wege initiiert werden:
-
Initiative des Rates
- Mindestens ein Drittel der Ratsmitglieder müssen einen Abwahlantrag schriftlich begründen und einreichen.
-
Initiative der Bürgerschaft
- Mindestens 20 % der stimmberechtigten Bürger können per Unterschriftensammlung eine Abwahl fordern und einen Antrag an den Rat stellen.
- Das Unterhaus der Bürgervertreter kann ebenfalls einen Abwahlantrag stellen.
Unabhängige Kommission für Abwahlverfahren
-
Zusammensetzung:
- Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
- Zwei Mitglieder werden vom Rat benannt.
- Zwei Mitglieder werden vom Unterhaus der Bürgervertreter gewählt.
- Ein Vorsitzender wird gemeinsam von den vier Mitgliedern bestimmt oder, falls Uneinigkeit besteht, vom Innenminister der Kriegsnation ernannt.
-
Aufgaben:
- Prüfung der eingereichten Abwahlanträge auf formale und materielle Rechtmäßigkeit.
- Durchführung einer unabhängigen und neutralen Untersuchung der vorgebrachten Vorwürfe.
- Einholung von Beweismitteln, Zeugenbefragungen und Anhörung des betroffenen Ratsmitglieds.
- Erarbeitung einer schriftlichen Empfehlung, ob das Abwahlverfahren fortgesetzt oder eingestellt wird.
- Sicherstellung der Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen wie Fairness, Transparenz und Unparteilichkeit.
-
Befugnisse:
- Die Kommission kann zur Wahrheitsfindung notwendige Dokumente anfordern.
- Sie kann Zeugen zur Stellungnahme auffordern und ggf. zu einer Anhörung laden.
- Sie hat das Recht, Sachverständige oder Berater hinzuzuziehen.
- Sie kann bei begründetem Verdacht Empfehlungen für vorläufige Maßnahmen an den Rat geben (z.B. temporäre Aussetzung von Rechten).
-
Arbeitsweise:
- Die Kommission arbeitet vertraulich, um die Integrität aller Beteiligten zu schützen.
- Die Sitzungen finden innerhalb von 14 Tagen nach Antragseingang statt und sollen innerhalb von maximal 30 Tagen abgeschlossen sein.
- Die Empfehlung der Kommission wird dem Rat und dem betroffenen Ratsmitglied in schriftlicher Form übergeben.
- Das betroffene Ratsmitglied hat das Recht auf eine persönliche Anhörung vor der Kommission.
-
Verfahrensabschluss:
- Die Kommission beendet ihr Verfahren mit einer Empfehlung zur Einstellung oder Fortführung des Abwahlverfahrens.
- Im Falle einer Empfehlung zur Fortführung ist die Beschlussfassung durch den Rat erforderlich (siehe §4).
- Bei Einstellung des Verfahrens wird das Mitglied entlastet, und das Verfahren gilt als abgeschlossen.
Beschlussfassung
Nach Abschluss der Prüfung findet eine abschließende Ratsversammlung statt, in der über die Abwahl abgestimmt wird. Für die Abwahl ist eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Ratsmitglieder erforderlich.
Wirkung der Abwahl
Mit Wirksamkeit der Abwahl verliert das Mitglied alle Rechte und Pflichten als Ratsmitglied und scheidet unverzüglich aus dem Rat aus. Ein Ersatzmitglied wird gemäß den geltenden Vorschriften berufen.
Schutz vor Missbrauch
Um den Missbrauch der Abwahlmöglichkeit zu verhindern, sind unbegründete oder politisch motivierte Abwahlanträge untersagt. Die unabhängige Kommission hat die Möglichkeit, ein Verfahren frühzeitig abzubrechen, wenn keine ausreichenden Gründe vorliegen.
Transparenz und öffentlichkeit
Die Abwahlverfahren sind grundsätzlich öffentlich. Alle Verfahrensschritte und Ergebnisse sind der Bürgerschaft zugänglich zu machen, um das Vertrauen in den Prozess zu gewährleisten.
Klausel zur Bildung, Organisation und Arbeitsweise von Gremien im Rat der Kriegsnation Ragnarök
1. Bildung von Gremien
Der Rat der Kriegsnation Ragnarök besitzt die Befugnis, zur effektiven Erfüllung seiner vielfältigen Aufgaben sogenannte Gremien einzurichten. Diese Gremien können in Form von Ausschüssen, Arbeitsgruppen oder Kommissionen organisiert werden. Zweck der Gremien ist es, spezielle Themenbereiche oder komplexe Fragestellungen tiefgehend zu behandeln, die einer intensiven und spezialisierten Beratung bedürfen. Gremien dienen ausschließlich der Vorbereitung von Entscheidungen durch den Rat und sind keine eigenständigen Entscheidungsträger.
2. Zusammensetzung und Mitgliedschaft
a) Die Mitglieder eines Gremiums setzen sich primär aus Ratsmitgliedern zusammen, die über spezifische Fachkenntnisse oder Interessen im jeweiligen Themengebiet verfügen.
b) Um die Expertise zu erweitern und unterschiedliche Perspektiven zu berücksichtigen, können auf Beschluss des Rates auch externe, sachverständige Bürger der Kriegsnation oder eingeladene Experten in beratender Funktion in die Gremien aufgenommen werden. Diese externen Mitglieder haben kein Stimmrecht und sind ausschließlich zur Beratung und Unterstützung tätig.
c) Die Größe eines Gremiums wird vom Rat so festgelegt, dass einerseits eine effiziente und zielgerichtete Arbeitsweise gewährleistet ist und andererseits eine ausreichende Vielfalt an Meinungen und Kompetenzen sichergestellt wird.
3. Leitung und Organisation
a) Jedes Gremium wählt zu Beginn seiner Amtszeit einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. Der Vorsitzende ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Sitzungen, die Einberufung der Gremiumsmitglieder und die Repräsentation des Gremiums gegenüber dem Rat.
b) Der Vorsitzende sorgt zudem für die Führung eines Protokolls, welches sämtliche Beratungen, Empfehlungen und Beschlussvorschläge dokumentiert. Dies gewährleistet Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Arbeit.
c) Zur Unterstützung kann ein Sekretariat eingesetzt werden, das organisatorische Aufgaben übernimmt, wie Terminplanung, Dokumentation und Kommunikation.
4. Arbeitsweise und Entscheidungsprozess
a) Die Gremien arbeiten eigenverantwortlich innerhalb des vom Rat vorgegebenen Auftrags. Sie tagen in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf, um Themen zu diskutieren, zu analysieren und Lösungsvorschläge zu erarbeiten.
b) Die Gremien sind ausschließlich beratend tätig; sie verfügen nicht über eigenständige Entscheidungsbefugnisse. Sämtliche erarbeiteten Vorschläge, Pläne oder Empfehlungen werden dem Rat zur endgültigen Abstimmung vorgelegt.
c) Innerhalb der Gremien erfolgt die Meinungsbildung durch Diskussion und Konsensfindung. Sollte keine Einigkeit erzielt werden, obliegt es dem Vorsitzenden, eine Vorgehensweise festzulegen, etwa durch Abstimmung innerhalb des Gremiums.
5. Berichtspflicht und Dokumentation
a) Um eine transparente Arbeit und Kontrolle durch den Rat zu gewährleisten, sind sämtliche Sitzungen der Gremien protokollarisch zu erfassen. Die Protokolle müssen alle wesentlichen Diskussionspunkte, unterschiedlichen Positionen und Empfehlungen enthalten.
b) Die Gremien sind verpflichtet, dem Rat in regelmäßigen Abständen oder auf Anforderung Zwischenberichte vorzulegen, in denen der Stand der Beratungen und der Fortschritt der Ausarbeitung dokumentiert sind.
c) Abschließend muss ein umfassender Bericht erstellt werden, der die erarbeiteten Vorschläge, eine fundierte Analyse der Thematik, eventuell identifizierte Risiken sowie offene Fragen oder Handlungsbedarfe klar und nachvollziehbar darlegt.
6. Vertraulichkeit und Umgang mit Informationen
a) Mitglieder der Gremien verpflichten sich, vertrauliche Informationen, die im Rahmen der Beratungen bekannt werden, streng zu schützen. Diese Vertraulichkeit dient dem Schutz sensibler interner Prozesse und dem strategischen Interesse der Kriegsnation.
b) Der Rat bestimmt, welche Informationen und Ergebnisse aus den Gremien öffentlich gemacht werden dürfen und welche einer Geheimhaltungsstufe unterliegen. Dies sichert die notwendige Diskretion bei sicherheitsrelevanten oder diplomatisch sensiblen Themen.
7. Rücktritt und Abberufung von Mitgliedern
a) Mitglieder eines Gremiums können jederzeit ihren Rücktritt erklären, wenn sie ihre Aufgaben nicht mehr erfüllen können oder wollen.
b) Der Rat hat das Recht, Mitglieder eines Gremiums auf Antrag oder aus eigenem Antrieb abzuberufen, insbesondere wenn diese ihrer Arbeitspflicht nicht nachkommen oder das Gremium durch ihr Verhalten beeinträchtigen. Dies dient der Sicherstellung einer effektiven und verantwortungsvollen Arbeitsweise.
8. Konfliktlösung innerhalb der Gremien
a) Bei internen Konflikten oder Meinungsverschiedenheiten, die die Arbeitsfähigkeit des Gremiums beeinträchtigen, kann der Vorsitzende die Einschaltung des Rats beantragen, um eine Vermittlung zu erreichen.
b) Der Rat trifft in solchen Fällen eine abschließende Entscheidung, um die Fortführung der Arbeit und die Zielerreichung zu gewährleisten.
9. Ressourcen und Unterstützung
a) Der Rat stellt den Gremien alle notwendigen Ressourcen bereit, die zur Erfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Dies kann personelle, materielle oder finanzielle Unterstützung umfassen.
b) Für größere Projekte oder aufwändige Untersuchungen kann der Rat ein gesondertes Budget bewilligen, um externe Gutachten, technische Hilfsmittel oder andere Unterstützungsleistungen zu finanzieren.
10. Koordination und Zusammenarbeit der Gremien
a) Um überschneidungen und Doppelarbeiten zu vermeiden, ist eine regelmäßige Abstimmung zwischen den Gremien sicherzustellen. Vorsitzende der verschiedenen Gremien tauschen sich aus, um Synergien zu fördern und eine kohärente Arbeitsweise zu gewährleisten.
b) Bei komplexen oder ressortübergreifenden Themen können gemeinsame Sitzungen oder Arbeitsgruppen eingerichtet werden, um koordinierte Lösungen zu erarbeiten.
Budgetverantwortung und Finanzkontrolle
Verantwortung und Zusammenarbeit
Der Rat der Kriegsnation Ragnarök trägt die Gesamtverantwortung für die finanzielle Steuerung der Nation. Der Finanzminister arbeitet eng mit dem Rat zusammen und unterstützt diesen bei der Erstellung, überwachung und Anpassung des Haushaltsplans.
Flexible Budgetgestaltung
Der Finanzminister kann dem Rat jederzeit Vorschläge für Budgetanpassungen vorlegen, um flexibel auf aktuelle Erfordernisse, unvorhergesehene Ausgaben oder Einnahmenänderungen zu reagieren. Der Rat entscheidet zeitnah über diese Vorschläge und ermöglicht so eine agile Finanzpolitik.
Ad-hoc-Finanzentscheidungen
Für dringende finanzielle Maßnahmen oder unerwartete Ereignisse kann der Finanzminister in Absprache mit dem Innenminister vorläufige Entscheidungen treffen, die der Rat im Nachgang bestätigt oder ablehnt. Dies gewährleistet schnelle Handlungsfähigkeit ohne bürokratische Verzögerungen.
Transparente Kommunikation
Der Finanzminister informiert den Rat regelmäßig, mindestens jedoch quartalsweise, über die finanzielle Lage und Entwicklungen. Gleichzeitig kann der Rat jederzeit zusätzliche Informationen oder Berichte anfordern, um fundierte Entscheidungen zu treffen.
Eigenständige Prüfungsmöglichkeiten
Der Rat kann bei Bedarf externe oder interne Prüfer beauftragen, um eine unabhängige überprüfung der Finanzsituation durchzuführen. Diese Prüfungen dienen der Kontrolle, der Risikominimierung und der Sicherstellung einer verantwortungsvollen Mittelverwendung.
Verantwortungsvoller Umgang mit Mitteln
Trotz hoher Flexibilität verpflichtet sich der Rat gemeinsam mit dem Finanzminister zu einem verantwortungsvollen Umgang mit den Ressourcen der Kriegsnation, um die langfristige Stabilität und Handlungsfähigkeit der Nation zu sichern.
Dynamische Budgetrahmen
Der Rat der Kriegsnation Ragnarök legt jährlich einen Gesamtbudgetrahmen fest, der als Obergrenze für sämtliche Ausgaben gilt. Dieser Gesamtbetrag kann jedoch flexibel in kleinere Budgetabschnitte unterteilt werden, etwa in Quartals- oder Monatsbudgets.
Diese Unterteilung ermöglicht es dem Finanzminister und dem Rat, auf Veränderungen der finanziellen Lage oder unerwartete Anforderungen schnell zu reagieren, ohne jedes Mal eine vollständige Neubewilligung des Gesamtbudgets vornehmen zu müssen. Anpassungen innerhalb der Unterabschnitte bedürfen keiner gesonderten Ratsabstimmung, solange die Gesamtausgaben im Rahmen des Gesamtbudgets bleiben.
Delegation von Finanzentscheidungen
Der Rat kann dem Finanzminister oder einem speziell zu benennenden Finanzkomitee die Befugnis übertragen, kleinere finanzielle Entscheidungen und Investitionen eigenständig zu treffen. Diese Delegation dient der Entlastung des Rates und beschleunigt die Umsetzung von Finanzmaßnahmen.
Maßgeblich ist hierbei eine im Voraus definierte Höchstgrenze für die Ausgaben, bis zu der die Delegation gilt. Finanzentscheidungen oberhalb dieser Grenze bedürfen weiterhin der Zustimmung des Rates.
Budgetvorschläge aus der Bevölkerung und dem Unterhaus
Bürger und das Unterhaus der Bürgervertreter haben das Recht, dem Rat Budgetvorschläge oder finanzielle Anträge einzureichen, die der Rat prüfen und bei Zustimmung in den Finanzplan aufnehmen kann.
Dies fördert die direkte Bürgerbeteiligung an der Finanzplanung und ermöglicht es, dass die finanzielle Ausrichtung der Kriegsnation auch auf Bedürfnisse und Projekte der Gemeinschaft abgestimmt wird.
Regelmäßige Evaluierung
Der Finanzminister ist verpflichtet, dem Rat mindestens halbjährlich einen detaillierten Bericht über den Stand des Budgets, getätigte Ausgaben, Einnahmen sowie finanzielle Risiken vorzulegen.
Auf Basis dieser Berichte überprüft der Rat die aktuelle Finanzstrategie und kann bei Bedarf Anpassungen beschließen, um finanzielle Stabilität und Effizienz sicherzustellen.
Risikomanagement
Der Finanzminister entwickelt in Zusammenarbeit mit dem Rat einen Plan zum Umgang mit finanziellen Risiken, wie z.B. unvorhergesehenen Einnahmeausfällen oder plötzlichen Ausgaben.
Dieser Risikomanagementplan ist regelmäßig zu aktualisieren und wird dem Rat zur Diskussion und Genehmigung vorgelegt. Er dient dazu, finanzielle Engpässe frühzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen einzuleiten.
Transparenzportal
Der Rat stellt sicher, dass wesentliche Finanzdaten, Beschlüsse und Berichte in einem für alle Bürger zugänglichen Transparenzportal veröffentlicht werden.
Dieses Portal fördert das Vertrauen innerhalb der Gemeinschaft, indem es eine transparente Nachvollziehbarkeit der Finanzentscheidungen und der finanziellen Lage der Kriegsnation ermöglicht.
Jobrollen
Krieger
- Teilnahme an militärischen Operationen und Kämpfen.
- Schutz und Verteidigung der Nation und ihrer Ressourcen.
- Unterstützung bei der Ausbildung neuer Rekruten.
Stratege
- Planung und Koordination militärischer Strategien und Taktiken.
- Analyse von Feindbewegungen und Entwicklung von Gegenmassnahmen.
- Beratung des Oberkommandos in taktischen Fragen.
Builder
- Bau und Instandhaltung von Strukturen und Befestigungen.
- Unterstützung bei der Erweiterung und Verbesserung der Infrastruktur.
- Zusammenarbeit mit Architekten zur Umsetzung von Bauprojekten.
Farmer
- Anbau und Ernte von Nahrungsmitteln und anderen Ressourcen.
- Generelle Ressourcenbeschaffung jeglicher Art sowie Zusammenarbeiten mit Buildern und Architekten im Felde der Automatisierung
- Pflege und Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen.
- Sicherstellung der Versorgung der Nation mit lebensnotwendigen Gütern.
Architekt
- Entwurf und Planung neuer Gebäude und Strukturen.
- überwachung der Bauprojekte und Sicherstellung der Einhaltung der Pläne.
- Zusammenarbeit mit Buildern zur Umsetzung von Bauvorhaben.
Verfahren zur Erlangung einer Jobrolle
Antragstellung
Ein Mitglied, das eine bestimmte Jobrolle übernehmen möchte, wendet sich per Discord-Privatnachricht an den Obersten Bürgervertreter der Kriegsnation Ragnarök.
Besprechung
Der Oberste Bürgervertreter bespricht mit dem Antragsteller die gewünschte Jobrolle und die damit verbundenen Pflichten und Erwartungen.
Datenweitergabe
Sobald alle Fragen geklärt und der Entschluss gefasst ist, gibt der Oberste Bürgervertreter die gesammelten Daten an den Innenminister der Nation weiter.
Prüfung und Genehmigung
Der Innenminister prüft die Informationen und gibt im Normalfall grünes Licht für die Vergabe der Rolle.
Veto des Innenministers
Sollte der Innenminister ein Veto einlegen, wird die Vergabe der Jobrolle ausgesetzt. Ein Veto kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, unter anderem:
- Unzureichende Qualifikationen oder Fähigkeiten des Antragstellers für die gewünschte Rolle.
- Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Vertrauenswürdigkeit des Antragstellers.
- Vorhandene Konflikte oder Unstimmigkeiten, die die Erfüllung der Rolle beeinträchtigen könnten.
Der Innenminister ist verpflichtet, dem Antragsteller und dem Obersten Bürgervertreter die Gründe für das Veto mitzuteilen und gegebenenfalls alternative Lösungen oder Möglichkeiten zur Verbesserung der Qualifikationen vorzuschlagen.
Rollenzuweisung
Nach positiver Prüfung und ohne Veto des Innenministers setzt dieser die Rollen und regelt alle weiteren organisatorischen Angelegenheiten.
Jedes Mitglied der Kriegsnation Ragnarök ist verpflichtet, sich nach Zuweisung einer Jobrolle entsprechend den Anforderungen und Pflichten dieser Rolle zu verhalten und die damit verbundenen Tätigkeiten auszuführen.
Das Amt des Innenministers
Allgemeine Bestimmungen
- Amtsbezeichnung und Definition: Der Innenminister der Kriegsnation Ragnarök ist ein hochrangiges Mitglied der Nation, das für die Verwaltung der inneren Angelegenheiten verantwortlich ist.
- Amtsdauer: Der Innenminister wird für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt. Eine Wiederernennung ist möglich.
- Ernennung und Abberufung: Der Innenminister wird in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Obersten Bürgervertreter, der für den Rat der Bürgervertreter spricht und dem politischen Rat der Kriegsnation Ragnarök ernannt und kann durch dieselben auch abberufen werden. Die Ernennung und Abberufung bedürfen der Zustimmung aller genannten Instanzen.
Aufgaben und Pflichten
- Verwaltung der inneren Angelegenheiten: Der Innenminister ist für die Organisation und Verwaltung der internen Abläufe der Kriegsnation verantwortlich. Dies umfasst die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verwaltung von Ressourcen, die Sicherstellung der Einhaltung der Verfassung und die Umsetzung interner Richtlinien.
- Jobrollen-Verwaltung: Der Innenminister prüft und genehmigt die Zuweisung von Jobrollen. Er stellt sicher, dass die Mitglieder entsprechend ihren Fähigkeiten und Qualifikationen in passende Rollen eingeteilt werden. Dazu gehören die Rollen Krieger, Stratege, Builder, Farmer und Architekt.
- überwachung und Berichterstattung: Der Innenminister überwacht die Ausführung der Pflichten der Mitglieder in ihren jeweiligen Rollen. Er erstellt regelmässig Berichte für den Obersten Bürgervertreter und den Rat, um über die Effizienz und die Fortschritte in den verschiedenen Bereichen zu informieren.
- Konfliktlösung: Der Innenminister ist zuständig für die Lösung interner Konflikte. Er dient als Vermittler bei Streitigkeiten innerhalb der Nation und sorgt dafür, dass alle Konflikte fair und effizient gelöst werden, um die Harmonie innerhalb der Nation zu wahren.
- Beratung und Unterstützung: Der Innenminister berät den Obersten Bürgervertreter und den Rat in allen Angelegenheiten, die die inneren Abläufe und die Organisation der Kriegsnation betreffen. Er unterstützt bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Verbesserung der internen Strukturen und Prozesse.
Rechte und Befugnisse
- Weisungsbefugnis: Der Innenminister hat das Recht, Weisungen zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Weisungen müssen im Einklang mit den Interessen der Kriegsnation und den Vorgaben des Obersten Bürgervertreters und des Rates stehen.
- Kontrollbefugnis: Der Innenminister hat das Recht, die Tätigkeiten der Mitglieder in ihren jeweiligen Rollen zu kontrollieren. Er kann Massnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Effektivität ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Mitglieder ihren Aufgaben ordnungsgemäss nachkommen.
- Berufungsrecht: Entscheidungen des Innenministers können durch den Antragsteller beim Rat angefochten werden. Der Rat entscheidet abschliessend über die Berufung und sorgt dafür, dass die Entscheidungen fair und gerecht getroffen werden.
Absetzung und Nachfolge
- Absetzung: Der Innenminister kann in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Obersten Bürgervertreter, der für den Rat spricht, abgesetzt werden, wenn er seine Pflichten vernachlässigt oder gegen die Interessen der Kriegsnation handelt. Eine Absetzung bedarf der Zustimmung aller genannten Instanzen und muss gut begründet sein.
- Nachfolge: Im Falle der Absetzung, des Rücktritts oder des Ausfalls des Innenministers wird ein neuer Innenminister durch den Obersten Bürgervertreter in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Rat ernannt. Die Nachfolge muss ebenfalls die Zustimmung aller genannten Instanzen erhalten, um sicherzustellen, dass der neue Innenminister die Anforderungen und Erwartungen der Nation erfüllt.
Innenministerium der Kriegsnation Ragnarök
Artikel 1: Aufgaben und Zuständigkeiten des Innenministeriums
1. Allgemeine Aufgaben
Zentrales Organ der Innenverwaltung
Das Innenministerium stellt das zentrale Organ der innenstaatlichen Verwaltung der Kriegsnation Ragnarök dar und trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Umsetzung und überwachung der Verfassung, Gesetze und Verordnungen, die das Innenleben der Kriegsnation betreffen. Es sorgt dafür, dass sämtliche innerstaatliche Verwaltungshandlungen und administrativen Aufgaben in übereinstimmung mit der Verfassung durchgeführt werden.
Gesamtverantwortung für innerstaatliche Organisation
Das Innenministerium trägt die Gesamtverantwortung für die innenpolitische Organisation und stellt sicher, dass alle internen Verwaltungshandlungen effizient und transparent durchgeführt werden. Es überwacht die Rechtsdurchsetzung in überwachender Funktion, stellt die Einhaltung der nationalen Normen sicher und garantiert, dass alle staatsrechtlichen Vorgaben in den betreffenden Bereichen beachtet werden.
Verwaltung öffentlicher Angelegenheiten
Das Ministerium kümmert sich um alle öffentlichen Angelegenheiten, die nicht in den Bereich der Außenpolitik fallen. Dies umfasst die Regulierung von Staatsangelegenheiten, die Koordination von Regierungsdiensten sowie die überwachung und Ausführung von Verordnungen und Entscheidungen, die das interne Funktionieren der Kriegsnation betreffen. Das Innenministerium sorgt dafür, dass alle öffentlichen Belange geordnet und nach den Grundsätzen der Effizienz und Rechtmäßigkeit durchgeführt werden.
Schutz der Rechte und Pflichten von Bürgern und Beamten
Ein wesentlicher Teil der Aufgaben des Innenministeriums ist die Sicherung der Rechte und Pflichten von Bürgern und Beamten. Es stellt sicher, dass sämtliche Rechte, Freiheiten und Pflichten der Bürger innerhalb der Kriegsnation gemäß der Verfassung und den bestehenden Gesetzen respektiert und eingehalten werden. Zudem überwacht das Innenministerium die ordnungsgemäße Ausübung der Amtsführung durch Beamte und gewährleistet die rechtliche Absicherung ihrer Tätigkeit.
2. Koordination und Verwaltung von Bürgerangelegenheiten
Bearbeitung von Bürgeranträgen und Verwaltungsakten
Das Innenministerium ist für die Koordination und Bearbeitung von Bürgeranträgen verantwortlich, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, der Registrierung neuer Bürger sowie der Verlängerung von Aufenthalts- und Aktivitätsgenehmigungen. Dies umfasst sämtliche administrativen Prozesse, die für die Aufnahme, das Leben und die Aktivitäten von Bürgern innerhalb der Kriegsnation Ragnarök erforderlich sind. Alle bürgerlichen Anträge werden gründlich geprüft und auf ihre Rechtskonformität hin bewertet.
Verwaltung von Wahlen und Staatsbürgerrechten
Das Innenministerium übernimmt die Verwaltung der Wahlen und stellt sicher, dass alle wahlberechtigten Bürger ihr Wahlrecht ausüben können. Hierzu gehört die Durchführung von Wahlen, die Verwaltung von Wählerlisten und die Sicherstellung der Einhaltung der Wahlgesetze. Ebenso gewährleistet das Innenministerium, dass politische Versammlungen, Bürgerinitiativen und Petitionen korrekt und ordnungsgemäß geregelt werden, sodass Bürger ihre Rechte zur politischen Beteiligung in Einklang mit der Verfassung wahrnehmen können.
Zuständigkeit für die Bearbeitung von Klärung von Rechtsstreitigkeiten
Das Innenministerium koordiniert die Bearbeitung von Bürgerstreitigkeiten und stellt sicher, dass diese gemäß der bestehenden Rechtsordnung und in Zusammenarbeit mit den zuständigen Rechtsorganen der Kriegsnation Ragnarök fair und gerecht gelöst werden. Es stellt sicher, dass alle zuständigen Gerichte und Behörden im Einklang mit den festgelegten Rechtsvorschriften arbeiten.
Zivilverfahren und Bürgerrechte
Es ist auch für die Durchführung von Zivilverfahren zuständig und gewährleistet die ordnungsgemäße Erhebung und Bearbeitung von Klagen und Anträgen durch Bürger. Dabei wird darauf geachtet, dass sämtliche Verfahren in übereinstimmung mit den Verfahrensordnungen und gesetzlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Dies schließt sowohl die Bearbeitung von Beschwerdeverfahren als auch die Ausführung von Urteilen und Entscheidungen der zuständigen Gerichte ein.
3. Verwaltung der öffentlichen ämter und Rechte
Verwaltung öffentlicher ämter
Das Innenministerium hat die Verantwortung für die Verwaltung aller öffentlichen ämter innerhalb der Kriegsnation Ragnarök. Hierzu gehört die Zuweisung von Beamten, die Organisierung und Strukturierung von Staatsdiensten sowie die überwachung der ordnungsgemäßen Ausführung der öffentlichen Verwaltung. Das Ministerium sorgt für eine gerechte und effektive Verteilung von Verantwortlichkeiten und gewährleistet, dass alle Beamten ihre Aufgaben gemäß den gesetzlichen Anforderungen und Verfassungsbestimmungen erfüllen.
Zuweisung und Kontrolle von Beamten
Die Zuweisung von Beamten an die verschiedenen ämter und Behörden erfolgt durch das Innenministerium. Dieses stellt sicher, dass alle Beamten ordnungsgemäß ausgewählt, eingesetzt und überwacht werden, damit ihre Tätigkeiten im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben stehen. Es stellt weiterhin sicher, dass sämtliche Beamtenqualifikationen, Ausbildungsstandards und Ethikrichtlinien eingehalten werden.
Organisation von Wahlen und politischen Versammlungen
Das Innenministerium übernimmt die Verwaltung und Organisation von Wahlen und gewährleistet die korrekte Durchführung von Wahlen und Abstimmungen, die innerhalb der Kriegsnation Ragnarök stattfinden. Es sorgt dafür, dass alle Wahlinformationen bereitgestellt, die Wählerlisten korrekt gepflegt und sämtliche Wahlverfahren transparent und fair durchgeführt werden. Auch die Organisation und Regulierung von politischen Versammlungen sowie die Gewährleistung von Meinungsfreiheit und politischer Teilnahme sind Aufgaben des Innenministeriums.
Regulierung von politischen Versammlungen und Bürgerinitiativen
Das Innenministerium ist dafür verantwortlich, dass politische Versammlungen, Bürgerinitiativen und Petitionen auf ordnungsgemäße Weise organisiert und gemäß den verfassungsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. Es stellt sicher, dass diese Versammlungen im Einklang mit der Verfassung und den Rechten der Bürger erfolgen und keine verfassungswidrigen oder rechtsverletzenden Aktivitäten stattfinden.
4. Weitere Zuständigkeiten
Koordination mit anderen Ministerien
Das Innenministerium koordiniert seine Aufgaben eng mit den anderen Ministerien und Behörden der Kriegsnation Ragnarök, insbesondere in Bezug auf innere Sicherheitsfragen, die Verwaltung öffentlicher Ressourcen und die Kooperation bei Staatsangelegenheiten.
Sicherstellung von Rechtsstaatlichkeit
Das Innenministerium sorgt für die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit und die Durchsetzung von Gesetzen auf allen Ebenen der Verwaltung und der bürgerlichen Aktivitäten. Dies schließt sowohl präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Rechtsverstößen als auch die Durchführung von Strafen im Falle von Gesetzesverstößen ein.
Sicherheit und Schutz der Kriegsnation
Das Innenministerium ist ebenfalls für die Sicherstellung der inneren Ordnung und Sicherheit innerhalb der Kriegsnation verantwortlich. In Krisenzeiten oder bei inneren Konflikten übernimmt es eine koordinierende Rolle bei der Verwaltung von Notstandsgesetzen und Zuständigkeitsverschiebungen, um die Stabilität und den Schutz der Kriegsnation zu gewährleisten.
Artikel 2: Flexibilität der Struktur des Innenministeriums
1. Selbstbestimmung des Innenministers
Volle Autonomie des Innenministers
Der Innenminister hat das uneingeschränkte Recht, die Struktur des Innenministeriums in Bezug auf die Zahl und Organisation der Abteilungen sowie die Zuständigkeiten der einzelnen Mitarbeiter nach Bedarf flexibel anzupassen. Dies schließt sowohl die Entscheidung ein, in welcher Form das Ministerium betrieben wird (z.B. mit oder ohne zusätzliche Abteilungen), als auch die Entscheidung, ob bestimmte Aufgaben delegiert oder vom Innenminister persönlich übernommen werden.
Organisationsfreiheit und Verantwortungsbereich
Der Innenminister kann die organisatorische Struktur des Ministeriums völlig nach eigenem Ermessen gestalten, was die Zahl der Abteilungen, die Zuweisung von Aufgaben an Beamte und die Festlegung von Zuständigkeiten umfasst. Diese Autonomie erlaubt es dem Innenminister, auf veränderte Anforderungen der Kriegsnation Ragnarök zu reagieren und die Struktur so anzupassen, dass die Verwaltung des Innenministeriums möglichst effizient und zielgerichtet erfolgt. Dabei kann der Innenminister auch strukturelle Veränderungen ohne vorherige Genehmigung des Rates oder anderer staatlicher Stellen durchführen, solange diese Veränderungen nicht gegen die Verfassung der Kriegsnation Ragnarök verstoßen.
Flexibilität bei der Ressourcennutzung
In Zeiten von Ressourcenknappheit oder wenn die Arbeitslast des Ministeriums es erfordert, kann der Innenminister entscheiden, Ressourcen zu verschieben oder die Struktur temporär zu vereinfachen, um effizienter zu arbeiten. Dies kann die Reduzierung von Abteilungen oder die Zusammenlegung von Aufgabenbereichen beinhalten. Es bleibt jedoch die Entscheidung des Innenministers, wie er die Ressourcen und Mitarbeiter des Ministeriums verwendet.
2. Minimale Struktur bei Alleinverantwortung des Innenministers
Vereinfachte Verwaltungsstruktur
Wenn der Innenminister entscheidet, das Innenministerium in einer minimalen Struktur zu führen, bedeutet dies, dass alle Aufgaben des Ministeriums ausschließlich vom Innenminister selbst übernommen werden. In diesem Fall bestehen keine zusätzlichen Abteilungen oder Beamte, die spezifische Aufgaben übernehmen. Lediglich die Beamten des Ministeriums - als ausführende Instanz - sind in ihrer Funktion anwesend, jedoch ohne eine weitergehende Hierarchie oder komplexe Verwaltungsstruktur.
Direkte Ausführung ohne Delegation
In dieser Form des Ministeriums gibt es keine Delegation von Aufgaben an andere Beamte. Alle Verwaltungstätigkeiten, einschließlich der Dokumentenbearbeitung, Genehmigung von Anträgen, Durchführung von Verfahren und Kommunikation mit anderen Ministerien, werden vom Innenminister selbst erledigt. Dies führt zu einer direkten und schnellen Umsetzung von Entscheidungen, ohne die Notwendigkeit für bürokratische Prozesse.
Minimale administrative Belastung
In der minimalen Struktur des Innenministeriums wird die administrative Komplexität deutlich verringert, da alle Aufgaben zentral von einer Person (dem Innenminister) ausgeführt werden. Dies kann in Phasen sinnvoll sein, in denen der Verwaltungsaufwand gering ist oder der Innenminister sich dazu entscheidet, alle Entscheidungen selbst zu treffen, ohne sich auf zusätzliche Beamte oder Abteilungen zu stützen.
3. Anpassung der Ministeriumsstruktur
Erweiterung der Struktur
Wenn der Innenminister im Laufe der Zeit entscheidet, dass die operative Effizienz des Ministeriums eine Erweiterung der Struktur erfordert, kann er neue Abteilungen, Abteilungsleiter oder stellvertretende Minister ernennen. Diese Erweiterung ist notwendig, um die wachsenden Aufgaben des Ministeriums zu bewältigen oder um eine bessere Arbeitsteilung zu ermöglichen, wenn die Arbeitslast des Innenministeriums zunimmt.
Einführung neuer Funktionen und Positionen
Um spezifische Aufgaben gezielt zu verwalten, kann der Innenminister neue Beamte oder Führungspersonen für bestimmte Funktionen oder Abteilungen ernennen. Diese können zum Beispiel für die Verwaltung von Bürgeranliegen, rechtliche Beratung, Verwaltung von Ressourcen oder die Koordination mit anderen Ministerien verantwortlich sein. Eine solche Strukturänderung stellt sicher, dass das Innenministerium auch bei wachsender Komplexität effizient und professionell arbeiten kann.
Verantwortungsdelegation
Bei einer Erweiterung des Innenministeriums kann der Innenminister Aufgaben an neue Abteilungen oder Führungskräfte delegieren, wobei er dennoch die Gesamtverantwortung für das Ministerium und seine Aufgabenbereiche behält. Zuständigkeiten werden klar definiert und schriftlich festgehalten, um sicherzustellen, dass jeder Beamte genau weiß, für welche Aufgaben er verantwortlich ist. Die Erweiterung erfolgt dabei schrittweise und angepasst an die Bedürfnisse der Kriegsnation Ragnarök.
Klare Definition von Aufgaben und Zuständigkeiten
Jede neue Abteilung oder Position muss in übereinstimmung mit den Zielen und Werten des Innenministeriums sowie den Zielen der Kriegsnation Ragnarök fungieren. Die Aufgabenzuteilung erfolgt klar und verbindlich, und jede Abteilung arbeitet in ihrem festgelegten Zuständigkeitsbereich, ohne sich in die Aufgaben anderer Abteilungen einzumischen. Die Verantwortungsbereiche sind transparent und werden regelmäßig überprüft.
Artikel 3: Beamtenstatus durch Beitritt zum Innenministerium
Automatische Zuweisung des Beamtenstatus
Durch den Beitritt zum Innenministerium erhalten alle Mitarbeiter und Beamten des Ministeriums automatisch den Beamtenstatus der Kriegsnation Ragnarök, gemäß der Verfassungsklausel für Beamte. Dieser Status stellt sicher, dass alle im Innenministerium tätigen Personen die gleichen Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeiten tragen wie andere öffentliche Bedienstete innerhalb der Kriegsnation Ragnarök.
Der Beamtenstatus umfasst sowohl die gesetzlichen Schutzmaßnahmen als auch die Verpflichtungen im Bereich der Neutralität, der Amtspflicht und der Geheimhaltung von vertraulichen Informationen, die während der Amtsausübung erlangt werden.
Verleihung des Beamtenstatus
Der Beamtenstatus wird nach einem formellen Beitritt zum Innenministerium durch den Innenminister (oder eine dafür zuständige Verwaltungsbehörde, sollte sie in der erweiterten Struktur erstellt worden sein) verliehen. Der Beamtenstatus wird in einem offiziellen Verzeichnis der Beamten des Innenministeriums vermerkt und ist für alle Mitarbeiter des Ministeriums bindend.
Dieser Status garantiert die Rechtmäßigkeit der Amtsführung und die Befreiung von persönlichen Haftungsansprüchen im Rahmen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Amtsgeschäfte, soweit sie im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben der Kriegsnation Ragnarök stehen.
Artikel 4: Pflichten und Verantwortlichkeiten der Beamten des Innenministeriums
Verantwortung und Dienstpflichten
Jeder Beamte des Innenministeriums hat die Pflicht, die Gesetze, Verordnungen und Anweisungen des Innenministers sowie der Kriegsnation Ragnarök zu befolgen. Die Mitarbeiter müssen ihre dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß und effizient erfüllen, wobei sie im Rahmen ihrer Zuständigkeiten handeln.
Beamte, die im Innenministerium tätig sind, sind verpflichtet, sich an die innerdienstlichen Regelungen zu halten, die durch den Innenminister oder die Dienstvorgesetzten festgelegt werden.
Amtspflicht und Amtsverschwiegenheit
Als Beamte sind alle Mitarbeiter des Innenministeriums verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die sie während ihrer Amtsführung erhalten, Stillschweigen zu bewahren. Verstöße gegen diese Verschwiegenheitspflicht werden als schwerwiegende Dienstvergehen behandelt und können entsprechende Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen.
Artikel 5: Auswirkungen einer reduzierten Ministeriumsstruktur
1. Einzelverantwortung bei reduzierter Struktur
Minimale Struktur des Innenministeriums
Wenn der Innenminister entscheidet, das Innenministerium in einer minimalen Struktur zu führen, in der keine zusätzlichen hohen Beamten oder Abteilungen eingesetzt werden, trägt der Innenminister persönlich die Verantwortung für sämtliche Aufgaben und Entscheidungen des Ministeriums. In diesem Fall übernimmt der Innenminister direkt die Leitung aller administrativen, strategischen und operativen Prozesse des Ministeriums und sorgt eigenverantwortlich für deren Durchführung.
Direkte Ausführung der Aufgaben
Der Innenminister muss in einer reduzierten Struktur direkt für die Erfüllung sämtlicher staatlicher Aufgaben verantwortlich sein, die unter die Zuständigkeit des Innenministeriums fallen. Dies umfasst sowohl die Verwaltungshandlungen, Verordnungen als auch die Planung und Umsetzung von Projekten innerhalb des Ministeriums.
Darüber hinaus trägt der Innenminister in diesem Fall die vollständige Verantwortung für die Ausführung von Verwaltungsakten, wie die Bearbeitung von Bewerbungen, Anträgen, Verwaltungskontrollen und Kommunikation mit anderen Ministerien oder Bürgern der Kriegsnation Ragnarök.
Haftung und Verantwortung
In einer minimalen Struktur trägt der Innenminister für alle verwaltungsrechtlichen und operativen Handlungen die alleinige rechtliche Verantwortung. Sollte eine Fehlentscheidung oder ein Verstoß gegen die Verfassung auftreten, wird der Innenminister direkt haftbar gemacht. Dies kann zu disziplinarischen Maßnahmen oder rechtlichen Konsequenzen führen, falls der Innenminister gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt oder die Verwaltungspflichten grob fahrlässig verletzt.
Begrenzte Delegation
In einer reduzierten Struktur kann der Innenminister Aufgaben und Verantwortlichkeiten delegieren, jedoch bleibt die letztendliche Verantwortung immer beim Innenminister. Der Innenminister kann zum Beispiel einfache Verwaltungsakte an untere Beamte übergeben, ist jedoch in der Endverantwortung und trägt die Haftung, falls diese Entscheidungen zu Problemen führen.
4. Integration in die Gesamtstruktur der Kriegsnation Ragnarök
Abstimmung mit anderen Ministerien
Bei jeder änderung oder Erweiterung der Struktur des Innenministeriums stellt der Innenminister sicher, dass diese änderungen mit den anderen Ministerien und staatlichen Strukturen der Kriegsnation Ragnarök abgestimmt werden. Insbesondere bei einer Erweiterung muss das Innenministerium sicherstellen, dass es keine überschneidungen oder Doppelfunktionen mit anderen Ministerien gibt, um ein effektives Arbeiten der gesamten Verwaltung zu gewährleisten.
Ressourcenmanagement und Budgetierung
Jede Erweiterung der Ministeriumsstruktur hat Einfluss auf das Budget und das Ressourcenmanagement des Innenministeriums. Der Innenminister ist verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Erweiterungen mit den finanziellen und administrativen Ressourcen der Kriegsnation Ragnarök in Einklang stehen. Falls zusätzliche Mittel erforderlich sind, muss der Innenminister dies dem Rat der Kriegsnation Ragnarök zur Prüfung und Genehmigung vorlegen.
2. Wechsel der Struktur und Erweiterung der Verwaltung
Erweiterung der Struktur
Falls der Innenminister im Laufe der Zeit entscheidet, die Struktur des Innenministeriums zu erweitern, kann er neue Abteilungen einrichten oder zusätzliche Beamte einstellen. Diese Erweiterung kann aufgrund wachsender Verwaltungskomplexität, einer Verlagerung von Aufgaben oder einer Verbesserung der Verwaltungsabläufe notwendig werden. Solche Veränderungen müssen im Einklang mit den Verwaltungszielen und den kapazitiven Ressourcen der Kriegsnation Ragnarök stehen.
Erhalt der Verantwortung durch den Innenminister
Trotz der Erweiterung des Ministeriums und der Einstellung neuer Beamter bleibt der Innenminister die oberste verantwortliche Instanz. Dies bedeutet, dass der Innenminister weiterhin die Gesamtleitung des Ministeriums übernimmt und die Strategie sowie Ziele des Ministeriums festlegt. Auch bei der Delegation von Aufgaben an neue Abteilungen oder Beamte bleibt der Innenminister für deren überwachung und Erfolg verantwortlich.
Zuständigkeit der neuen Abteilungen
Jede neue Abteilung, die im Rahmen einer Erweiterung des Ministeriums geschaffen wird, hat spezifische Aufgabenbereiche und Zuständigkeiten, die in Absprache mit dem Innenminister definiert werden. Diese Abteilungen übernehmen die Durchführung der Aufgaben und verantworten die Umsetzung bestimmter Prozesse, wie beispielsweise Verwaltung, Kommunikation oder Dokumentation. Ihre spezifischen Aufgaben werden in einem Verwaltungshandbuch des Innenministeriums festgehalten, das regelmäßig aktualisiert wird.
Beteiligung bestehender Beamter
Die Beamten, die bereits vor der Erweiterung im Innenministerium tätig waren, behalten ihren Beamtenstatus, ihre Rechte und ihre Pflichten, auch wenn sie nun möglicherweise in anderen Abteilungen oder Unterabteilungen tätig werden. Sie können Aufgaben in den neuen Abteilungen übernehmen, sofern dies mit ihren Fähigkeiten und Erfahrungen vereinbar ist. Der Beamtenstatus wird nicht beeinträchtigt, und die Mitarbeiter bleiben in ihrer rechtlichen Stellung unverändert, auch bei organisatorischen Verschiebungen.
Interne Kommunikation und Umstrukturierung
Bei einer Erweiterung des Innenministeriums sorgt der Innenminister für eine klare und umfassende Kommunikation über alle änderungen und Anpassungen. Alle Mitarbeiter, sowohl bestehende als auch neue Beamte, werden über die neue Struktur und ihre spezifischen Aufgaben informiert, um eine reibungslose Umstellung und Integration neuer Abteilungen zu gewährleisten.
Finanzielle und administrative Ressourcen
Bei einer Erweiterung des Ministeriums müssen sowohl die finanziellen Mittel als auch die administrativen Ressourcen entsprechend angepasst werden. Der Innenminister ist dafür verantwortlich, dass die erweiterten Aufgaben innerhalb des Haushaltsrahmens der Kriegsnation Ragnarök ausgeführt werden. Sollten zusätzliche Ressourcen benötigt werden, kann der Innenminister beim Rat der Kriegsnation Ragnarök um zusätzliche Mittel oder Genehmigungen ersuchen.
3. Rechtliche Implikationen bei Erweiterung
überprüfung der Strukturänderungen durch den Rat
Jede Erweiterung des Innenministeriums, sei es durch die Einstellung neuer Beamter oder die Einrichtung neuer Abteilungen, unterliegt einer überprüfung durch den Rat der Kriegsnation Ragnarök, insbesondere wenn diese änderungen Auswirkungen auf das Gesamtbudget oder die Gesamtstruktur der Verwaltung haben. Der Innenminister muss sicherstellen, dass alle Anpassungen mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben übereinstimmen.
Vorschriften zur Vergrößerung des Ministeriums
Die Anzahl der Beamten im Innenministerium darf bei einer Erweiterung nicht die festgelegte Grenze von 45 Mitarbeitern überschreiten. Dies dient der Vermeidung einer übermäßigen Bürokratie und der Sicherstellung einer effizienten Verwaltung. Sollte eine erhebliche Erweiterung des Ministeriums notwendig werden, muss der Innenminister dies dem Rat der Kriegsnation Ragnarök zur Genehmigung vorlegen.
4. Abschließende Regelungen
Klarstellung der Verantwortlichkeiten bei Wechseln
Bei jeder Erweiterung oder Verkleinerung des Innenministeriums muss der Innenminister dafür sorgen, dass alle Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten klar und verständlich dokumentiert und an alle Beamten kommuniziert werden. Jede Umstrukturierung muss sicherstellen, dass keine Aufgaben übersehen oder unbearbeitet bleiben.
Anpassungen im Beamtenstatus
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Mitarbeiter, die im Innenministerium tätig sind und die Strukturänderungen mitmachen, automatisch den Beamtenstatus gemäß den Verfassungsregelungen für Beamte erhalten. Dieser Status garantiert ihnen die Rechte und Pflichten eines Beamten und die rechtliche Bindung an die Gesetze und Vorschriften der Kriegsnation Ragnarök.
Artikel 6: Dynamische Anpassung und Kommunikation von Strukturänderungen im Innenministerium
1. Dynamische Anpassung der Struktur
Flexibilität der Ministeriumsstruktur
Die Struktur des Innenministeriums ist bewusst dynamisch und anpassbar gestaltet, um auf veränderte Bedürfnisse der Kriegsnation Ragnarök sowie auf politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen reagieren zu können. Der Innenminister hat die autonome Befugnis, die interne Organisation des Ministeriums nach eigenem Ermessen zu verändern, sofern dies den Gesetzmäßigkeiten und der Verfassung entspricht.
Funktionen und Zuständigkeiten
Der Innenminister kann die Zuständigkeiten und Aufgabenverteilung innerhalb des Ministeriums verändern, indem er bestimmte Abteilungen neu organisiert, Mitarbeiter neu einsetzt oder den Handlungsrahmen für bestimmte Aufgabenbereiche anpasst. Solche änderungen müssen jedoch in Einklang mit den grundlegenden Prinzipien der Kriegsnation Ragnarök und der Verfassung erfolgen.
Begründung der änderungen
änderungen an der Struktur oder den Aufgabenbereichen des Innenministeriums müssen durch den Innenminister mit einer klaren Begründung versehen werden. Diese Begründung soll sich auf die erforderliche Effizienzsteigerung, Notwendigkeit zur Anpassung an neue politische Gegebenheiten oder auf die Erfüllung spezieller Anforderungen stützen.
Grenzen der Anpassung
Die änderung der Struktur darf nicht zu einer Vermischung der Zuständigkeiten zwischen verschiedenen Ministerien führen, sondern muss klar im Rahmen des Innenministeriums bleiben. Eine übertragung von Aufgaben, die nicht dem Innenministerium zuzurechnen sind, auf andere Ministerien oder Stellen der Kriegsnation Ragnarök bleibt nur dann zulässig, wenn diese änderung ausdrücklich durch den Rat der Kriegsnation Ragnarök bestätigt wird.
Das Innenministerium darf ab einer beschäftigten Anzahl im Innenministerium von 10 Personen nicht mehr als 40% der Gesamtzahl der Beamten der Kriegsnation Ragnarök beschäftigen. Darüber hinaus darf die Gesamtzahl der Mitarbeiter des Innenministeriums nicht mehr als 45 Personen betragen. Diese Obergrenzen dienen der Vermeidung einer übermächtigung des Innenministeriums und stellen sicher, dass die Verwaltung in der Kriegsnation Ragnarök ausgewogen bleibt.
2. Kommunikation und Transparenz bei Strukturänderungen
Pflicht zur ordnungsgemäßen Kommunikation
Jegliche änderung der Struktur oder Zuständigkeiten des Innenministeriums muss unverzüglich an den Rat der Kriegsnation Ragnarök kommuniziert werden. Der Innenminister ist verpflichtet, eine detaillierte Dokumentation der änderungen vorzulegen, die sämtliche Aspekte der strukturellen Anpassung umfasst. Dies schließt die Erklärung der Gründe sowie eine Auswirkungen-Analyse der Veränderung auf den bestehenden Verwaltungsapparat ein.
Prüfung durch den Rat
Der Rat der Kriegsnation Ragnarök hat das Recht, eine Prüfung der änderungen vorzunehmen, wenn er Verdacht auf Korruption, Machtmissbrauch oder eine Zerstörung der effektiven Verwaltung im Innenministerium hat. In einem solchen Fall kann der Rat ein unabhängiges Gremium zur überprüfung zusammenstellen, bestehend aus Vertretern des Rates sowie externer Fachleute, die die rechtmäßige Durchführung der änderungen überwachen und sicherstellen, dass keine unzulässigen Einflussnahmen auf die Verwaltungstrukturen des Ministeriums stattgefunden haben.
Grenzen der Prüfung
Das Recht des Rates zur überprüfung ist auf berechtigte Verdachtsmomente beschränkt. Eine vorausgehende Zustimmung oder Genehmigung der änderungen durch den Rat ist nicht erforderlich. Der Rat ist jedoch verpflichtet, innerhalb einer festgelegten Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der änderung ein überprüfungsgremium zu bilden, wenn ein solcher Verdacht aufkommt.
Regelungen zur Transparenz
Der Innenminister muss sicherstellen, dass jede strukturelle änderung klar und transparent kommuniziert wird. Dazu gehört die Veröffentlichung von änderungen in den offiziellen Amtsblättern der Kriegsnation Ragnarök sowie die Benachrichtigung der Beamten des Innenministeriums. Jede Abteilung oder jeder Mitarbeiter muss über Umfang und Details der änderung informiert werden, um einen reibungslosen übergang zu gewährleisten.
Prüfungsprozess und Berichtspflicht
Sollte der Rat ein überprüfungsgremium einsetzen, so muss dieses innerhalb von 30 Tagen nach seiner Bildung einen Bericht über den Verlauf der Prüfungen und eine Empfehlung zu weiteren Maßnahmen erstellen. Falls das Gremium Unregelmäßigkeiten oder Fehlverhalten feststellt, sind die Ergebnisse an den Innenminister und den Rat zu übermitteln, damit gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen eingeleitet werden können.
3. Rechtliche Konsequenzen bei Missbrauch von Strukturänderungen
Verbot von Missbrauch
Jegliche änderungen, die im Zweck oder Vorhaben auf Korruption, Machtmissbrauch oder die Ermöglichung illegaler Aktivitäten innerhalb des Innenministeriums abzielen, werden als schwerwiegender Verstoß gegen die Verfassung und die Gesetze der Kriegsnation Ragnarök betrachtet. Dies schließt willkürliche Veränderungen, die das Gleichgewicht der Macht innerhalb der Verwaltung beeinträchtigen oder zu unzulässigen Vorteilen für Einzelpersonen führen, mit ein.
Konsequenzen bei nachgewiesenem Missbrauch
Bei Nachweis eines solchen Missbrauchs werden die verantwortlichen Beamten sowie der Innenminister strafrechtlich verfolgt und gemäß den Bestimmungen der Kriegsnation Ragnarök bestraft. Dies kann von Verwarnungen und Verlust des Beamtenstatus bis hin zu Amtsenthebungen und Rechtsverfolgung führen.
4. Implementierung und Fristen
Fristen zur Umsetzung von änderungen
Strukturänderungen und die damit verbundenen organisatorischen Anpassungen müssen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe vollständig umgesetzt sein. Sollte der Innenminister mehr Zeit benötigen, ist eine schriftliche Begründung einzureichen, die von der Verwaltungskommission des Innenministeriums geprüft wird.
Berichterstattung nach änderungen
Nach einer änderung muss der Innenminister regelmäßig einen Bericht über die Auswirkungen und die Erreichung der Ziele der Veränderung an den Rat übermitteln. Dieser Bericht muss alle 6 Monate erfolgen, um sicherzustellen, dass die änderung in der Praxis effektiv und im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben umgesetzt wird.
Klausel zum Beamtenstatus in der Kriegsnation Ragnarök
Definition und Geltungsbereich
Beamte der Kriegsnation Ragnarök sind Personen, die durch formelle Ernennung eine öffentliche Funktion innerhalb der staatlichen Organe, Ministerien oder offizieller Institutionen übernehmen und hoheitliche Aufgaben im Auftrag der Nation erfüllen. Der Beamtenstatus besteht nur dann, wenn im jeweiligen Verfassungsabschnitt des zuständigen Ministeriums ausdrücklich festgelegt ist, dass die betreffenden Personen als Beamte gelten. Werden dort lediglich Mitglieder genannt, gelten für diese die im jeweiligen Absatz aufgeführten Verhaltensregeln, jedoch nicht automatisch der Beamtenstatus.
Ernennung und Amtsdauer
Die Ernennung zum Beamten erfolgt durch den zuständigen Minister oder den Obersten Bürgervertreter in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Verfassung. Die Amtsdauer ist grundsätzlich unbefristet, kann jedoch bei Pflichtverletzungen, Fehlverhalten oder auf Antrag widerrufen werden.
Rechte der Beamten
- Schutz und Unterstützung durch die Kriegsnation bei dienstlicher Ausübung.
- Zugang zu notwendigen Informationen, Ressourcen und technischen Mitteln.
- Recht auf faire Behandlung, Anhörung bei Disziplinarmaßnahmen sowie Einarbeitung und Weiterbildung.
- Meinungsfreiheit innerhalb des Amtsbereichs, sofern im Einklang mit den Interessen der Kriegsnation.
Pflichten und Verhaltensregeln
- Gesetzestreue: Einhaltung von Verfassung, Gesetzen und Richtlinien.
- Pflicht zur Verschwiegenheit: Vertrauliche Informationen nur dienstlich weitergeben.
- Unparteilichkeit: Neutrales und gerechtes Handeln ohne Eigeninteresse.
- Dienstpflicht: Pflichtbewusste Ausführung auch bei Krisen außerhalb der Dienstzeit.
- Dienstweg: Disziplinierte Kommunikation entlang der Hierarchie.
- Vermeidung von Interessenkonflikten: Offenlegung und Vermeidung privater Interessenkonflikte.
- Vertretungspflicht: Sicherstellung der Aufgabenerfüllung bei Abwesenheit.
- Berichts- und Rechenschaftspflicht: Regelmäßige Berichte auf Anforderung.
- Fortbildungspflicht: Kontinuierliche Weiterbildung zur Qualitätssicherung.
- Verhalten in der Öffentlichkeit: Vorbildliches Verhalten zum Schutz des Ansehens der Nation.
Haftung und Verantwortlichkeit
Beamte haften für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten. Die Kriegsnation schützt jedoch Beamte vor ungerechtfertigten Haftungsansprüchen, sofern diese im Rahmen ihrer Pflichten und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben.
Disziplinarmaßnahmen
Bei Verstößen können Maßnahmen wie Verwarnung, Amtsenthebung oder Berufsverbot ergriffen werden. Der Beamte hat stets ein Recht auf Anhörung.
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis endet durch Rücktritt, Abberufung, Ablauf der Amtszeit oder dauerhafte Dienstunfähigkeit. Bei Beendigung sind alle anvertrauten Ressourcen ordnungsgemäß zurückzugeben.
Das Amt des Außenministers
Allgemeine Bestimmungen
Amtsbezeichnung und Definition: Der Außenminister der Kriegsnation Ragnarök ist ein hochrangiges Mitglied der Nation, das für die Verwaltung der diplomatischen und außenpolitischen Angelegenheiten verantwortlich ist.
Ernennung und Abberufung: Der Außenminister wird in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Obersten Bürgervertreter, der für den Rat der Bürgervertreter spricht, sowie dem politischen Rat der Kriegsnation Ragnarök ernannt und kann durch dieselben auch abberufen werden. Die Ernennung und Abberufung bedürfen der Zustimmung aller genannten Instanzen.
Voraussetzungen: Um als Außenminister der Kriegsnation Ragnarök eingesetzt zu werden, muss der Kandidat mindestens Level 3 erreicht haben. Dieses Level stellt sicher, dass der Bewerber über die erforderliche Erfahrung und das notwendige Verständnis der Strukturen und Ziele der Kriegsnation verfügt.
Aufgaben und Pflichten
- Diplomatische Beziehungen: Der Außenminister ist verantwortlich für die Pflege und den Ausbau diplomatischer Beziehungen zu anderen Nationen, Clans, Allianzen und externen Organisationen. Er repräsentiert die Kriegsnation Ragnarök in allen diplomatischen Verhandlungen und Abkommen.
- Vertragsverwaltung: Der Außenminister verwaltet bestehende Verträge und Abkommen. Er überwacht deren Einhaltung und sorgt für deren Verlängerung, Anpassung oder Auflösung, falls nötig. Er informiert den Rat regelmäßig über den Status bestehender Abkommen.
- Vertretung auf internationalen Plattformen: Der Außenminister vertritt die Kriegsnation auf internationalen Plattformen, in Allianzen oder in zwischenstaatlichen Konferenzen. Er stellt sicher, dass die Interessen und Ziele der Nation auf internationaler Ebene gewahrt werden.
- Konfliktvermeidung: Der Außenminister arbeitet aktiv an der Vermeidung von Konflikten mit externen Parteien. Sollte ein Konflikt dennoch unvermeidbar sein, so obliegt es dem Außenminister, durch Diplomatie mögliche Lösungen zu finden, um Eskalationen zu verhindern.
- Beratung und Unterstützung: Der Außenminister berät den Obersten Bürgervertreter und den Rat in allen Angelegenheiten, die die außenpolitische Lage betreffen. Er unterstützt bei der Entwicklung und Umsetzung von Strategien zur Stärkung der internationalen Position der Kriegsnation.
Rechte und Befugnisse
- Weisungsbefugnis: Der Außenminister hat das Recht, Weisungen zu erteilen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. Diese Weisungen müssen im Einklang mit den Interessen der Kriegsnation und den Vorgaben des Obersten Bürgervertreters und des Rates stehen.
- Verhandlungsvollmacht: Der Außenminister besitzt die Vollmacht, im Namen der Kriegsnation Verhandlungen zu führen und Abkommen vorzubereiten. Diese Abkommen bedürfen jedoch der endgültigen Genehmigung durch den Rat und den Obersten Bürgervertreter.
- Kontrollbefugnis: Der Außenminister hat das Recht, die Einhaltung von außenpolitischen Abkommen zu überwachen. Er kann Maßnahmen vorschlagen oder ergreifen, um sicherzustellen, dass die Interessen der Nation in internationalen Beziehungen gewahrt bleiben.
- Berufungsrecht: Entscheidungen des Außenministers können durch den Antragsteller beim Rat angefochten werden. Der Rat entscheidet abschließend über die Berufung und sorgt dafür, dass die Entscheidungen fair und gerecht getroffen werden.
Absetzung und Nachfolge
- Absetzung: Der Außenminister kann in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Obersten Bürgervertreter abgesetzt werden, wenn er seine Pflichten vernachlässigt oder gegen die außenpolitischen Interessen der Kriegsnation handelt. Eine Absetzung bedarf der Zustimmung aller genannten Instanzen und muss gut begründet sein.
- Nachfolge: Im Falle der Absetzung, des Rücktritts oder des Ausfalls des Außenministers wird ein neuer Außenminister durch den Obersten Bürgervertreter in Absprache mit den Gründungsmitgliedern und dem Rat ernannt. Die Nachfolge muss ebenfalls die Zustimmung aller genannten Instanzen erhalten, um sicherzustellen, dass der neue Außenminister die Anforderungen und Erwartungen der Nation erfüllt.
Finanzministerium und Finanzminister
Grundsatz
Das Finanzministerium der Kriegsnation Ragnarök versteht sich nicht als dirigistische Kontrollinstanz, sondern als koordinierende und unterstützende Einrichtung zur Förderung freiwilliger, dezentraler Wirtschaftspraktiken. Die Verwaltung wirtschaftlicher Ressourcen erfolgt unter dem Prinzip der Selbstverantwortung, Vertragsfreiheit und Minimierung staatlicher Eingriffe.
Allgemeine Prinzipien
- Die wirtschaftliche Freiheit der Bürger ist unantastbar.
- Staatliche Eingriffe in den Handel, Besitz oder Erwerb von Gütern sind nur im äußersten Notfall und mit Zustimmung des Regierungsrats zulässig.
- Ressourcenverwaltung erfolgt transparent und mit Einwilligung aller beitragenden Gruppen.
- Der Finanzminister wird durch demokratische Wahl mit qualifizierter Mehrheit (mind. 70 % Zustimmung) bestimmt und ist dem Regierungsrat rechenschaftspflichtig.
- Freiwillige Beiträge, Beteiligungen und Kooperationen werden gegenüber Zwangsmaßnahmen bevorzugt.
Aufgaben und Zuständigkeiten
- Verwaltung einer offenen Schatzkammer, die auf freiwilligen Beiträgen basiert.
- Koordination von Ressourcen für gemeinschaftlich beschlossene Projekte (z.B. Infrastruktur, Verteidigung).
- Entwicklung freiwilliger Steuer- oder Beitragsmodelle für Interessengemeinschaften.
- Förderung privater Handelsinitiativen durch Beratung und Netzwerkarbeit.
- Vermittlung bei wirtschaftlichen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder Fraktionen.
- Erstellung von transparenten, öffentlichen Wirtschaftsberichten.
Struktur des Finanzministeriums
- Finanzminister: Hauptverantwortlicher für strategische Planung, Rechenschaft und Kommunikation.
- Funktionale Rollen (optional & delegierbar):
- Schatzmeister: Verwaltet freiwillig bereitgestellte Ressourcen.
- Handelsbeauftragter: Unterstützt Mitglieder bei Verhandlungen und Handelsverträgen.
- Beitragskoordinator: Kümmert sich um faire, freiwillige Finanzierungsmodelle.
- Alle Posten werden nur bei Bedarf und nach Zustimmung durch den Regierungsrat besetzt.
Beitragssystem & Einnahmequellen
- Keine verpflichtenden Steuern – stattdessen freiwillige Beiträge, Beteiligungen und Spenden.
- Gruppen, Clans oder Einzelspieler können sich durch freiwillige Abgaben an gemeinsamen Projekten beteiligen.
- Einnahmen stammen primär aus:
- Freiwilligen Handelsabgaben zur Projektfinanzierung.
- Einnahmen aus staatlich unterstützten, aber privat geführten Unternehmungen.
- Anteiliger Beteiligung an Beute aus gemeinsam organisierten Kriegszügen (nur mit Einverständnis der Beteiligten).
- Vertragsstrafen bei Verletzung wirtschaftlicher Vereinbarungen – nur mit vorheriger Zustimmung aller Vertragsparteien.
Kontrolle, Transparenz und Vertrauen
- Alle wirtschaftlichen Transaktionen des Finanzministeriums sind öffentlich einsehbar.
- Jeder Bürger kann freiwillig zur Kontrolle und überwachung beitragen.
- Ein transparenter Prüfmechanismus kann bei Verdacht auf Missbrauch durch einfache Mehrheit im Regierungsrat initiiert werden.
- Der Höchstsatz für Beiträge liegt bei 5% des freiwillig erklärten Besitzes; darüber hinausgehende Forderungen sind unzulässig.
- Keine Doppelabgaben; jeder Beitrag ist freiwillig und eindeutig zugeordnet.
Krisenmanagement – freiwillig & solidarisch
- In Kriegs- oder Krisenzeiten kann der Finanzminister Vorschläge für Sonderabgaben unterbreiten – ihre Annahme bedarf der Zustimmung der Betroffenen.
- Solidarische Unterstützung für notleidende Gruppen erfolgt freiwillig durch Spendenaufrufe, nicht durch Zwang.
- Wirtschaftliche Schutzmaßnahmen (z.B. Subventionen, Handelsverträge) erfolgen dezentral und nur auf Antrag der Betroffenen.
Schlussbestimmungen
- Das Finanzministerium agiert im Einklang mit der Verfassung der Kriegsnation Ragnarök unter besonderer Berücksichtigung der individuellen Freiheit.
- nderungen dieser Bestimmungen bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats und einer öffentlichen Anhörung.
- Alle Beteiligten verpflichten sich zur Achtung individueller Eigentumsrechte, zur Förderung freiwilliger Kooperation und zur Wahrung wirtschaftlicher Selbstbestimmung.
Amt für öffentlichkeitsarbeit und Außenwirkung
1. Zweck und Aufgaben
Das Amt für öffentlichkeitsarbeit und Außenwirkung ist eine zentrale Einrichtung der Kriegsnation Ragnarök. Es dient der Repräsentation der Nation nach außen sowie der gezielten Einflussnahme auf die öffentliche Wahrnehmung feindlicher Gruppierungen. Das Amt verfolgt das Ziel, die Identität Ragnaröks zu stärken, die Loyalität ihrer Mitglieder zu fördern und Gegner ideologisch sowie rhetorisch zu schwächen.
Zu den Aufgaben des Amts gehören insbesondere:
- Gestaltung und Pflege offizieller Kommunikationskanäle (z.B. Website, Discord, soziale Medien).
- Erstellung offizieller Mitteilungen, Ankündigungen, Chroniken und Berichte im Namen der Nation.
- Gestaltung von Informations- und Werbematerialien, etwa für neue Mitglieder oder Partnernationen.
- Satirische und propagandistische Auseinandersetzung mit feindlichen Fraktionen - insbesondere durch den gezielten Einsatz von Memes, Spottdarstellungen und öffentlichkeitswirksamen Aussagen, um gegnerische Parteien lächerlich zu machen, ihr Ansehen zu untergraben und ihre moralische Standfestigkeit zu schwächen.
- Visuelle und textliche Gestaltung von Flaggen, Bannern, Plakaten, Logos und anderen symbolischen Repräsentationen der Nation.
2. Leitung und Zusammensetzung
- Die Leitung des Amts obliegt dem Abgesandten für Außenwirkung.
- Dem Amt können bis zu drei weitere Mitglieder angehören, die der Abgesandte für Außenwirkung vorschlägt und die vom Rat bestätigt werden.
- Alle Mitglieder dieses Amts erhalten den Beamtenstatus innerhalb der Kriegsnation Ragnarök.
- Der Abgesandte kann innerhalb des Amts Aufgaben verteilen, Zuständigkeitsbereiche festlegen und Mitarbeiter koordinieren.
- Das Amt für öffentlichkeitsarbeit und Außenwirkung arbeitet eng mit dem Außenministerium zusammen, um die einheitliche Darstellung und strategische Kommunikation der Nation sicherzustellen.
3. Zusammenarbeit mit dem Außenministerium
- Der Außenminister hat - sofern der Rat zustimmt - jederzeit das Recht, den Posten des Abgesandten für Außenwirkung zu übernehmen, sofern dieser Posten derzeit unbesetzt ist.
- Sollte der Außenminister den Posten innehaben, ist er zugleich direkt für die strategische Steuerung der Außenwirkung verantwortlich.
- Bei getrennter Leitung steht dem Außenminister ein Mitspracherecht und Einsichtsrecht in die Arbeit des Amts zu, insbesondere bei diplomatischen und kriegsbezogenen Veröffentlichungen.
- Die enge Abstimmung zwischen Außenministerium und Amt soll gewährleisten, dass offizielle Inhalte stets im Sinne der nationalen Interessen abgestimmt und veröffentlicht werden.
4. Rechte und Pflichten des Amts
Rechte:
- Das Amt hat das ausschließliche Recht, offizielle Inhalte im Namen der Kriegsnation Ragnarök zu veröffentlichen - soweit nicht anders durch den Rat oder das Außenministerium geregelt.
- Veröffentlichungen mit diplomatischem, kriegerischem oder vertraglichem Inhalt bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Außenminister oder den Rat.
- Der Außenminister hat - mit Zustimmung des Rates - das Recht, den Posten des Abgesandten für Außenwirkung zu übernehmen, sofern dieser Posten unbesetzt ist.
- Bei getrennter Leitung steht dem Außenminister ein Mitspracherecht und Einsichtsrecht in die Arbeit des Amts zu, insbesondere bei Veröffentlichungen von strategischer Bedeutung.
- Das Amt führt ein internes Archiv aller Veröffentlichungen und Entwürfe, das jederzeit dem Außenminister und dem Rat zugänglich sein muss.
Pflichten:
- Die Mitglieder des Amts sind verpflichtet, die Interessen der Kriegsnation Ragnarök zu wahren und diese stets positiv und einheitlich darzustellen.
- In der Darstellung von Gegnern ist keine Neutralität zu wahren; Satire, Spott und gezielte Lächerlichmachung sind ausdrücklich gestattet und Teil der psychologischen Kriegsführung.
- Das Amt arbeitet eng mit dem Außenministerium zusammen, um die strategische Kommunikation der Nation abzustimmen und einheitlich zu gestalten.
- Das Amt hat sicherzustellen, dass alle offiziellen Mitteilungen, Ankündigungen und Informationsmaterialien qualitativ hochwertig, korrekt und aktuell sind.
- Das Amt ist verpflichtet, seine Veröffentlichungen und Aktionen transparent gegenüber dem Außenministerium und dem Rat zu dokumentieren und bei Bedarf Rechenschaft abzulegen.
Charta über die Pflichten und Verantwortlichkeiten der Mitglieder ab Level 4
Die Kriegsnation Ragnarök basiert auf den Grundwerten Gerechtigkeit, Einheit und dem Gemeinwohl aller Mitglieder. Die Mitglieder des Level 4 tragen besondere Verantwortung für die Aufrechterhaltung dieser Werte und die ordnungsgemäße Verwaltung der Organisation. Diese Charta regelt ihre Pflichten, Verhaltensweisen sowie die Konsequenzen bei Verstoßen und dient als Leitlinie für alle Mitglieder dieses Levels, um ihre Aufgaben im Interesse der Kriegsnation Ragnarök auszuführen.
1. Definition und Status der Mitglieder des Level 4
Mitglieder des Level 4:
- Minister: Inhaber von ämtern wie dem Außenminister, dem Innenminister und andere durch den Regierungsrat geschaffene Ministerien. (der Finanzminister ist hier miteingeschlossen)
- Oberster Bürgervertreter: Gewählter Vertreter und Vorsitzender des Unterhauses der Bürgervertreter.
Status und Verantwortung:
- Die Mitglieder des Level 4 gehören zur höchsten Verwaltungsebene der Kriegsnation Ragnarök.
- Sie tragen durch ihre Entscheidungen und Handlungen maßgeblich zur Stabilität und Weiterentwicklung der Organisation bei.
- Sie verkörpern die Autorität und Integrität der Kriegsnation und stehen als Vorbilder für alle anderen Mitglieder.
Vertrauensposition:
- Die Position als Mitglied des Level 4 ist mit einem besonderen Vertrauensvorschuss verbunden. Dieser Vertrauensvorschuss erfordert ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein, Unparteilichkeit und Loyalität gegenüber der Kriegsnation Ragnarök.
2. Pflichten der Mitglieder des Level 4
- Unparteiliches Handeln: Entscheidungen und Handlungen dürfen nicht durch persönliche Vorlieben, Abneigungen oder Sympathien beeinflusst werden.
- Primat des Gemeinwohls: Das Gemeinwohl der Kriegsnation Ragnarök steht stets an erster Stelle.
- Transparenz und Nachvollziehbarkeit: Die Mitglieder des Level 4 müssen ihre Entscheidungen transparent und nachvollziehbar dokumentieren.
- Vorbildfunktion: Mitglieder des Level 4 sind Vorbilder für alle anderen Mitglieder der Kriegsnation.
- Pflicht zur Zusammenarbeit: Die Mitglieder des Level 4 müssen eng und kooperativ zusammenarbeiten, um die Einheit der Organisation zu sichern.
3. Spezifische Verhaltensrichtlinien für Mitglieder des Level 4
- Bewältigung von Konflikten: Konflikte innerhalb der Organisation sind sachlich und unparteiisch zu moderieren.
- Entscheidungsfindung: Entscheidungen sind auf Basis von Fakten und unter Berücksichtigung der geltenden Regelwerke zu treffen.
- Verantwortung bei Fehlern: Fehler sind offen zuzugeben und es ist ihre Pflicht, an der Behebung mitzuarbeiten.
- Vertraulichkeit: Informationen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit erlangt werden, dürfen nicht ohne Zustimmung weitergegeben werden.
4. Konsequenzen bei Pflichtverletzungen
- Prüfung und Untersuchung: Jeder Verdacht auf eine Verletzung der Pflichten wird durch den Regierungsrat prüft.
- Sanktionsmöglichkeiten:
- Verwarnung: Geringfügige Verstöße führen zu einer schriftlichen Verwarnung.
- Einschränkung der Befugnisse: Bei schwerwiegenden Verstoßen werden Kompetenzen eingeschränkt.
- Degradierung: Mitglieder können bei grober Verletzung ihres Ranges enthoben werden.
- Ausschluss aus der Kriegsnation: In extremen Fällen kann das Mitglied aus der Kriegsnation ausgeschlossen werden.
- Berufungsmöglichkeit: Das betroffene Mitglied hat das Recht, gegen Sanktionen Einspruch einzulegen.
5. Kontroll- und überwachungsmechanismen
- Interne Kontrollen: Der Regierungsrat überprüft regelmäßig die Aktivitäten der Mitglieder des Level 4.
- Berichtspflicht: Die Mitglieder des Level 4 sind verpflichtet, über ihre Tätigkeiten zu berichten und Entscheidungen zu erläutern.
- Externe überprüfung: Auf Antrag des Unterhauses kann eine unabhängige überprüfung der Entscheidungen eines Mitglieds erfolgen.
Aufnahme von Bürgern in den Regierungsrat der Kriegsnation Ragnarök
Die Aufnahme von Bürgern in den Regierungsrat der Kriegsnation Ragnarök ist ein essenzieller Prozess, der sicherstellt, dass nur qualifizierte und engagierte Mitglieder Verantwortung für die Leitung und Weiterentwicklung der Nation übernehmen. Der Prozess erfolgt auf zwei Wegen: durch direkte Wahl durch das Volk oder durch Nominierung durch bestehende Ratsmitglieder.
1. Direkte Wahl durch das Volk - Wahlverfahren und Organisation
Wahlrecht und Wahlberechtigte
- Wahlberechtigt sind alle Bürger mit mindestens 100 Spielstunden.
- Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme pro Wahlperiode.
- Bürger können Kandidaten unterstützen oder sich selbst aufstellen.
Kandidatur
- Level ≥ 2 erforderlich
- Schriftliche Anmeldung 14 Tage vor Wahltag
- Voraussetzungen:
- Keine Vorstrafen
- Mind. 340 Stunden Spielzeit
- Eignungstest mit "Gut Bestanden" (170 Punkte, max. 3 Fehler)
- Engagement in Gemeinschaftsdiensten
Wahlorganisation
- Unabhängiger Wahlleiter, vom Obersten Bürgervertreter und Innenminister bestimmt
- Aufgaben:
- Veröffentlichung des Wahltermins
- Erfassung der Kandidaturen
- Organisation der Abstimmung
- Sicherung der Fairness in der Wahl
- Prüfung von Einsprüchen
Ablauf der Wahl
- Wahl dauert 7 Tage
- Eine Stimme pro Person
- Wahlleiter zählt Stimmen nach Ablauf
- Wahlleiter verliert nach der Wahl sein Amt und kann nicht zwei Mal in Folge Wahlleiter sein
Stimmenauszählung und Ergebnisbekanntgabe
- Transparente Auszählung
- Bekanntgabe spätestens 3 Tage nach Wahlende
- Bei Gleichstand: Stichentscheid durch Rat oder Wahlleiter
Einsprüche und Rekurs
- Einspruch binnen 2 Tagen möglich
- Nachwahl oder Stichwahl bei berechtigtem Einspruch
- Regierungsrat kann Entscheidung des Wahlleiters überprüfen
Amtsbeginn
- Amtseintritt spätestens 7 Tage nach Bekanntgabe
Sonstige organisatorische Regeln
- Wahlwerbung erlaubt, aber keine unlauteren Mittel
- Kandidaten müssen sich vorstellen
- Wahlleiter sorgt für Regelkonformität und sanktioniert Verstöße
2. Nominierung durch den Rat - Verfahren und Organisation
Voraussetzungen für eine Nominierung
- Zwei Ratsmitglieder müssen Kandidaten vorschlagen
- Zulassungskriterien wie bei direkter Wahl:
- Keine Vorstrafen
- Mind. 340 Stunden Spielzeit
- Level ≥ 2
- Eignungstest mit "Gut Bestanden"
- Engagement in der Gemeinschaft
Einreichung und Prüfung
- Unterlagen binnen 14 Tagen beim Innenminister
- Rat prüft Voraussetzungen
- Ablehnung mit Begründung, erneute Kandidatur nach 30 Tagen
Abstimmung im Rat
- Mehrheitsentscheidung mit > 65 % der anwesenden Ratsmitglieder
- Stimmengleichheit: Entscheidung durch Obersten Bürgervertreter oder Innenminister
Amtsantritt und Amtszeit
- Amtsantritt spätestens 7 Tage nach Annahme
Weitere organisatorische Hinweise
- Nominierung ist Ausnahmeverfahren
- Nur ernsthafte Vorschläge zulässig
- Transparente Kommunikation der Prozesse
Zuständigkeit für Allgemeine Informationstechnologie
Einführung und Aufgabenbereich
Zur dauerhaften Sicherstellung, Weiterentwicklung und professionellen Verwaltung der digitalen Infrastruktur der Kriegsnation Ragnarök wird der Stand des Zuständigen für Allgemeine Informationstechnologie geschaffen.
Diese Person ist für sämtliche informationstechnologischen Belange der Kriegsnation verantwortlich. Dazu gehören insbesondere:
- die Erstellung, Pflege und Aktualisierung der offiziellen Verfassungsseite sowie aller damit verbundenen Unterseiten und Webdokumentationen
- die Verwaltung und Absicherung der Webserver-Infrastruktur
- der technische Betrieb, die Wartung und Überwachung sämtlicher Projekte, die unter digitaler oder serverseitiger Verwaltung stehen, insbesondere Minecraft-Server, Datenbanken, Foren, Discord-Bots, Webtools oder andere Softwareprojekte im Namen der Kriegsnation Ragnarök
- die Vergabe technischer Zugriffsrechte an berechtigte Personen in Übereinstimmung mit den Sicherheitsrichtlinien der Kriegsnation
- die Koordination aller IT-relevanten Maßnahmen und Weiterentwicklungen
Zusammenarbeit mit Offiziellen Entwicklern
Dem Zuständigen für Allgemeine Informationstechnologie steht es frei, qualifizierte Mitglieder der Kriegsnation als Offizielle Entwickler der Kriegsnation Ragnarök zu ernennen.
Diese erhalten durch den Zuständigen definierte Aufgaben- oder Projektbereiche wie beispielsweise das Frontend der Webseite, die Datenbankstruktur oder die Botentwicklung, für deren technische Umsetzung sie verantwortlich sind.
Der Zuständige kann jederzeit technische Vorgaben machen, Anforderungen definieren oder Richtlinien zur Qualitätssicherung aufstellen. Offizielle Entwickler handeln stets im Auftrag und unter Aufsicht des Zuständigen und sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
Einsetzung
Der Zuständige für Allgemeine Informationstechnologie wird auf Vorschlag des Innenministers oder eines Ratsmitglieds durch Mehrheitsbeschluss des Rats der Kriegsnation Ragnarök eingesetzt.
Es können nur technisch qualifizierte Bürger der Kriegsnation vorgeschlagen werden, die nachweislich über ausreichende Kenntnisse im Bereich Webentwicklung, Serveradministration und allgemeiner IT-Infrastruktur verfügen. Eine Anhörung des Kandidaten vor dem Rat ist vor der Wahl verpflichtend.
Amtszeit und Abwahl
Der Stand des Zuständigen für Allgemeine Informationstechnologie ist grundsätzlich unbefristet. Eine Abwahl ist möglich, wenn:
- ein Abwahlantrag durch mindestens zwei Ratsmitglieder gestellt wird und
- der Rat mit qualifizierter Mehrheit, also mindestens zwei Dritteln, der Abwahl zustimmt
Die Gründe für eine Abwahl können unter anderem sein:
- schwere technische Versäumnisse, die die Infrastruktur der Kriegsnation gefährden
- grobe Pflichtverletzungen oder Missbrauch von Zugriffsrechten
- wiederholte Missachtung von Anweisungen des Rats oder anderer autorisierter Organe
Übergabe und Dokumentationspflicht
Nach Abwahl oder Rücktritt ist der bisherige Zuständige verpflichtet, alle Passwörter, Zugangsdaten, Quellcodes, Dokumentationen und laufenden Projektstände geordnet und nachvollziehbar an seinen Nachfolger zu übergeben.
Der Rat kann in diesem Zusammenhang eine Übergabe-Inspektion anordnen und Sicherungskopien anfertigen lassen.
Sonderrechte und Verantwortlichkeit
Der Zuständige hat Zugriff auf sämtliche IT-relevanten Ressourcen der Kriegsnation Ragnarök und darf zur Wahrung der Betriebssicherheit Änderungen vornehmen, sofern diese dokumentiert und nachvollziehbar sind.
Gleichzeitig haftet der Zuständige gegenüber dem Rat für grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige technische Sabotage im Rahmen seiner Tätigkeit.
Offizielle Entwickler der Kriegsnation Ragnarök
Offizielle Entwickler der Kriegsnation Ragnarök sind durch den Zuständigen für Allgemeine Informationstechnologie eingesetzte technisch qualifizierte Bürger, die im Auftrag der Nation digitale oder serverseitige Teilbereiche bearbeiten, entwickeln und pflegen.
Sie übernehmen spezifische Aufgaben wie die Gestaltung einzelner Webseitensektionen, die Programmierung von Bots, die Wartung von Datenbanken, die Optimierung von Serverprozessen oder vergleichbare technische Arbeiten.
Die Offiziellen Entwickler erhalten ihren konkreten Zuständigkeitsbereich durch den Zuständigen für Allgemeine Informationstechnologie zugewiesen. Sie handeln stets im Rahmen der ihnen erteilten Befugnisse und unterstehen fachlich der direkten Aufsicht des Zuständigen. Für die technische Qualität, Funktionsfähigkeit und Sicherheit der von ihnen betreuten Projekte tragen sie Mitverantwortung.
Die Ernennung zum Offiziellen Entwickler erfolgt formlos durch den Zuständigen, setzt jedoch eine nachweisliche Qualifikation im jeweiligen Bereich voraus. Der Zuständige kann jederzeit Änderungen an der Zuständigkeit oder den Aufgabenbereichen vornehmen sowie Offizielle Entwickler wieder abberufen.
Offizielle Entwickler sind verpflichtet, sämtliche Arbeiten nachvollziehbar zu dokumentieren und sicherzustellen, dass alle Quellcodes, Zugangsdaten und technischen Abläufe bei Bedarf an den Zuständigen oder andere befugte Personen übergeben werden können.
Sie dürfen keine Änderungen an gesetzlichen Texten oder offiziellen Beschlüssen des Rats der Kriegsnation Ragnarök vornehmen, selbst wenn sie mit deren technischer Veröffentlichung beauftragt sind. Solche Inhalte sind exakt und unverändert zu übertragen.
1 Die Kriegsnation Ragnarök unterhält zur Sicherstellung ihrer inneren und äußeren Verwaltung, politischen Organisation und bürgernahen Mitbestimmung vier zentrale Ministerien als tragende Säulen der nationalen Ordnung. Diese lauten:
- das Außenministerium,
- das Innenministerium,
- das Finanzministerium,
- das Unterhaus der Bürgervertreter.
2 Diese vier Ministerien besitzen den Status verfassungsmäßig anerkannter Verwaltungsorgane der Nation. Sie sind damit berechtigt, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche eigenständig Verwaltungsakte durchzuführen und ressortinterne Ordnungen zu erlassen, sofern diese im Einklang mit der Verfassung stehen.
3 Jedem Ministerium steht ein amtierender Minister vor, der durch ordnungsgemäße Verfahren gemäß dieser Verfassung eingesetzt und – wenn notwendig – abberufen werden kann. Die Minister vertreten ihr Ressort im Rat der Kriegsnation und koordinieren dessen Aufgaben, Beschlüsse und Personal.
4 Ausnahme: Das Finanzministerium besitzt zwar den vollen Status eines Ministeriums im Sinne dieser Verfassung, verfügt jedoch über keinen festen Sitz im Rat der Kriegsnation. Der jeweilige Finanzminister kann zu Ratssitzungen hinzugezogen werden, hat dort jedoch nur beratende Stimme, es sei denn, ihm wird vorübergehend Stimmrecht übertragen.
5 Die Ministerien dienen zugleich als organisatorische Einbindung für Mitglieder ab Level 2, die damit aktiv in Verwaltung, Entscheidungsfindung und Umsetzung ressortspezifischer Aufgaben eingebunden werden. Die Zugehörigkeit zu einem Ministerium ist verpflichtender Bestandteil des gesellschaftlichen Aufstiegs innerhalb der Kriegsnation.
6 Die vier Ministerien gelten als unveräußerliche Grundorgane der Nation. Sie dürfen weder aufgelöst noch dauerhaft deaktiviert werden. Änderungen ihrer inneren Struktur, Namensgebung oder Kompetenzen bedürfen der Zustimmung des Rats und dürfen den verfassungsmäßigen Status nicht verletzen.
7 Weiterführende Bestimmungen zu Wahl, Aufgaben, Kompetenzen, Wechselmöglichkeiten, interner Struktur, Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern sowie zur Zusammenarbeit mit anderen Organen der Nation werden in gesonderten Klauseln und Regelwerken dieser Verfassung geregelt.
Mit dem Aufstieg in Level 2 ist jedes Mitglied der Kriegsnation Ragnarök verpflichtet, sich dauerhaft einem der vier zentralen Verwaltungsbereiche der Nation zuzuordnen. Dies stellt sicher, dass jedes fortgeschrittene Mitglied aktiv zur Verwaltung, politischen Gestaltung oder inneren Ordnung der Nation beiträgt.
Zur Auswahl stehen:
- Außenministerium
- Innenministerium
- Finanzministerium
- Unterhaus der Bürgervertreter
Ablauf und Fristen
- Die Wahl eines Ministeriums muss innerhalb von sieben Tagen nach Erreichen von Level 2 erfolgen.
- Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Entscheidung, erfolgt eine vorläufige Zuweisung durch den Innenminister. Diese bleibt bestehen, bis das Mitglied selbst eine Entscheidung trifft.
Aufnahmeprozess
- Das Mitglied reicht ein offizielles Beitrittsgesuch beim Minister des gewünschten Ressorts ein.
- Der Minister prüft das Gesuch und kann es annehmen oder mit Begründung ablehnen.
- Im Falle einer Annahme bestätigt der Minister die Aufnahme und informiert unverzüglich den Rat über die Zuordnung.
- Bei Ablehnung kann das Mitglied sich einem anderen Ressort zuwenden oder einen Vermittlungsantrag an den Rat stellen.
Rechte und Wechselmöglichkeiten
- Mit Ressortzugehörigkeit erhält das Mitglied das Recht zur Teilnahme an ressortinternen Abstimmungen, Diskussionen und Aufgabenverteilungen.
- Ein Wechsel des Ressorts ist einmal monatlich per formellem Antrag beim gewünschten Minister möglich. Dieser Antrag wird vom Minister geprüft und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
Konsequenzen bei Versäumnis
- Bei einem Versäumnis von über zwei Monaten kann das Mitglied gemäß festgelegtem Recht degradiert werden (z.B. Rückstufung auf Level 1), sofern keine triftigen Gründe oder ein laufendes Verfahren zur Ressortwahl vorliegen. Die Entscheidung trifft der Rat auf Antrag des Innenministers.
Aussetzung bei überbesetzung
Sollte eines oder mehrere Ministerien vorübergehend vollständig ausgelastet sein, kann der Rat auf Antrag des jeweiligen Ministers beschließen, die Verpflichtung zur Ressortwahl für neue Level-2-Mitglieder temporär auszusetzen.
Die Schwelle der Auslastung (z.B. maximale Anzahl von Mitgliedern pro Ministerium) ist nicht allein vom jeweiligen Minister festlegbar, sondern muss transparent und verbindlich durch den Rat definiert und dokumentiert werden, um Willkür zu vermeiden.
- 35 Mitglieder für das Außenministerium
- 45 Beamte für das Innenministerium
- 5 Mitglieder für das Finanzministerium
- 12 Mitglieder für das Unterhaus der Bürgervertreter
Vorschläge zur Erhöhung der Auslastungsschwelle können von den Ministern eingebracht werden, bedürfen jedoch der Mehrheitsentscheidung des Rates.
Während der Aussetzung wird das Mitglied als "wartend" geführt, bis eine Zuweisung wieder möglich ist. Der Innenminister informiert das Mitglied über den Status und die weitere Vorgehensweise.
Die Aussetzung ist zeitlich begrenzt und wird mindestens alle 30 Tage vom Rat überprüft und gegebenenfalls angepasst oder aufgehoben.
Verbindlichkeit diplomatischer Vereinbarungen und Verpflichtungen
- Die Kriegsnation Ragnarök erkennt die absolute Verbindlichkeit aller schriftlich getroffenen Vereinbarungen auf diplomatischer Ebene an. Dies umfasst unter anderem Friedensverträge, Bündnisse, Nichtangriffspakte, Handelsverträge und sonstige Abkommen, die mit anderen Nationen, Gruppen oder Einzelpersonen geschlossen wurden. Diese Vereinbarungen sind von höchster Priorität und genießen innerhalb der Kriegsnation uneingeschränkte Gültigkeit.
- Alle Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök sind verpflichtet, die Inhalte und Bedingungen solcher diplomatischer Vereinbarungen zu respektieren und in ihrem Handeln zu berücksichtigen. Es liegt in der Verantwortung jedes Einzelnen, sicherzustellen, dass seine Handlungen im Einklang mit den diplomatischen Verpflichtungen der Kriegsnation stehen.
- Ein Verstoß gegen diplomatische Vereinbarungen durch ein Mitglied der Kriegsnation wird als schwerwiegender Verstoß gegen die Integrität und das Ansehen der Nation betrachtet. Ein solches Verhalten untergräbt nicht nur die diplomatischen Bemühungen, sondern kann auch das Vertrauen in die Kriegsnation schwächen und zu internationalen Konflikten führen.
- Sollte ein Mitglied der Kriegsnation Ragnarök gegen eine schriftlich getroffene diplomatische Vereinbarung verstoßen, so wird dies mit harten Sanktionen geahndet. Diese Sanktionen können abhängig von der Schwere des Verstoßes folgende Maßnahmen umfassen:
- Abmahnung oder Verwarnung des betreffenden Mitglieds
- Temporäre Einschränkungen der Rechte und Befugnisse des Mitglieds innerhalb der Kriegsnation
- Geldstrafen oder andere Wiedergutmachungsmaßnahmen gegenüber der betroffenen Partei
- Im Falle eines schweren Verstoßes oder wiederholten Fehlverhaltens kann der Ausschluss des Mitglieds aus der Kriegsnation Ragnarök beschlossen werden
- Der Rat der Kriegsnation Ragnarök oder ein entsprechendes Gremium ist dafür verantwortlich, Verstöße gegen diplomatische Vereinbarungen zu untersuchen und Sanktionen festzulegen. In jedem Fall wird ein faires Verfahren gewährleistet, bei dem das betreffende Mitglied die Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
- Die Wahrung des Friedens, der diplomatischen Integrität und des Ansehens der Kriegsnation Ragnarök steht über den individuellen Interessen einzelner Mitglieder. Jeder Verstoß gegen diese Grundsätze wird mit der gebotenen Strenge verfolgt, um die Einheit und die internationalen Beziehungen der Kriegsnation zu schützen.
Anerkennung und Gültigkeit diplomatischer Verträge
- Damit ein Vertrag, Abkommen oder eine sonstige diplomatische Vereinbarung als rechtsverbindlich für die Kriegsnation Ragnarök anerkannt wird, bedarf es der Unterschrift des Außenministers. Ohne diese Unterschrift gilt die Vereinbarung lediglich als unverbindliche Zusicherung und entfaltet keine rechtliche Bindung für die Kriegsnation.
- Sollte ein Führungsmitglied der Kriegsnation Ragnarök ab Level 4 einen Vertrag oder eine Vereinbarung unterzeichnen, so wird diese Handlung als vorläufige, unverbindliche Absichtserklärung gewertet. Der Vertrag tritt erst dann in Kraft, wenn der Außenminister die Vereinbarung ebenfalls unterzeichnet und diese damit formell bestätigt.
- Der Außenminister trägt die Verantwortung, die Inhalte und Konsequenzen der Vereinbarung im Interesse der Kriegsnation zu prüfen und abzuwägen, bevor die endgültige Zustimmung erteilt wird.
- Bis zur offiziellen Unterschrift des Außenministers dürfen keine Maßnahmen oder Verpflichtungen aus der Vereinbarung ergriffen oder umgesetzt werden, die die Kriegsnation rechtlich oder diplomatisch binden könnten. Alle Handlungen im Vorfeld der Unterschrift sind als diplomatische Verhandlungen zu betrachten und nicht als bindende Vereinbarungen.
- Die Art der Unterschrift kann je nach Vertrag varieiren. Muss jedoch im Vertrag festgehalten sein. Wenn dies nicht der Fall ist, ist nur ein Signiertes Buch (Minecraft) mit dem Inhalt und den Unterschrifften beider Parteien zulässig
- Durch diese Regelung soll die Konsistenz und Verlässlichkeit der diplomatischen Beziehungen der Kriegsnation Ragnarök gewahrt und sichergestellt werden, dass nur gut überlegte und geprüfte Vereinbarungen als rechtlich bindend anerkannt werden.
Anerkennung von Fraktionen und Einpersonen-Parteien auf dem Ragnarök-Discord-Server
1. Rangvergabe und Clannamen
Jede Person, die dem Ragnarök-Discord-Server beitritt, hat das Recht, einen Rang mit dem Namen ihrer Fraktion oder Partei zu erhalten. Dieser Rang kann entweder von der jeweiligen Person oder Fraktion beantragt oder von der Discord-Verwaltung von Ragnarök eigenständig erstellt werden. Die Kriterien zur Rangvergabe können sich je nach Bedarf und Struktur des Servers verändern.
2. Einteilung der Fraktionen
- Einzelpersonen: 1 bis 2 Mitglieder
- Kleine Fraktionen: 3 bis 5 Mitglieder
- Mittlere Fraktionen: 6 bis 15 Mitglieder
- Große Fraktionen: 16 bis 30+ Mitglieder
2.1 Einteilung von nicht anerkannten Gruppierungen
- Gruppe: 1 bis 2 Teilnehmende
- Haufen: 3 bis 5 Teilnehmende
- Rotte: 6 bis 15 Teilnehmende
- Horde: 16 bis 30+ Teilnehmende
3. Beantragung von Discord-Channels
Ab einer mittleren Fraktionsgröße (6 Mitglieder) können Fraktionen bis zu zwei eigene Channels auf dem Ragnarök-Discord-Server beantragen. Diese Channels dienen der internen Kommunikation und Organisation der jeweiligen Fraktion. Weitere Channels können im Ausnahmefall beantragt werden, unterliegen jedoch der Prüfung und Genehmigung durch die Discord-Verwaltung.
4. öffentliche Bekanntgabe der Anerkennung
Jede Fraktion, die offiziell auf dem Ragnarök-Discord-Server anerkannt wird, wird im Neuigkeiten-Channel des Servers öffentlich bekannt gegeben. Sollte die Struktur der Fraktion klar erkennbar sein, wird diese Bekanntgabe durch eine übersicht der Führungsstruktur der Fraktion (z.B. Repräsentanten, wichtige Mitglieder) ergänzt.
5. Kurzbeschreibung und Fraktionsstruktur
Fraktionen haben die Möglichkeit, ihre internen Strukturen sowie eine kurze Beschreibung ihrer Ziele, Werte oder besonderen Eigenschaften anzugeben. Diese Informationen werden in einem speziell dafür eingerichteten Channel auf dem Ragnarök-Discord-Server veröffentlicht, um Transparenz und eine bessere Orientierung für andere Mitglieder zu ermöglichen.
6. Vergabeverfahren für Clan-Ränge
Die Vergabe von Clan-Rängen auf dem Ragnarök-Discord-Server obliegt vorrangig dem Innenminister der Kriegsnation Ragnarök. Spieler können sich jedoch auch an den Obersten Bürgervertreter wenden, um ihren Clan-Rang zu erhalten. Der Oberste Bürgervertreter prüft die Angaben und hält anschließend Rücksprache mit dem Innenminister, welcher die Vergabe des Rangs durchführt. Die endgültige Entscheidung liegt dabei stets beim Innenminister.
7. Verantwortung bei Rangänderungen
Sollte ein Mitglied einer Fraktion oder Partei seinen Clan verlassen, ist es die Pflicht des Clan-Owners, die Discord-Verwaltung von Ragnarök darüber zu informieren. Es ist nicht die Aufgabe des Mitglieds, den Rangverlust oder die änderung zu melden. Der Clan-Owner hat unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Zusammensetzung des Clans ändert oder wenn ein Mitglied aus dem Clan austritt.
8. Automatische Entfernung von Clan-Rängen
Die Discord-Verwaltung von Ragnarök behält sich das Recht vor, eigenständig Clan-Ränge zu entfernen, wenn festgestellt wird, dass ein Mitglied nicht mehr zu dem Clan gehört, dessen Rang es trägt. Diese Maßnahme kann ohne Vorwarnung ergriffen werden, wenn sich nachweislich herausstellt, dass die betreffende Person die Fraktion oder Partei verlassen hat, aber der Clan-Owner die änderung nicht gemeldet hat.
9. Sanktionen bei falschen Angaben
Sollten falsche Angaben zu Clanmitgliedschaften gemacht werden oder sollte der Clan-Owner versäumen, Rangänderungen zeitnah zu melden, behält sich Ragnarök vor, Sanktionen gegen den Clan zu verhängen. Diese können von der Entfernung von Clan-Rängen bis hin zu einer temporären Sperrung von Channel-Rechten reichen.
Unterhaus der Bürgervertreter
Aufgabe und Funktion
Das Unterhaus der Bürgervertreter dient als Kontrollinstanz und als repräsentatives Organ der Bürger, um sicherzustellen, dass der Rat der Nation in den Entscheidungen transparent und im besten Interesse der gesamten Bevölkerung handelt.
Struktur und Zusammensetzung
- Mitgliederzahl: Das Unterhaus besteht aus bis zu 12 Vertretern, die aus den verschiedenen Regionen der Nation gewählt werden.
- Wahlverfahren: Die Mitglieder des Unterhauses werden direkt von den Bürgern der Kriegsnation Ragnarök gewählt. Jeder Bürger ab Level 1 hat das Recht zu wählen und gewählt zu werden.
- Amtszeit: Die Amtszeit der Unterhausmitglieder beträgt zwei Jahre, mit der Möglichkeit der Wiederwahl.
Kontrolle und Zusammenarbeit
- Prüfung und Genehmigung:
- Gesetzesvorschläge: Das Unterhaus hat das Recht, Gesetzesvorschläge zu prüfen und zu genehmigen. Diese müssen vom Rat berücksichtigt und in die Entscheidungsfindung einbezogen werden.
- Kontrolle der Exekutive: Das Unterhaus überwacht die Tätigkeiten des Rats und stellt sicher, dass alle Maßnahmen im Einklang mit den Interessen der Bürger stehen.
- Mediation bei Konflikten:
- Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Unterhaus werden Mediationsverfahren eingeleitet, um Kompromisse zu finden und gemeinsame Entscheidungen zu treffen.
- Transparenz und Rechenschaftspflicht:
- Regelmäßige Berichterstattung: Beide Häuser sind verpflichtet, regelmäßig über ihre Aktivitäten, Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen zu berichten.
- öffentliche Einsicht: Die Bürger haben das Recht auf Einsicht in die Entscheidungsprozesse und die Möglichkeit, Stellungnahmen und Meinungen abzugeben.
Diese Struktur stellt sicher, dass es eine Möglichkeit gibt, Bürger direkt vom Volk in den Rat zu wählen, und fördert gleichzeitig Transparenz und Rechenschaftspflicht in der Regierung der Kriegsnation Ragnarök.
Oberster Bürgervertreter
Der Oberste Bürgervertreter wird als Führungsposition innerhalb des Unterhauses der Bürgervertreter geschaffen, um die Koordination und Effektivität der Arbeit des Unterhauses zu verbessern und eine starke Vertretung der Bürgerinteressen zu gewährleisten.
Wahl des Obersten Bürgervertreters
- Wahlverfahren: Der Oberste Bürgervertreter wird von den Mitgliedern des Unterhauses aus ihren Reihen gewählt. Jeder Vertreter kann für dieses Amt kandidieren, und die Wahl erfolgt durch geheime Abstimmung.
- Amtszeit: Die Amtszeit des Obersten Bürgervertreters beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich, jedoch nicht mehr als viermal in Folge.
- Wahlmehrheit: Um gewählt zu werden, muss ein Kandidat die absolute Mehrheit der Stimmen der Unterhausmitglieder erhalten. Bei einer Pattsituation erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen.
Pflichten des Obersten Bürgervertreters
- Leitung der Sitzungen: Der Oberste Bürgervertreter leitet die Sitzungen des Unterhauses und stellt sicher, dass die Tagesordnung eingehalten wird und alle Mitglieder ihre Meinungen und Anliegen vorbringen können.
- Vertretung nach außen: Der Oberste Bürgervertreter repräsentiert das Unterhaus gegenüber dem Rat der Nation und in der öffentlichkeit. Er ist das Gesicht des Unterhauses und kommuniziert die Positionen und Entscheidungen des Unterhauses.
- Koordination der Arbeit: Der Oberste Bürgervertreter koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und stellt sicher, dass die Beschlüsse des Unterhauses effektiv umgesetzt werden.
- überwachung der Rechenschaftspflicht: Er überwacht die Einhaltung der Transparenz- und Rechenschaftspflichtstandards sowohl im Unterhaus als auch gegenüber dem Rat der Nation.
- Entscheidungsgewalt bezüglich Gesetzesentwürfen: Bei neuen Gesetzesentwürfen muss der Rat die Zustimmung des Obersten Bürgervertreters einholen.
Absetzung des Obersten Bürgervertreters
- Misstrauensvotum: Der Oberste Bürgervertreter kann durch ein Misstrauensvotum der Unterhausmitglieder abgesetzt werden. Ein solches Votum erfordert die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Unterhauses.
- Gründe für die Absetzung: Gründe für ein Misstrauensvotum können unter anderem Amtsmissbrauch, Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur Amtsausübung oder Verlust des Vertrauens der Unterhausmitglieder sein.
- Nachfolge: Im Falle einer Absetzung oder des Rücktritts des Obersten Bürgervertreters wird innerhalb von 30 Tagen eine Neuwahl abgehalten, um einen Nachfolger zu bestimmen. Bis dahin übernimmt der stellvertretende Oberste Bürgervertreter die Aufgaben.
Diese Regelungen stellen sicher, dass der Oberste Bürgervertreter als zentrale Figur im Unterhaus fungiert, die Arbeit des Unterhauses koordiniert und eine effektive Vertretung der Bürgerinteressen gewährleistet.
Aufstieg zu Level 2
Beförderung von Level 1 zu Level 2
1. Zeitbasierte Beförderungswwege
- Regulärer Aufstieg (60h): Nach insgesamt 60 Stunden Spielzeit kann ein Mitglied für eine Beförderung vorgeschlagen werden oder einen Eigenvorschlag einreichen. Einschränkung: Ein Vorschlag ist nur einmal alle 5 Tage zulässig.
-
Pflichtbeförderung (160h): Nach Erreichen von 160 Spielstunden ist die Beförderung obligatorisch.
- Die Nachweispflicht liegt beim zu Befördernden.
- Der Rat behält sich eine Prüfung des Nachweises vor.
- Sonderbeförderung: Der Rat ist befugt, Mitglieder auch ohne Erreichung der Mindestspielzeit aufgrund besonderer Verdienste zu befördern.
2. Das Ratsverfahren
Im Falle eines Beförderungsvorschlags erfolgt eine interne Abstimmung durch die Ratsmitglieder:
- Abstimmungsquorum: Für eine erfolgreiche Beförderung sind mindestens drei Ja-Stimmen der Ratsmitglieder erforderlich.
- Veto-Recht: Jedes Ratsmitglied kann innerhalb der festgesetzten Frist ein Veto einlegen.
- Blockade-Regelung: Ein Veto blockiert den Prozess. Eine erneute Beförderung ist nur durch eine neue Einreichung und eine erneute Bestätigung des Quorums möglich.
3. Verpflichtungen nach Aufstieg
Mit Erreichen von Level 2 ist das Mitglied zur aktiven Teilhabe an der Staatsverwaltung verpflichtet:
- Ministeriumswahl: Innerhalb von 7 Tagen muss sich das Mitglied einem Bereich (Innen-, Außen-, Finanzministerium oder Unterhaus) dauerhaft zuordnen.
- Lehenseignung: Level 2 ist die Grundvoraussetzung, um bei entsprechendem Ruf vom Rat als Lehnsherr für territoriale Einheiten eingesetzt zu werden.
Ragnarökscher Eignungstest erster Güte (Bürgerschaftsprüfung)
Zweck der Prüfung
Der Test überprüft das Verständnis der Verfassung der Kriegsnation Ragnarök und dient als Voraussetzung für:
- den Aufstieg in den Regierungsrat
- den Aufstieg zum Mitglied Stufe 3
Wichtig: Der Zweck der Prüfung muss vor Prüfungsbeginn eindeutig festgelegt werden (entweder "Regierungsrat" oder "Mitglied Stufe 3"). Ein nachträglicher Wechsel oder eine Doppelverwendung des Zertifikats ist nicht gestattet.
Prüfungsdetails
- Fragenanzahl: 20
- Punkte pro Frage: 10
- Maximalpunktzahl: 200
- Inhalte:
- Verfassungsstruktur
- Rechte & Pflichten
- Institutionen & Machtverteilung
- Gesetze & Titelordnung
- Militär, Justiz und Verwaltung
Durchführung der Prüfung
- Die Prüfung wird von mindestens zwei Level-4-Mitgliedern durchgeführt.
- Ein Hauptprüfer leitet und bewertet die Prüfung.
- Ein Beisitzer überwacht und vermittelt bei Streitfällen.
- Unregelmäßigkeiten führen zu Sanktionen gegen Prüfer und möglichem Ausschluss.
Einsatzbereiche & Anforderungen
| Zweck | Mindestpunktzahl | Max. Fehler |
|---|---|---|
| Regierungsrat | 170 Punkte | 3 |
| Mitglied Stufe 3 | 150 Punkte | 5 |
| Punktzahl | Zertifikat | Gültigkeit |
|---|---|---|
| 150-169 | Bestanden | 6 Monate |
| 170-200 | Gut bestanden | 6 Monate |
Nach Ablauf von 6 Monaten verliert das Zertifikat seine Gültigkeit, wenn bis dahin kein Aufstieg erfolgt ist.
Regelung zu Prüfungsterminen
- Terminabsprache erfolgt direkt zwischen Mitglied und Prüfungsgremium.
- Das Prüfungsgremium besteht aus bestätigtem Hauptprüfer und Beisitzer.
- Bis zu drei Wunschtermine können eingereicht werden.
- Absagen müssen mindestens 24 Stunden vor Beginn erfolgen.
- Versäumter Termin ohne Absage: Zählt als Fehlversuch.
- Unentschuldigtes Fernbleiben: Sperrfrist bis zu 30 Tage.
- Wiederholungen: Wartezeiten von 7 bzw. 14 Tagen, je nach Fehlversuch.
- Ausnahmen (z.B. Krankheit) sind mit Antrag möglich.
Nach Bestehen
- Erhalt eines personalisierten Zertifikats mit klar vermerktem Verwendungszweck
- Eintragung in das Prüfungsarchiv der Kriegsnation
- Freigabe zur Bewerbung oder Ernennung je nach Prüfungszweck
- Gültigkeit des Zertifikats: 6 Monate
Nach Nichtbestehen
- 1. Fehlversuch: Wartezeit 7 Tage
- 2. Fehlversuch: Nachschulung verpflichtend, Wartezeit 14 Tage
- 3. Fehlversuch: Sperrfrist 60 Tage, Wiederholung nur unter Aufsicht
- Täuschungsversuch: Sperre 120 Tage, Aberkennung aller bisherigen Leistungen
Aufstieg von Level 2 zu Level 3
Der Aufstieg von Level 2 zu Level 3 ist ein bedeutender Schritt innerhalb der Kriegsnation Ragnarök. Er markiert den übergang von einem erfahrenen Mitglied zu einer Führungspersönlichkeit mit erweiterten Rechten und Verantwortungen. Dieser Schritt setzt fundiertes Wissen über die Verfassung, die Geschichte sowie die organisatorische Struktur der Nation voraus.
Um sicherzustellen, dass Mitglieder die notwendigen Kompetenzen besitzen, stehen drei gleichberechtigte Wege offen, zwischen denen das Mitglied frei wählen kann:
- Der Prüfungsweg (Standard): Nachweis der theoretischen Qualifikation durch den Eignungstest.
- Der Leistungsweg (Pragmatisch): Nachweis praktischer Expertise und außerordentlicher Verdienste.
- Der Ratsweg (Subsidiär): Aufstieg durch kollektive politische Akzeptanz unter extremen Hürden.
1.1 Voraussetzungen für den Aufstieg (Allgemein)
- Der Aufstieg in Level 3 erfolgt auf Antrag des Mitglieds an den Rat.
- Ein Mitglied kann frühestens nach 200 absolvierten Spielstunden nach seiner Beförderung zu Level 2 den Aufstieg anstreben.
- Die Spielstunden müssen durch autorisierte Personen überprüft und bestätigt werden.
- Der Aufstieg kann (außer im Falle von 1.3) nur durch ein einstimmiges Veto der Ratsmitglieder verhindert werden.
- Vor Beginn des gewählten Verfahrens muss eindeutig der Zweck "Aufstieg zu Level 3" sowie der gewählte Weg festgelegt und dokumentiert werden.
1.2 Der Prüfungsweg: Ragnarökscher Eignungstest erster Güte
Dieser Weg dient dem Nachweis des fundierten Verfassungswissens und stellt das Standardverfahren für den Aufstieg dar.
I. Vorbereitung auf den Eignungstest
Das Mitglied erhält eine Mindestvorbereitungszeit von 48 Stunden, um sich intensiv mit den Kernmaterien der Nation auseinanderzusetzen. Die Vorbereitung umfasst zwingend:
- Die Verfassung der Nation: Studium der Grundsätze und Individualrechte.
- Die organisatorische Struktur: Verständnis der Hierarchien und Zuständigkeiten innerhalb der Nation.
II. Durchführung und Rahmenbedingungen
Die Integrität des Tests wird durch folgende Bestimmungen sichergestellt:
- Aufsicht: Die Prüfung erfolgt unter direkter Aufsicht von mindestens zwei Mitgliedern der Stufe 4 (Hauptprüfer & Beisitzer).
- Sanktionsbewehrung: Unregelmäßigkeiten im Prüfungsverlauf führen zu unmittelbaren Sanktionen gegen die verantwortlichen Prüfer.
- Testformat: Der Test umfasst 20 Multiple-Choice-Fragen. Zur erfolgreichen Qualifikation müssen mindestens 15 von 20 Fragen korrekt beantwortet werden.
- Verweis: Der Test wird in einer eigenen, gesonderten Klausel der Verfassung in Bezug auf spezifische Inhalte weiter ausgeführt und behandelt.
III. Terminierung und Organisation
Die genauen Regelungen zu Prüfungsterminen sind in einer gesonderten Klausel festgelegt. Diese regelt insbesondere:
- Die verbindliche Absprache der Termine mit dem Prüfungsgremium.
- Das Recht des Mitglieds auf Einreichung von drei Wunschterminen.
- Fristen für Absagen sowie die Konsequenzen bei Fernbleiben.
- Wartezeiten für Wiederholungsprüfungen sowie mögliche Ausnahmeregelungen.
1.3 Der Leistungsweg: Alternativer Aufstieg durch besondere Verdienste
Anstelle des theoretischen Eignungstests kann die Qualifikation für Level 3 durch den Nachweis praktischer Expertise, außergewöhnlichen Engagements oder historischer Beständigkeit erbracht werden. Dieser Weg würdigt jene Mitglieder, die die Werte der Nation bereits durch Taten statt durch bloßes Aktenstudium bewiesen haben.
I. Qualifikationsmerkmale
Der Antragsteller muss mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen und dies gegenüber dem Rat glaubhaft darlegen:
- Außerordentliche operative Leistungen: Erfolgreiche Führung von Verbänden in offiziellen Konflikten (Kriegsführung), signifikante Beiträge zur IT-Infrastruktur (Entwicklung von Bots, Web-Präsenz, technisches Design) oder die Leitung nationaler Großprojekte, die den Status der Nation maßgeblich gestärkt haben.
- Konstanz und Treue: Eine ununterbrochene Zugehörigkeit zur Stufe 2 von mindestens einem Jahr (365 Tage). In dieser Zeit darf kein schwerwiegendes Disziplinarverfahren gegen das Mitglied abgeschlossen worden sein.
- Administrative Dienstleistung: Nachweis einer aktiven und konstruktiven Mitarbeit in den Ministerien oder in der Administration verbündeter Serverstrukturen. Hierbei muss eine Empfehlung des zuständigen Ministers oder eines Level-4-Mitglieds vorliegen.
- Historisches Privileg: Anerkennung als Gründungsmitglied oder Veteran der "Ersten Stunde". Die Zuerkennung dieses Status obliegt der historischen Bewertung durch den Rat und setzt eine fortlaufende, positive Identifikation mit der Nation voraus.
II. Das Validierungsverfahren
Um die Qualität des Führungsstabs auch auf diesem Weg zu sichern, ist folgender Prozess einzuhalten:
- Beweispflicht: Der Antragsteller reicht beim Rat eine kurze Dokumentation ("Verdienstliste") ein, in der die erbrachten Leistungen oder die Dauer der Zugehörigkeit aufgeführt sind.
- Prüfung der Mindestanforderungen: Die generelle Voraussetzung von 200 Spielstunden (gemäß 1.1) bleibt auch beim Leistungsweg unberührt und wird vorab durch die Administration geprüft.
- Demokratische Bestätigung:
- Der Rat berät über die vorgelegten Verdienste in einer Sitzung.
- Die Beförderung gilt als beschlossen, wenn eine einfache Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder zustimmt.
- Analog zu Weg 1.2 kann der Aufstieg durch ein einstimmiges Veto des gesamten Rates unterbunden werden, falls begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung vorliegen.
III. Rechtsfolge bei Ablehnung
Wird ein Antrag nach 1.3 aufgrund unzureichender Leistungsnachweise abgelehnt, kann das Mitglied jederzeit den Prüfungsweg (1.2) wählen. Ein erneuter Antrag auf dem Leistungsweg ist erst nach einer Sperrfrist von 90 Tagen und dem Nachweis neuer Verdienste zulässig.
1.4 Der Ratsweg: Subsidiärer Aufstieg durch außerordentliche Ratsproklamation
Dieser Weg stellt eine Ausnahme dar und basiert ausschließlich auf kollektiver politischer Akzeptanz. Da hierbei auf objektive Leistungsnachweise oder Tests verzichtet wird, ist das Verfahren mit extremen Hürden versehen, um die Exzellenz der Stufe 3 zu wahren.
I. Einleitung des Verfahrens
Ein Antrag nach 1.4 kann erst dann zur Bearbeitung zugelassen werden, wenn das betroffene Mitglied eine schriftliche Fürsprache von mindestens 50 % aller aktiven Mitglieder der Stufe 3 oder höher vorlegt. Dieses Quorum dient als Vorfilter, um sicherzustellen, dass der Kandidat bereits über ein erhebliches Maß an Rückhalt innerhalb der bestehenden Führungsebene verfügt.
II. Die Qualifizierte Bürgschaft
Der Antrag erfordert zwingend die Benennung von zwei Bürgen aus dem Rat.
- Disziplinarische Mitverantwortung: Die Bürgen übernehmen mit ihrer Unterschrift die volle Verantwortung für das künftige Verhalten des Kandidaten.
- Kollektivhaftung: Verstößt der durch Bürgschaft beförderte Member innerhalb einer Frist von 6 Monaten gegen die Verfassung oder geltende Regeln (hierzu zählt jede Sanktion, die über einen 24-Stunden-Mute oder einen offiziellen Strike hinausgeht), wird gegen beide Bürgen automatisch ein Amtsenthebungsverfahren eingeleitet.
III. Die Inquisitorische Anhörung
Nach erfolgreicher Einleitung findet eine obligatorische Anhörung vor dem versammelten Rat statt. Im Gegensatz zu den Verfahren 1.2 und 1.3, die einen Schutz gegen Willkür bieten, gilt hier das Prinzip der absoluten Eintracht: Ein einziges Veto eines Ratsmitglieds reicht aus, um den gesamten Prozess permanent zu stoppen. Eine Begründung des Vetos ist nicht anfechtbar.
IV. Ausschlussklausel
Ein Antrag nach 1.4 ist ein einmaliges Privileg und kann pro Mitglied nur ein einziges Mal im Leben gestellt werden.
- Im Falle einer Ablehnung ist dieser Weg (1.4) für das Mitglied dauerhaft gesperrt.
- Ein späterer Aufstieg über den regulären Prüfungsweg (1.2) bleibt jedoch nach Ablauf einer moralischen Sperrfrist von 6 Monaten weiterhin möglich.
1.5 Abschluss des Verfahrens
Sobald einer der drei Wege (1.2, 1.3 oder 1.4) erfolgreich durchlaufen wurde, wird das Verfahren förmlich abgeschlossen.
I. Wahlfreiheit und Wechsel
Jedem Mitglied steht es frei, den für sich am besten geeigneten Weg zu wählen. Ein Wechsel des Weges ist während des laufenden Prozesses jederzeit zulässig, sofern die jeweiligen spezifischen Voraussetzungen des neuen Weges vollumfänglich erfüllt werden. Eine Ausnahme bildet die dauerhafte Sperre nach einer Ablehnung gemäß Punkt 1.3 IV.
II. Formale Beförderung
Nach Feststellung der Eignung durch das zuständige Gremium oder den Rat erfolgen die administrativen Schritte:
- Die Aufnahme in die interne, offizielle Mitgliederliste der Nation.
- Die Vergabe der entsprechenden Stufe-3-Rolle auf dem Discord-Server.
- Eine öffentliche Bekanntgabe der Beförderung innerhalb der Nation erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds.
III. Bedeutung und Privilegien
Mitglieder der Stufe 3 gelten als bewährte und loyale Führungspersonen der Kriegsnation Ragnarök. Sie genießen besonderes Vertrauen und werden bei der Besetzung von Führungspositionen, der Leitung von Spezialprojekten oder strategischen Aufgaben innerhalb der Nation vorrangig berücksichtigt.
Ablehnung einer Beförderung
jedes Mitglied hat das Recht, eine Beförderung abzulehnen, selbst wenn es die erforderlichen Kriterien erfüllt. In diesem Fall bleibt das Mitglied auf seinem derzeitigen Level, und der Vorschlag wird nicht weiterverfolgt, es sei denn, das Mitglied ändert seine Meinung und reicht den Vorschlag erneut ein.
Degradierung
Die Ratsmitglieder können Mitglieder auch degradieren, wenn sie gegen die Gesetze der Nation verstoßen oder längere Zeit inaktiv sind.
- Ein Ratsmitglied kann eine Degradierung vorschlagen und muss die Gründe dafür angeben.
- Die anderen Ratsmitglieder diskutieren den Vorschlag und stimmen darüber ab. Wenn mindestens drei Ratsmitglieder zustimmen, kann die Degradierung durchgeführt werden.
- Jedes Ratsmitglied hat das Recht, innerhalb einer festgelegten Frist ein Veto einzulegen. Wenn ein Veto eingelegt wird, wird die Degradierung blockiert, es sei denn, der Vorschlag wird erneut eingereicht und erhält erneut die erforderliche Zustimmung.
Verleihung von Titeln
Ratsmitglieder haben das Recht, bestimmte Titel, die den verschiedenen Leveln entsprechen, an Mitglieder zu verleihen, um ihre Verdienste und Fähigkeiten anzuerkennen.
- Bürger können auch selbständig einen Titel für sich anfordern. Dies wird dann vom Rat überprüft und eventuell freigegeben.
- Die Verleihung von Titeln sollte durch eine demokratische Abstimmung erfolgen, bei der mindestens drei Ratsmitglieder zustimmen müssen.
- Die Verleihung von Titeln kann aufgrund außergewöhnlicher Leistungen, Verdienste im Kampf, strategischer Fähigkeiten oder herausragender Führungsfähigkeiten erfolgen.
- Jedes Ratsmitglied kann Vorschläge für die Verleihung von Titeln machen, und die anderen Ratsmitglieder diskutieren und stimmen darüber ab.
- Gründungsmitglieder dürfen zusätzlich zu ihrem einzigartigen Titel auch einen Titel des vierten Levels tragen.
- Ein Titel des vierten Levels darf nur von einer Person zur selben Zeit getragen werden.
Zweigstellenkonzept für die Kriegsnation Ragnarök
1. Grundidee: Zweigstellenmodell
Die Kriegsnation Ragnarök organisiert sich in verschiedenen Spielen und Minecraft-Servern durch Zweigstellen. Diese werden von Verwaltern geführt und bieten sowohl strukturelle Ordnung als auch Anpassungsfähigkeit, um auf die Besonderheiten jedes Spiels oder Servers einzugehen. Jede Zweigstelle agiert unabhängig, aber in enger Verbindung zur Hauptnation.
2. Struktur der Zweigstellen
a. Verwalter (Zweigstellenleiter)
Aufgabe: Der Verwalter leitet die Zweigstelle, organisiert Rekrutierungsaktivitäten, stellt die Verbindung zur Hauptnation sicher und passt die Struktur der Zweigstelle an die Dynamik des jeweiligen Spiels an. Ein Zweigstellenleiter muss mindestens dem Level 2 angehören.
Verantwortungen:
- Rekrutierung und Verwaltung der Spieler in der Zweigstelle.
- Organisation von Events, angepasst an die Bedürfnisse der Mitglieder.
- Regelmäßige Berichte an die Hauptnation, um den Austausch sicherzustellen.
b. Flexibilität im Aufbau
Die Größe und Art der Zweigstelle hängt vom Spiel oder Server ab. Während einige Zweigstellen stark strukturiert sind (z.B. für wettbewerbsorientierte Spiele), können andere eine lockerere Atmosphäre pflegen, um kreativen Spielraum zu ermöglichen.
c. Anpassungsfähige Rollen
Jede Zweigstelle kann je nach Bedarf Offizielle und Moderatoren ernennen, die in der Verwaltung helfen und neue Spieler betreuen.
3. Rekrutierungsstrategie
a. Zielgruppe
Die Rekrutierung richtet sich an verschiedene Spielertypen, von kompetitiven Spielern bis hin zu Casual-Gamern. Wichtig ist, dass neue Mitglieder gut zur Kultur der Kriegsnation passen und bereit sind, sich an der Gemeinschaft zu beteiligen.
b. Methoden zur Rekrutierung
- In-Game Präsenz:
- Events und Aktivitäten: Jede Zweigstelle veranstaltet regelmäßig In-Game-Events (PvP, Bauwettbewerbe, Quests), die auf das jeweilige Spiel angepasst sind. Diese Aktivitäten fördern die Rekrutierung durch aktive Präsenz und einladende Atmosphäre.
- Botschaften und Stützpunkte: Auf populären Servern werden Botschaften oder Stützpunkte errichtet, an denen interessierte Spieler Informationen zur Kriegsnation erhalten und sich direkt bewerben können.
- Cross-Plattform-Präsenz:
- Discord-Server: Jede Zweigstelle hat eine eigene Sektion im zentralen Discord-Server der Kriegsnation Ragnarök. Hier können neue Mitglieder einfach beitreten und sich informieren.
- Social Media und Foren: Aktive Rekrutierung in Foren und Social-Media-Kanälen der jeweiligen Spiele, um die Nation bekannt zu machen und neue Spieler zu erreichen.
c. Flexibilität in der Rekrutierung
- Unkomplizierte Aufnahmeprozesse: Der Rekrutierungsprozess sollte so gestaltet sein, dass er leicht zugänglich ist. Interessierte Spieler können einfach eine Bewerbung einreichen oder an einem Event teilnehmen, um die Kriegsnation kennenzulernen.
- Langfristige Integration: Neue Mitglieder durchlaufen eine flexible Eingliederung, in der sie sich an die Kultur und Ziele der Nation gewöhnen. Während einige schnell in Führungsrollen aufsteigen wollen, nehmen sich andere Zeit, um ihre Fähigkeiten zu entwickeln.
4. Verwaltung und Kommunikation
a. Zentrale Koordination
Die Kriegsnation Ragnarök verfügt über eine zentrale Koordinationsstruktur, die den Informationsfluss zwischen den Zweigstellen sicherstellt. Jede Zweigstelle hat regelmäßige Berührungspunkte mit der Hauptnation, um über den Fortschritt der Rekrutierungen und Aktivitäten zu berichten.
b. Flexible Kommunikation
- Verwaltertreffen: In regelmäßigen Abständen finden Treffen der Verwalter statt, um Ideen auszutauschen und Strategien für die Expansion zu entwickeln. Jede Zweigstelle kann hier ihre Erfahrungen teilen und Feedback geben.
5. Erweiterung auf neue Plattformen
a. Flexible Zweigstellengründung
Wenn ein neues Spiel oder ein Minecraft-Server für eine Zweigstelle infrage kommt, kann ein Verwalter experimentell eingesetzt werden, um die Umgebung zu testen. Sollten sich diese neuen Plattformen als erfolgreich erweisen, wird die Zweigstelle offiziell etabliert und in die Hauptstruktur der Nation integriert.
b. Kooperationen
Um schnell und flexibel zu expandieren, kooperiert die Kriegsnation Ragnarök auch mit anderen Clans oder Gilden, die ähnliche Ziele verfolgen. Diese Kooperationen können zur übernahme kleinerer Gruppen führen, die in die Kriegsnation integriert werden.
6. Erfolgsüberwachung
- Flexibles Monitoring: Die Leistung jeder Zweigstelle wird durch weiche Ziele überwacht. Dies können die Anzahl neuer Mitglieder, die Aktivität der Mitglieder oder die Teilnahme an Events sein. Wichtig ist, dass jede Zweigstelle ihre Ziele an ihre spezifischen Gegebenheiten anpasst.
- Feedbackschleifen: Regelmäßiges Feedback von den Verwaltern und Mitgliedern wird genutzt, um das Konzept laufend anzupassen und zu optimieren.
Sonderbestimmungen für Zweigstellen
- Ressourcenverwaltung: Regeln zur Sammlung, Verteilung und Nutzung von Ressourcen, um eine faire und effiziente Nutzung sicherzustellen, besonders in Spielen mit begrenzten Ressourcen (z.B. Minecraft).
- PVP und Krieg: Festlegung von Bedingungen zur Kriegserklärung, Diplomatie, Fair-Play-Regeln (z.B. Vermeidung von Spawn-Killing) in PvP-orientierten Spielen.
- Event-Teilnahme: Teilnahmevoraussetzungen für Raids, Events oder Gildenmissionen, inklusive Rollenverteilung und Vorbereitungsregeln in MMORPGs.
- Verhaltensregeln: Etablierung von Chat-Etikette und respektvollen Kommunikationsstandards in Sprach- und Textkanälen, sowie Protokolle zur Konfliktlösung.
- Spielzeit und Anwesenheitspflicht: Mindestspielzeiten und Meldepflicht bei längeren Abwesenheiten, um die Aktivität der Mitglieder sicherzustellen.
- Rangsystem: Einführung eines Rangaufstiegssystems basierend auf Teilnahme, Engagement und Beiträgen zur Zweigstelle, inklusive Sonderrechten für höhere Ränge.
- Anti-Cheat-Maßnahmen: Klare Regeln und Strafen bei Cheating, Exploits oder Hacks, sowie Prozesse zur Berichterstattung von Verstößen.
- Langfristige Ziele: Festlegung von langfristigen Gildenzielen, wie der Ausbau von Basen oder die Eroberung von Territorien, mit klaren Beteiligungspflichten für die Mitglieder.
Vertragliche Regelungen zur Abgabe von verbindlichen Erklärungen und Versicherungen innerhalb der Kriegsnation Ragnarök
1. Einführung
Innerhalb der Kriegsnation Ragnarök besteht die Möglichkeit, dass Mitglieder und die Nation in bestimmten Fällen verbindliche Erklärungen und Versicherungen abgeben, die eine hohe Verbindlichkeit und Verlässlichkeit besitzen. Diese Vereinbarungen stellen sicher, dass getroffene Absprachen rechtsverbindlich sind und die Interessen beider Seiten gewahrt bleiben. Nach der Unterzeichnung können diese Vereinbarungen nur mit der Zustimmung beider Parteien aufgehoben oder geändert werden. Dies sichert das gegenseitige Vertrauen und gewährleistet die Integrität der Nation.
2. Verbindliche Erklärungen und Versicherungen
Verbindliche Erklärungen und Versicherungen innerhalb der Kriegsnation Ragnarök sind rechtlich bindende Vereinbarungen zwischen den beteiligten Parteien der Kriegsnation und dem Mitglied. Diese Erklärungen stellen eine verpflichtende Zusicherung dar und können in verschiedenen Situationen erforderlich sein, zum Beispiel:
- Wahrheitsverpflichtung: Das Mitglied verpflichtet sich zur vollständigen Wahrheit. Falsche oder irreführende Angaben sind unter keinen Umständen zulässig.
- Schriftform und Unterschriften: Die Erklärung muss schriftlich abgefasst und sowohl von einem offiziellen Vertreter der Kriegsnation als auch vom Mitglied eigenhändig unterschrieben werden. Nur so erlangt sie volle rechtliche Verbindlichkeit.
- Bindung beider Parteien: Die Unterschrift beider Parteien des Mitglieds und der Nation durch einen Repräsentanten ist zwingend erforderlich. Es handelt sich um eine Vereinbarung, die auf gegenseitigem Einverständnis basiert und ohne beidseitige Zustimmung nicht geändert oder aufgehoben werden kann.
- Verantwortung: Beide Seiten sind für die Einhaltung der Vereinbarung verantwortlich. Sollte eine der Parteien gegen die Erklärung verstoßen, werden disziplinarische Maßnahmen eingeleitet.
3. Unwiderruflichkeit nach Unterschrift
Nach der Unterzeichnung einer verbindlichen Erklärung ist die Vereinbarung für beide Parteien bindend und kann nur unter besonderen Bedingungen aufgehoben oder modifiziert werden:
- Beidseitige Zustimmung: Eine änderung oder Annullierung der Vereinbarung ist nur möglich, wenn sowohl das Mitglied als auch der offizielle Repräsentant der Kriegsnation einer solchen änderung zustimmen. Eine einseitige Auflösung ist unter keinen Umständen erlaubt.
- Keine Ausnahmen: Weder die Führungsebene der Kriegsnation, noch ihre Gründungsmitglieder oder andere Entscheidungsträger der Nation haben das Recht, eine getroffene und unterzeichnete Vereinbarung einseitig für ungültig zu erklären oder aufzuheben. Diese Unwiderruflichkeit stellt sicher, dass keine Partei willkürliche änderungen durchsetzen kann.
- Schutz der Verbindlichkeit: Die Regelung schützt beide Seiten davor, dass Vereinbarungen im Nachhinein abgeändert oder aufgehoben werden, ohne dass beide Parteien zustimmen. Selbst unter außergewöhnlichen Umständen bleibt die Vereinbarung bis zur beidseitigen Zustimmung zu einer änderung oder Aufhebung vollständig rechtswirksam.
4. Anwendungsbereiche der Erklärungen
Verbindliche Erklärungen können in einer Vielzahl von Situationen erforderlich sein, etwa:
- Verwaltung und Anträge: Zur Bestätigung der Richtigkeit von Anträgen, Anfragen oder persönlichen Angaben, die an die Führung der Kriegsnation gerichtet werden.
- Ressourcenverwaltung: Bei der Verwaltung von Ressourcen, Projekten oder finanziellen Mitteln innerhalb der Nation kann eine verbindliche Erklärung verlangt werden, um den ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten.
- Regelverstöße und Konfliktfälle: Sollte ein Mitglied in einem Streitfall eine Erklärung abgeben müssen, um seine Unschuld zu beweisen oder seine Position darzulegen, ist diese Erklärung bindend und wird bei der Entscheidung des Rates berücksichtigt.
5. Sanktionen bei Verstößen gegen die Erklärung
Verstöße gegen eine unterzeichnete Erklärung oder Versicherung ziehen schwerwiegende Konsequenzen nach sich. Sollten sich falsche Angaben herausstellen oder Verpflichtungen nicht eingehalten werden, folgt eine Untersuchung und mögliche Sanktionen:
- Interne Untersuchung: Eine interne Untersuchung wird eingeleitet, um den Sachverhalt aufzuklären. Das Mitglied wird zur Stellungnahme aufgefordert, und alle relevanten Beweise werden überprüft.
- Disziplinarmaßnahmen: Abhängig von der Schwere des Verstoßes können verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, die von schriftlichen Verwarnungen bis hin zum vollständigen Ausschluss des Mitglieds aus der Kriegsnation reichen.
- Schadensersatzforderungen: Sollte die Nation durch den Verstoß finanziellen oder materiellen Schaden erleiden, kann das Mitglied zum Schadensersatz verpflichtet werden.
6. Bereitstellung der Erklärungen
Beide Parteien, sowohl die Kriegsnation als auch das Mitglied, haben das Recht, den Vertragstext der verbindlichen Erklärung vorzubereiten. Der finale Text wird jedoch von beiden Seiten gemeinsam festgelegt und muss vor der Unterzeichnung von beiden Parteien vollständig geprüft und verstanden werden:
- Mitgliedsseitige Vorschläge: Das Mitglied kann den Text der Erklärung vorbereiten und einreichen, etwa um in einem Konfliktfall eine Versicherung seiner Unschuld abzugeben.
- Nationsseitige Vorschläge: Die Kriegsnation kann Erklärungen formulieren, etwa zur Bestätigung von Projekten oder zur Einhaltung interner Regeln.
- Verpflichtende Prüfung: Bevor eine Erklärung unterzeichnet wird, haben beide Parteien das Recht und die Pflicht, den Text gründlich zu prüfen. Nach der Unterschrift kann der Text nur durch beidseitige Zustimmung geändert oder aufgehoben werden.
7. Schutzmechanismen gegen unrechtmäßige Annullierung
Ein wesentliches Element dieser Regelung ist der Schutz vor einseitiger oder willkürlicher Annullierung oder änderung der Vereinbarung. Die Kriegsnation Ragnarök stellt sicher, dass niemand, auch nicht die oberste Führungsebene oder Gründungsmitglieder, die Verbindlichkeit der Vereinbarung in Frage stellen kann:
- Keine Sonderrechte für Führungspersonen: Weder die Gründungsmitglieder, noch die Führungsorgane oder der Rat der Kriegsnation haben das Recht, eine getroffene Vereinbarung ohne die Zustimmung des Mitglieds für ungültig zu erklären. Dies schützt das Mitglied vor Machtmissbrauch und stellt sicher, dass die Nation sich ebenfalls an ihre Verpflichtungen hält.
- Verbindlichkeit für alle Parteien: Jede unterzeichnete Erklärung ist für beide Parteien bindend, und keine Partei kann sich ohne Zustimmung der anderen aus der Vereinbarung zurückziehen oder diese ändern.
8. Schlussbestimmungen
Die Abgabe von verbindlichen Erklärungen innerhalb der Kriegsnation Ragnarök stärkt das gegenseitige Vertrauen zwischen Mitgliedern und der Nation. Die Regeln zur Unwiderruflichkeit und zur Beidseitigkeit der Entscheidungen garantieren, dass alle Vereinbarungen fair und transparent abgewickelt werden. Verstöße gegen diese Vereinbarungen werden streng geahndet, um die Integrität und das reibungslose Funktionieren der Nation zu sichern. Beide Parteien verpflichten sich, die getroffenen Vereinbarungen zu respektieren und zu schützen.
Austritt aus der Kriegsnation Ragnarök
1. Recht auf Austritt
Jeder Bürger der Kriegsnation Ragnarök hat das unveräußerliche Recht, seinen Austritt aus der Nation zu erklären. Dieses Recht ist Teil der grundlegenden Freiheiten der Bürger und darf nicht eingeschränkt oder verweigert werden.
2. Verfahren für den Austritt
- Austrittserklärung: Der Bürger muss seinen Austrittswunsch schriftlich beim Obersten Bürgervertreter einreichen. Die Erklärung muss den vollen Namen des Bürgers, die Staatsbürgerschaft und eine Begründung für den Austritt enthalten (freiwillig).
- Bearbeitungszeit: Nach Einreichung der Austrittserklärung hat der Oberste Bürgervertreter eine Bearbeitungszeit von maximal 14 Tagen, um die Austrittserklärung zu bestätigen und zu dokumentieren.
- Dokumentation: Der Austritt wird in einem öffentlichen Register festgehalten, das für alle Bürger zugänglich ist. Dies dient der Transparenz und Nachverfolgbarkeit der Bürgerbewegungen innerhalb der Nation.
3. Rechte und Pflichten nach dem Austritt
- Verlust der Staatsbürgerschaft: Mit dem Austritt verliert der Bürger automatisch sämtliche Rechte und Privilegien, die mit der Staatsbürgerschaft der Kriegsnation Ragnarök verbunden sind, einschließlich des Wahlrechts, des Zugangs zu Bürgerinitiativen und der Nutzung nationaler Ressourcen.
- Erfüllung bestehender Verpflichtungen: Verpflichtungen, die vor dem Austritt eingegangen wurden (z.B. finanzielle Verbindlichkeiten oder laufende Projekte), müssen erfüllt oder anderweitig geregelt werden, bevor der Austritt endgültig bestätigt wird.
- Rückkehrrecht: Ein ehemaliger Bürger, der ausgetreten ist, hat das Recht, erneut die Staatsbürgerschaft der Kriegsnation Ragnarök zu beantragen. Der Antrag unterliegt einer überprüfung durch den Rat und muss mindestens 6 Monate nach dem Austritt gestellt werden.
4. Schutz von Staatsgeheimnissen nach dem Austritt
- Vertraulichkeitspflicht: Ehemalige Bürger, insbesondere jene, die während ihrer Zeit in der Kriegsnation Zugang zu vertraulichen Informationen oder Staatsgeheimnissen hatten, sind rechtlich verpflichtet, diese Informationen weiterhin geheim zu halten. Diese Pflicht gilt auf unbestimmte Zeit und erlischt nicht mit dem Austritt.
- Verschwiegenheitsvereinbarung: Vor der endgültigen Bestätigung des Austritts müssen Bürger, die Zugang zu vertraulichen Informationen hatten, eine Verschwiegenheitsvereinbarung unterzeichnen, in der sie sich verpflichten, keine Staatsgeheimnisse oder sensiblen Informationen an Dritte weiterzugeben. Die Nichtunterzeichnung dieser Vereinbarung führt zur Aussetzung des Austrittsprozesses.
- überwachung und Durchsetzung: Nach dem Austritt wird der ehemalige Bürger, wenn er Zugang zu sensiblen Informationen hatte, für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten überwacht, um sicherzustellen, dass keine Geheimnisse weitergegeben werden. Eine überwachungsinstanz, bestehend aus dem Geheimdienst der Kriegsnation, wird dafür verantwortlich sein.
- Rechtliche Konsequenzen bei Geheimnisverrat: Sollte ein ehemaliger Bürger nachweislich Staatsgeheimnisse an Dritte weitergeben, drohen harte rechtliche Konsequenzen, einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung. Dies kann eine Anklage wegen Hochverrats oder Spionage beinhalten, die nach den Gesetzen der Kriegsnation Ragnarök streng geahndet werden.
- Internationale Sicherheitsabkommen: Im Falle des Verdachts auf Geheimnisverrat kann die Kriegsnation Ragnarök internationale diplomatische und rechtliche Kanäle nutzen, um den Bürger, auch nach seinem Austritt, zur Verantwortung zu ziehen.
5. Sonderregelungen
- Austritt während Krisenzeiten: Während aktiver militärischer Konflikte oder anderer nationaler Krisen kann der Austritt aufgeschoben werden, bis die Krisensituation offiziell beendet ist, um die Stabilität und Sicherheit der Nation zu gewährleisten.
- Berufung: Sollte es Unstimmigkeiten im Austrittsverfahren geben, hat der Bürger das Recht, eine Berufung beim Obersten Bürgervertreter einzulegen. Die Entscheidung der Berufung erfolgt durch den Rat der Nation innerhalb von 30 Tagen.
Discord Regelwerk der Kriegsnation Ragnarök
§1 Grundlegende Prinzipien
1. Respekt und Würde
- 1.1 Jedes Mitglied der Kriegsnation Ragnarök ist verpflichtet, andere Mitglieder mit Respekt und Würde zu behandeln. Diskriminierung, Mobbing, Hassrede oder jegliche Form von persönlicher Beleidigung wird nicht geduldet.
- 1.2 Konstruktive Kritik ist erlaubt und erwünscht, jedoch müssen persönliche Angriffe unbedingt vermieden werden.
2. Verhalten und Kommunikation
- 2.1 Die Kommunikation in allen Text und Sprachkanälen muss stets respektvoll und sachlich sein.
- 2.2 Der Missbrauch von Ping-Funktionen, Spamming (in Gif oder Text form) oder das Flooden von Nachrichten ist verboten.
- 2.3 Das Teilen von unangemessenen oder extremen Inhalten, insbesondere NSFW (Not Safe For Work) Material, ist untersagt.
§2 Hierarchie und Weisungsgebundenheit
1. Rangstruktur
- 1.1 Die Kriegsnation Ragnarök ist in fünf Rangstufen gegliedert:
- Besucher: Besucher also Personen die nicht zur Kriegsnation gehüren sind gegenüber Level 2 Mitgliedern weisungsgebunden
- Level 1: Neue Mitglieder, die in der Hierarchie den niedrigsten Rang einnehmen.
- Level 2: Mitglieder, die nach gewisser Zeit und Aktivität befördert wurden; ab dieser Stufe sind Besucher des Discord-Servers diesen Mitgliedern weisungsgebunden.
- Level 3: Erfahrene Mitglieder mit erweiterten Rechten; Level 1 und Level 2 Mitglieder sind diesen weisungsgebunden.
- Level 4: Offiziere oder Veteranen; sie haben die Autorität, Level 3 und darunterliegende Mitglieder zu führen.
- Level 5: Führungsstab, sie geben die strategische Richtung vor und haben Weisungsbefugnis über alle anderen Level.
2. Weisungsgebundenheit
- 2.1 Mitglieder von Level 1 sind verpflichtet, Anweisungen von Level 3 oder höheren Mitgliedern zu befolgen.
- 2.2 Besucher, die nicht zur Kriegsnation gehören, sind ab Level 2 Mitgliedern weisungsgebunden und müssen deren Anweisungen befolgen.
- 2.3 Level 3 Mitglieder sind den Anweisungen von Level 4 Mitgliedern unterworfen.
- 2.4 Level 4 Mitglieder sind weisungsgebunden gegenüber Level 5, welche die höchsten Befugnisse besitzen.
3. Weisungsrecht und Verantwortung
- 3.1 Jedes Mitglied, das weisungsbefugt ist, muss sicherstellen, dass seine Anweisungen klar und sachlich formuliert sind.
- 3.2 Missbrauch von Weisungsbefugnissen wird streng geahndet und kann zu einer Degradierung oder dem Ausschluss aus dem Server führen.
§3 Verhalten im Chat und auf dem Server
1. Themenbezogene Kommunikation
- 1.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die themenspezifischen Kanäle zu halten und Beiträge in den dafür vorgesehenen Kanälen zu posten.
- 1.2 Off-Topic Diskussionen sind in dafür vorgesehenen Kanälen gestattet, sollten jedoch die Hauptthemen nicht stören.
- 1.3 Im No-Rules-Chat gelten keine Regeln (die Einzige Ausnahme stellt doxing da)
2. Verbotene Inhalte
- 2.1 Es ist verboten, Inhalte zu teilen, die gegen die Discord-Nutzungsrichtlinien oder lokale Gesetze verstoßen.
- 2.2 Insbesondere das Posten von illegalen, urheberrechtlich geschützten oder extremen Inhalten ist streng untersagt.
3. Diskussionen über Politik und Religion
- 3.1 Diskussionen über reale politische oder religiöse Themen sind zu vermeiden, um unnötige Konflikte zu verhindern.
§4 Umgang mit Konflikten und Streitigkeiten
1. Konfliktmanagement
- 1.1 Konflikte zwischen Mitgliedern sollten nach Möglichkeit privat geklärt werden. Öffentliche Auseinandersetzungen sind zu vermeiden.
- 1.2 Bei unlösbaren Konflikten ist ein Moderator oder ein Mitglied der höheren Ränge (Level 4 oder 5) hinzuzuziehen.
2. Schlichtung durch Moderation
- 2.1 Moderatoren oder höher gestellte Mitglieder haben das Recht, in Konflikte einzugreifen und Lösungen vorzuschlagen.
- 2.2 Entscheidungen der Moderation sind zu respektieren und Folge zu leisten.
3. Sanktionen bei Konfliktverstößen
- 3.1 Racheakte, Drohungen oder Mobbing im Zusammenhang mit Konflikten führen zu sofortigen Sanktionen, einschließlich temporärer Sperren oder Ausschluss.
§5 Beiträge und Inhaltsnutzung
1. Urheberrecht und Lizenzierung
- 1.1 Mitglieder sind verpflichtet, beim Teilen von Inhalten sicherzustellen, dass diese nicht urheberrechtlich geschützt oder illegal sind.
- 1.2 Bei geteilten Inhalten muss die Quelle oder der Urheber angegeben werden, sofern dies erforderlich ist.
2. Werbung und Eigenpromotion
- 2.1 Werbung für externe Server, Produkte oder Dienstleistungen ist nur nach Genehmigung durch ein Mitglied von Level 5 gestattet.
- 2.2 Eigenpromotion ist in speziell dafür vorgesehenen Kanälen erlaubt, sollte jedoch nicht überhandnehmen.
§6 Teilnahme an Events und Aktivitäten
1. Verpflichtung zur Teilnahme
- 1.1 Mitglieder sind angehalten, aktiv an Clan-Events und -Aktivitäten teilzunehmen. Abwesenheiten sollten rechtzeitig gemeldet werden.
- 1.2 Wiederholtes unentschuldigtes Fehlen kann zur Degradierung oder zum Ausschluss führen.
2. Verhalten während Events
- 2.1 Während Events sind die Anweisungen der Veranstalter und höheren Mitglieder (Level 4 oder 5) strikt zu befolgen.
- 2.2 Unangemessenes Verhalten während eines Events wird nicht toleriert und kann zu sofortigen Sanktionen führen.
§7 Namensgebung und Profilbilder
1. Angemessene Namenswahl
- 1.1 Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Benutzernamen zu wählen, der nicht anstößig, diskriminierend oder beleidigend ist.
- 1.2 Admins behalten sich das Recht vor, unangemessene Namen zu ändern oder Mitglieder zu verwarnen.
2. Profilbilder
- 2.1 Profilbilder müssen den allgemeinen Verhaltensregeln entsprechen und dürfen keine anstößigen oder extremen Inhalte zeigen.
- 2.2 Verstöße gegen diese Regel führen zur Aufforderung, das Bild zu ändern, oder bei wiederholten Verstößen zur Sanktionierung.
§8 Datenschutz und Sicherheit
1. Schutz persönlicher Daten
- 1.1 Das Teilen persönlicher Informationen, wie Telefonnummern, Adressen oder Passwörter, ist untersagt und wird aus Sicherheitsgründen nicht empfohlen.
- 1.2 Mitglieder müssen die Privatsphäre anderer respektieren und dürfen keine vertraulichen Informationen ohne Zustimmung weitergeben.
2. Schutz vor Missbrauch
- 2.1 Verdächtiges Verhalten oder versuchter Missbrauch von persönlichen Daten sollte unverzüglich einem Mitglied von Level 4 oder 5 gemeldet werden.
§9 Sanktionen und Strafmaßnahmen
1. Verwarnungen und Sanktionen
- 1.1 Bei Verstößen gegen die Regeln können Mitglieder verwarnt, temporär gesperrt oder dauerhaft vom Server ausgeschlossen werden.
- 1.2 Sanktionen werden nach Schwere des Vergehens und dem bisherigen Verhalten des Mitglieds bemessen.
2. Degradierung und Ausschluss
- 2.1 Wiederholte Verstöße oder schwerwiegende Regelbrüche können zur Degradierung innerhalb der Rangstufen führen.
- 2.2 Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann ein sofortiger Ausschluss aus dem Server erfolgen.
§10 Änderungen am Regelwerk
1. Anpassungen und Bekanntgabe
- 1.1 Das Regelwerk kann durch die Level 5 Mitglieder jederzeit geändert oder angepasst werden.
- 1.2 Änderungen werden im Ankündigungskanal bekanntgegeben und treten mit der Veröffentlichung in Kraft.
2. Mitgliederpflicht
- 2.1 Es liegt in der Verantwortung jedes Mitglieds, sich über Änderungen des Regelwerks zu informieren.
- 2.2 Unwissenheit über eine Regeländerung entbindet nicht von der Pflicht, diese zu befolgen.
Sonderbefugnisse zur Moderation und Vollstreckung
Sonderbefugnisse für Discord-Moderatoren
1.1. Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök können durch den Innenminister oder einen von ihm autorisierten Vertreter mit Sonderbefugnissen zur Moderation und Vollstreckung auf dem offiziellen Discord-Server der Kriegsnation Ragnarök ausgestattet werden.
1.2. Diese Befugnisse sind ausschließlich dazu bestimmt, die Einhaltung der Verfassung und des Discord-Regelwerks sicherzustellen sowie die Ordnung und Sicherheit auf dem Discord-Server zu gewährleisten.
1.3. Es dürfen nur Time-Outs ausgesprochen werden.
1.4. Die maximale Strafdauer beträgt einen Monat.
Auswahlkriterien und Einschränkungen
2.1. Zur Vergabe von Sonderbefugnissen kommen nur Mitglieder in Frage, die mindestens den Status Level 2 auf dem Discord-Server der Kriegsnation besitzen.
2.2. Bewerber für diese Befugnisse müssen über eine nachweislich vorbildliche Verhaltensweise und ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügen.
2.3. Die Sonderbefugnisse sind auf moderative Tätigkeiten (Time-Outs) beschränkt und dürfen nicht zur persönlichen Bereicherung oder zur Bevorzugung einzelner Parteien verwendet werden.
Verantwortlichkeit und Kontrolle
3.1. Moderatoren mit Sonderbefugnissen unterstehen der Aufsicht des Innenministers und des Rats der Kriegsnation Ragnarök.
3.2. Jede Ausübung von Sonderbefugnissen muss dokumentiert und auf Anfrage durch den Innenminister oder den Rat begründet werden. Es müssen dabei Beweise für die Ausübung abrufbar sein.
3.3. Missbrauch der Sonderbefugnisse wird mit Disziplinarmaßnahmen geahndet, die bis zur dauerhaften Aberkennung des Rangs oder dem Ausschluss aus der Kriegsnation führen können.
Widerruf und überprüfung
4.1. Die Vergabe von Sonderbefugnissen kann jederzeit durch den Innenminister oder den Rat widerrufen werden.
4.2. Eine regelmäßige überprüfung der Aktivitäten und Entscheidungen der Moderatoren erfolgt in Abständen von maximal drei Monaten, um Missbrauch zu verhindern und Transparenz zu gewährleisten.
Regelung der Loot-Verteilung bei Events und Eventkisten in der Kriegsnation Ragnarök
Prinzip "Wer zuerst kommt, malt zuerst" für Loot bei Events
- Ablauf der Loot-Verteilung: Bei Events wie Bosskämpfen oder dem öffnen von Kisten gilt das Prinzip: Wer zuerst kommt, malt zuerst.
- Respektierung dieser Regelung: Die Teilnehmer werden ermutigt, diese Regelung zu respektieren und fair zu sein. Drängeln oder Streitigkeiten um den Loot werden nicht toleriert.
- Durchsetzung des Prinzips: Sollten Konflikte entstehen, obliegt es den Ratsmitgliedern oder ausgewählten Schiedsrichtern, die Situation zu klären und sicherzustellen, dass das Prinzip eingehalten wird.
Anklage bei Diebstahl von Loot
- Anklagevorwurf: Sollte ein Bürger den Verdacht haben, dass ihm sein Loot von einem anderen Bürger während einem Event mutwillig gestohlen wurde, hat er das Recht, diesen Bürger anzuklagen.
- Erforderliches Beweismaterial: Um eine Anklage vorzubringen, müssen konkrete Beweise wie Aufnahmen oder Zeugenaussagen vorgelegt werden, die den Diebstahl eindeutig belegen.
- Prüfung der Anklage: Die Anklage wird vom Gericht geprüft, und sollten ausreichende Beweise vorliegen, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet.
Gemeinschaftliche Verteilung von Farming-Loot
- Prinzip der Gemeinschaftlichkeit: Loot, der durch Farming von Ressourcen wie Erzen und Holz erworben wird, wird grundsätzlich als gemeinschaftliches Gut betrachtet, solange der Farmer darauf keinen Privatansprucht erhebt.
- Freiwillige Teilung: Die Bürger sind dazu ermutigt, den erbeuteten Loot freiwillig mit anderen Mitgliedern der Gemeinschaft zu teilen, um den gemeinschaftlichen Fortschritt zu fördern und die Ressourcen gerecht zu verteilen. Es ist jedoch keine Pflicht, den Loot zu teilen.
Definition des Begriffs "Projekt"
1. Ein Projekt im Sinne der Kriegsnation Ragnarök bezeichnet jede klar abgegrenzte, zeitlich oder inhaltlich definierte Aktivität, Aufgabe, Kooperation oder organisatorische Struktur, die dem strategischen, technischen, repräsentativen oder gemeinschaftsfördernden Zweck der Nation dient. Projekte können eigenständig oder als Teil einer umfassenderen Struktur der Kriegsnation auftreten, unterliegen jedoch stets der Verfassung und den Weisungen übergeordneter Stellen.
2. Grundsätzlich wird zwischen zwei Projektarten unterschieden:
- a) Serverprojekte:
Serverprojekte betreffen den aktiven Aufbau, die Repräsentation oder Organisation der Kriegsnation auf einem externen Spieleserver (z.B. Minecraft, Rust, Conan Exiles etc.). Sobald ein Serverprojekt eine dauerhafte Präsenz, eigenständige Struktur oder größere Teilnehmerzahl umfasst, kann es durch Ratsbeschluss in eine Zweigstelle überführt werden. In diesem Fall gelten zusätzlich zu den allgemeinen Projektregelungen die spezifischen Zweigstellenregelungen. Projektleiter unterstehen dann dem jeweiligen Zweigstellenverwalter, solange dessen Weisungen legitim und im Rahmen seiner Kompetenzen bleiben.
- b) Allgemeine Projekte:
Allgemeine Projekte umfassen interne Aufgaben der Nation wie technische Entwicklung (z.B. Webseiten, Bots, Automatisierungen), Eventplanung, grafische Gestaltung, Archivierung, diplomatische Vorbereitung, administrative Sonderaufgaben oder ähnliche organisatorische Tätigkeiten. Sie gelten als unterstützende, funktionsbezogene Vorhaben ohne Bezug zu einem externen Server.
3. Projekte können durch Beschluss des Rates, durch Beauftragung eines Ministers oder durch Initiative eines Ratsmitglieds entstehen. Eine formelle Anerkennung erfolgt durch die Benennung eines Projektleiters oder die Zuweisung eines Projektmitglieds (PM) mit klar umrissener Aufgabenstellung.
4. Ein Projekt endet automatisch bei:
- Zielerreichung oder Erfolgsabschluss,
- offiziellem Abbruch durch Ratsbeschluss,
- längerfristiger Inaktivität ohne Fortschritt (in der Regel 60 Tage),
- Verlust strategischer Relevanz für die Nation.
5. Projekte verfügen über keine eigenständige Gesetzgebung oder Befehlsgewalt gegenüber staatlichen Institutionen der Kriegsnation. Sie unterliegen stets den Weisungen des Rates, der Ministerien und - bei Serverprojekten - ggf. der zuständigen Zweigstellenverwaltung.
6. Projektleiter und beteiligte Mitglieder sind verpflichtet, regelmäßig über Fortschritte, Herausforderungen und Ergebnisse zu berichten und ihre Arbeit im Rahmen der geltenden Ordnung der Kriegsnation auszuführen.
Dynamische Aufgabenstruktur und Ressourceneffizienz innerhalb von Projekten
1. Zweck und Geltungsbereich
Dieser Paragraph dient der strukturierten, aber flexiblen Organisation von Projekten innerhalb der Kriegsnation Ragnarök. Ziel ist, Arbeitskraft ("Manpower"), Materialien und Zeit effizient einzusetzen, Engpässe zu vermeiden und die individuellen Fähigkeiten der Mitglieder optimal zu nutzen. Die Bestimmungen gelten fkör alle Projektformen, insbesondere fkör spielbasierte Projekte (z. B. Minecraft, Rust, ARK) sowie fkör interne Aufbau- oder Entwicklungsprojekte.
2. Grundsatz der dynamischen Strukturierung
Projekte unterliegen keinem starren Aufbauplan, sondern einer anpassungsfähigen, auf Zielerreichung ausgerichteten Organisationsform. Die Projektleitung ist befugt, Arbeitsabschnitte, Teams und Prioritäten jederzeit neu zu ordnen, sofern dies dem Fortschritt oder der Stabilisierung des Projektes dient. Jede änderung der Struktur muss transparent kommuniziert und nachvollziehbar begrköndet werden.
3. Rolle und Pflichten des Teamleiters
Der Teamleiter ist das Bindeglied zwischen den Mitgliedern seines Bereichs und der Projektleitung. Er ist fkör die operative Koordination, Fortschrittsköberwachung und Kommunikation innerhalb seines Teams verantwortlich.
Zu seinen Pflichten gehören:
- a) Zuweisung und köberwachung der Aufgaben innerhalb seines Bereichs
- b) Entgegennahme und Weiterleitung von Anträgen der Mitglieder (z. B. auf Tätigkeitswechsel oder Ressourcenanforderungen)
- c) Meldung von Engpässen, Konflikten oder Verbesserungsvorschlägen an die Projektleitung
- d) Durchfköhrung regelmäßiger Kurzabsprachen mit seinem Team
- e) Dokumentation des Fortschritts und Rköckmeldung an die Projektleitung
Der Teamleiter besitzt keine Disziplinargewalt; seine Autorität grköndet auf Vertrauen, Fachkompetenz und Leistungsbereitschaft.
3.1 Optionale Einsetzung von Teamleitern
Die Funktion des Teamleiters ist optional und wird ausschließlich nach Ermessen der Projektleitung eingesetzt.
- a) Ein Teamleiter kann fkör einen oder mehrere Aufgabenbereiche benannt werden, um operative Koordination und Kommunikation zu erleichtern.
- b) Wird kein Teamleiter eingesetzt, köbernimmt die Projektleitung selbst alle Aufgaben, Befugnisse und Pflichten, die dem Teamleiter zustehen wkörden.
- c) Die Entscheidung köber Einsetzung, Ernennung oder Enthebung liegt allein bei der Projektleitung.
4. Aufgabenbereiche und Spezialisierungen
Zur besseren köbersicht sollen Projekte ihre Mitglieder nach Aufgabenfeldern gliedern. Beispiele fkör typische Bereiche sind:
- Bau (Building): Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Strukturen und Basen.
- Farming und Versorgung: Produktion, Ernte, Ressourcenanbau und Tierhaltung.
- Technik und Systeme: Redstone, Automatisierungen, Infrastruktur, Maschinen.
- Logistik und Lagerung: Organisation von Materialien, Transport und Versorgungsketten.
- Verteidigung und Sicherheit: Schutz, köberwachung und Notfallmaßnahmen.
- Planung und Koordination: Baupläne, Prioritätenmanagement und Fortschrittskontrolle.
Mitglieder können einer oder mehreren Kategorien zugeordnet werden. Die Projektleitung legt die anfängliche Zuteilung nach Eignung, Erfahrung und Projektbedarf fest.
5. Antrag auf Tätigkeitswechsel
Jedes Mitglied hat das Recht, eine änderung seines Aufgabenbereichs zu beantragen.
- a) Der Antrag kann mköndlich oder schriftlich erfolgen, vorzugsweise an ein ranghöheres Mitglied (z. B. Teamleiter oder Projektleiter).
- b) Der Empfänger ist verpflichtet, den Antrag innerhalb von 48 Stunden an die Projektleitung weiterzuleiten, sofern keine sofortige Entscheidung möglich ist.
- c) Die Projektleitung prköft den Antrag unter Berköcksichtigung von Personalbedarf, Fähigkeiten, aktuellen Prioritäten und Projektfortschritt.
- d) Bei Zustimmung erfolgt eine offizielle Umzuteilung im internen Verzeichnis des Projektes (falls vorhanden).
- e) Bei Ablehnung muss die Projektleitung eine begrköndete Rköckmeldung geben.
Freiwilligkeit bleibt Grundprinzip kein Mitglied darf dauerhaft in einer Aufgabe verbleiben, die es nachweislich köberfordert oder der persönlichen Präferenz widerspricht, sofern eine Umverteilung möglich ist.
6. Temporäre Umverteilung und Prioritätswechsel
6.1 Zweck der Maßnahme
Die temporäre Umverteilung dient der Handlungsfähigkeit und Stabilität eines Projektes in Ausnahmesituationen. Ziel ist die Sicherung des Projektfortschritts, Vermeidung von Stillstand und gerechte Nutzung verfkögbarer Arbeitskraft.
6.2 Anwendungsfälle
- Ressourcenengpässe (Materialien, Nahrungsmittel, essenzielle Rohstoffe)
- Kritische Bauphasen zentraler Strukturen oder Großprojekte
- Notfälle oder Verteidigungsfälle (Angriffe, Serverstörungen, strategische Bedrohungen)
- Technische oder organisatorische Probleme (Systemausfälle, Kommunikationsfehler)
6.3 Befugnisse und Zuständigkeit
- a) Die Projektleitung ist befugt, Umverteilungen oder Prioritätswechsel anzuordnen.
- b) Ein Teamleiter kann eine temporäre Umverteilung vorschlagen; Durchfköhrung nur mit Zustimmung der Projektleitung.
- c) Mitglieder dkörfen in dringenden Fällen selbst Initiative ergreifen, wenn Gefahr im Verzug ist; unverzkögliche Meldung an die Projektleitung erforderlich.
- d) Keine Umverteilung darf ohne nachvollziehbaren Grund oder gegen den erklärten Willen der Betroffenen erfolgen, sofern die Situation nicht kritisch ist.
-
d2) Eine Einstufung als "kritisch" erfordert die ausdrköckliche Zustimmung eines Ministers (ausgenommen des Finanzministers) oder eines Mitglieds des Rates der Kriegsnation Ragnarök.
- Die Zustimmung kann mköndlich oder schriftlich erfolgen, muss jedoch innerhalb von 12 Stunden nachträglich ratifiziert werden.
- Ohne diese Bestätigung gilt die Maßnahme nicht als gerechtfertigt und ist unverzköglich aufzuheben.
6.4 Dauer und Befristung
- a) Die Maßnahme endet automatisch mit der Beseitigung des Engpasses oder der kritischen Phase.
- b) Maximale Dauer: 4 Tage, sofern keine ausdrköckliche Verlängerung durch die Projektleitung erfolgt.
- b.1) Eine Verlängerung muss durch den Obersten Bkörgervertreter ratifiziert werden.
- c) Nach Ablauf kehren betroffene Mitglieder in ihren ursprkönglichen Aufgabenbereich zurköck, sofern sie keinen dauerhaften Wechsel beantragen.
6.5 Kommunikation und Dokumentation
- a) Jede temporäre Umverteilung ist unverzköglich im Projektkanal oder internen Protokoll festzuhalten.
- b) Die Projektleitung muss die betroffenen Mitglieder köber Grund, erwartete Dauer und neue Zuständigkeit informieren.
- c) Teamleiter (sofern vorhanden) sorgen fkör vollständige Unterrichtung ihrer Teams.
- d) Fehlt ein Teamleiter, trägt die Projektleitung die Informationspflicht selbst.
6.6 Rechte der Mitglieder während der Umverteilung
- a) Mitglieder behalten während der Versetzung alle Rechte und Zugriffsberechtigungen ihrer Stammfunktion.
- b) Niemand darf zu einer Tätigkeit gezwungen werden, die offensichtlich nicht seinem Fähigkeitsprofil entspricht, sofern Alternativen bestehen.
- c) Mitglieder haben das Recht, nach Ablauf in ihren ursprkönglichen Aufgabenbereich zurköckzukehren.
- d) Dauert ein Mitglied in der neuen Aufgabe verbleiben wollen, kann es gemäß 5 einen Tätigkeitswechsel beantragen.
6.7 Nachbereitung und Bewertung
Nach Beendigung fköhrt die Projektleitung eine Nachbesprechung durch, um Erfolg und Effektivität zu bewerten, Verbesserungspotenziale zu identifizieren und köberlastung einzelner Mitglieder auszuschließen. Bei größeren Projekten ist dies schriftlich zu dokumentieren.
6.8 Missbrauchsverbot
Temporäre Umverteilungen dkörfen nicht zur Bevorzugung, Bestrafung oder Ausgrenzung einzelner Mitglieder verwendet werden. Bei begrköndetem Verdacht auf Missbrauch kann Beschwerde bei der Projektleitung oder dem zuständigen Ratsorgan eingereicht werden.
7. Ressourcen- und Materialkoordination
Alle Ressourcen innerhalb eines Projekts unterliegen gemeinschaftlicher Nutzung unter Leitung der Projektleitung oder einer beauftragten Person.
- a) Materialausgabe erfolgt nach Priorität und Verfkögbarkeit.
- b) köberkapazitäten oder ungenutzte Bestände sind zentral zu melden und ggf. an andere Teams zu verteilen.
- c) Wiederholte Materialverschwendung oder unangemessene Selbstbedienung kann zur Einschränkung der Zugriffsrechte fköhren.
- d) Die Projektleitung kann Personen zur Materialverwaltung ernennen (z. B. Quartiermeister oder Lagerverwalter).
8. Fortschrittsköberwachung und Anpassung
Der Fortschritt einzelner Aufgaben, Phasen oder Teilprojekte ist regelmäßig zu köberprköfen. Die Projektleitung trägt die Verantwortung, Zeitpläne, Zielvorgaben und Ressourcenverteilung auf Zweckmäßigkeit zu bewerten und bei Bedarf anzupassen.
- Teilziele neu festlegen, um Fokus zu schärfen
- Arbeitsabläufe umstrukturieren, um Engpässe zu beseitigen
- Aufgaben neu priorisieren oder zusammenlegen
- Teamgrößen anpassen, um köberlastung oder Unterbesetzung zu vermeiden
Wesentliche änderungen sind kurz zu dokumentieren und den betroffenen Teams mitzuteilen.
9. Kommunikation und Transparenz
Veränderungen in Aufgabenstruktur, Teamverteilung oder Priorisierung sind offen zu kommunizieren - idealerweise köber offizielle Projektkanäle (z. B. Discord, Forum oder interne Protokolle). Regelmäßige kurze Abstimmungen (mköndlich oder digital) gewährleisten Effizienz und Klarheit.
10. Evaluation und Rköckmeldung
Nach Abschluss größerer Bauabschnitte oder Projektphasen ist eine interne Evaluation durchzufköhren. Ziel ist Transparenz, Lernfortschritt und kontinuierliche Verbesserung.
Evaluationsschwerpunkte:
- Einsatz von Ressourcen im Verhältnis zu erzielten Ergebnissen
- Organisation der Teams und Wirksamkeit der Aufgabenverteilung
- Erreichung der Ziele und Qualität der Ausfköhrung
- Kommunikation und Abstimmung zwischen Mitgliedern
Jedes Mitglied darf Vorschläge, Kritik oder Verbesserungsanregungen einbringen. Die Projektleitung prköft diese unvoreingenommen und setzt geeignete Maßnahmen um. Ergebnisse sind kurz zu dokumentieren und allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
11. Sonderparagraph: Spezialistenteams
11.1 Zweck und Definition
Spezialistenteams sind temporäre, aufgabenspezifische Einheiten aus erfahrenen Mitgliedern, gebildet auf Anforderung eines Projektes oder Beschluss des Rates. Sie unterstkötzen bei komplexen, zeitkritischen oder technisch anspruchsvollen Aufgaben.
11.2 Bildung von Spezialistenteams
- a) Die Projektleitung kann beim Rat einen Antrag auf Entsendung stellen (Zweck, Rahmen, Unterstkötzungsbedarf erforderlich).
- b) Alternativ kann der Rat selbst ein Spezialistenteam bilden und zuweisen.
- c) köber Genehmigung entscheidet der Rat oder ein beauftragtes Ministerium.
- d) Der Rat wählt Mitglieder nach Kompetenz, Erfahrung oder Verfkögbarkeit aus.
11.3 Zusammensetzung und Leitung
- a) Ein Team besteht in der Regel aus 2 bis 6 Mitgliedern mit passenden Fachkenntnissen.
- b) Jedes Team steht unter Leitung eines Spezialkoordinators (in der Regel Level 3 oder höher).
- c) Der Spezialkoordinator ist verantwortlich fkör Kommunikation, Aufgabenverteilung und Abstimmung mit der Projektleitung.
- d) Das Team untersteht während der Tätigkeit der Projektleitung des unterstkötzten Projekts, bleibt aber in strategischen Fragen dem Rat rechenschaftspflichtig.
11.4 Einsatzdauer und Aufgabenbereich
- a) Der Einsatz ist zeitlich befristet und endet mit Erfköllung des Auftrags oder Ablauf der genehmigten Dauer.
- b) Aufgaben können beinhalten: technische/bauliche Unterstkötzung, taktische/organisatorische Beratung, Ressourcenmanagement/Optimierung, Ausbildung/Schulung, Wiederherstellung in Krisenfällen.
- c) Verlängerung bedarf erneuter Zustimmung des Rates oder des zuständigen Ministers.
11.5 Rechte und Pflichten
- a) Mitglieder behalten Rechte, Pflichten und Zugehörigkeit zu ihrer ursprkönglichen Einheit.
- b) Sie sind der Projektleitung weisungsgebunden hinsichtlich ihrer Aufgaben.
- c) köbergeordnete strategische Entscheidungen dkörfen nur durch den Rat erfolgen.
- d) Nach Abschluss melden sich Spezialistenteams zurköck und legen eine kurze Leistungs- oder Abschlussdokumentation vor.
11.6 Zusammenarbeit und Integration
Die Einbindung darf die Autonomie des Projekts nicht beeinträchtigen. Ziel ist Unterstkötzung, Beratung und Entlastung der regulären Projektmitglieder sowie Wissenstransfer.
11.7 Auflösung und Nachbereitung
Nach Abschluss gilt das Spezialistenteam als aufgelöst. Eine Nachbesprechung oder Ergebnisdokumentation soll innerhalb von 30 Tagen erfolgen, damit Erkenntnisse in zukkönftige Projekte einfließen können.
Optionaler Sonderstand: Projektkoordinator (PK)
Wenn mehr als zwei Projekte gleichzeitig aktiv sind und eine koordinierte überwachung sowie effektive Kommunikation erforderlich wird, kann der Projektkoordinator (PK) ernannt werden. Der PK ist ein Ratsmitglied, das mit einer Mehrheit des Rates in diesen Sonderstand gewählt wird. Der PK übernimmt die zentrale Aufgabe, als Bindeglied zwischen dem Projektleiter (PL) und dem Rat zu fungieren und die Koordination sowie das Management mehrerer Projekte sicherzustellen.
Eigenschaften und Pflichten des PK:
1. übergeordnete Rolle gegenüber dem PL:
Der PK übernimmt eine übergeordnete Rolle gegenüber dem Projektleiter (PL), insbesondere wenn mehrere Projekte gleichzeitig laufen. Während der PL die operative Führung eines einzelnen Projekts innehat, sorgt der PK dafür, dass alle Projekte unter einer übergreifenden Strategie arbeiten und die Koordination zwischen den Projekten sowie zum Rat aufrechterhalten wird. Der PK sorgt dafür, dass der PL in seiner Arbeit unterstützt wird und stellt sicher, dass die Projekte den Gesamtzielen der Kriegsnation entsprechen.
2. Koordinierung von Projekten und Zweigstellen:
Der PK hat Weisungsbefugnis über den PL in Bezug auf projektübergreifende Aufgaben. Sollte ein Projekt in einer Zweigstelle stattfinden, hat der PK zudem Weisungsvormacht gegenüber dem Zweigstellenverwalter, wenn es um projektbezogene Aufgaben geht, die die Projekte und deren Gesamtstrategie betreffen. Der PK gewährleistet, dass der PL und der Zweigstellenverwalter auf derselben Linie arbeiten, um die Effektivität der Projekte sicherzustellen.
3. Keine eigenständige Weisungsbefugnis außerhalb der Projekte:
Der PK ist in seiner Funktion ausschließlich auf die Koordination der Projekte und die Kommunikation zwischen dem Rat und den Projekten beschränkt. Er hat keine Weisungsbefugnis in anderen Bereichen der Nation und darf keine Entscheidungen außerhalb seiner Rolle als Koordinator treffen.
4. Berichtspflicht gegenüber dem Rat:
Der PK ist verpflichtet, regelmäßig dem Rat über den Fortschritt der Projekte zu berichten. Der PK sorgt dafür, dass alle relevanten Informationen, änderungen und Herausforderungen transparent kommuniziert werden. Dabei stellt er sicher, dass der Rat stets über den Stand der Projekte informiert ist und bei Bedarf Entscheidungen treffen kann.
5. Einsetzung und Absetzung:
Der Projektkoordinator (PK) wird durch eine Mehrheit des Rates gewählt. Die Ernennung kann auf Vorschlag eines Level 4 Mitglieds erfolgen, insbesondere wenn die Zahl der gleichzeitig laufenden Projekte eine koordinierte überwachung durch den PK erforderlich macht. Der PK kann ebenfalls durch eine Mehrheit des Rates abgesetzt werden, falls die Koordination oder der Projektfortschritt nicht den Erwartungen entspricht. Eine Dokumentation der Ernennung und Absetzung im Ratsprotokoll ist erforderlich.
6. Abgrenzung zu anderen Rollen:
Der PK ersetzt weder Minister, Projektleiter noch Ratsmitglieder. Der PK übernimmt keine Verantwortung für Entscheidungen in Bereichen, die nicht die Koordination der Projekte betreffen. Er hat keine Einflussnahme auf Gesetzgebung oder Verfassungsänderungen und agiert ausschließlich als Koordinator für die laufenden Projekte.
7. Keine Befugnis zur Gesetzgebung:
Der PK darf keine Gesetze erlassen oder Verfassungsänderungen vornehmen. Seine Aufgaben beschränken sich ausschließlich auf die Projektkoordination und die Kommunikation zwischen dem Rat und den Projektleitern. Jegliche legislative Tätigkeit bleibt den Ministerien und dem Rat vorbehalten.
Sonderregelung: Projektleiter (PL)
1 Funktion und Stellung des Projektleiters
1. Der Projektleiter (PL) ist ein von der Kriegsnation Ragnarök eingesetztes Mitglied des Rates, dem die organisatorische, politische und administrative Leitung eines spezifischen Projekts oder Servers obliegt.
2. Der PL repräsentiert die Kriegsnation auf dem jeweiligen Projekt oder Server offiziell nach innen und außen, übernimmt operative Führungsaufgaben und fungiert als verantwortlicher Ansprechpartner gegenüber Drittparteien, Projektpartnern, Serveradministrationen und beteiligten Mitgliedern.
3. Jedes Projekt der Kriegsnation, das eine eigenständige Verwaltung, ein separates Regelwerk oder umfangreiche Spielerkoordination erfordert, muss durch mindestens einen Projektleiter geführt oder beaufsichtigt werden.
2 Ernennung und Voraussetzungen
1. Die Ernennung zum Projektleiter erfolgt ausschließlich durch formellen Ratsbeschluss mit einfacher Mehrheit.
2. Der Projektleiter muss zum Zeitpunkt der Ernennung aktives und vollwertiges Mitglied des Rates der Kriegsnation Ragnarök sein.
3. Eine gleichzeitige Leitung mehrerer Projekte ist zulässig, jedoch an eine bestätigte Projektübersicht und eine regelmäßige Rückmeldungspflicht gegenüber dem Rat gebunden.
3 Aufgabenbereich und Zuständigkeiten
1. Der PL übernimmt auf seinem Projekt/Server kommissarisch sämtliche Aufgaben, für die auf zentraler Ebene eigentlich ein Ministerium zuständig wäre, sofern das jeweilige Ministerium dort nicht aktiv tätig ist.
2. Zu den möglichen Aufgabenfeldern zählen insbesondere:
- Innenministerielle Aufgaben wie Mitgliedsaufnahme, Konfliktmoderation, Regelüberwachung, Strukturwahrung,
- Außenministerielle Aufgaben wie Kontaktaufnahme zu externen Fraktionen, Friedensgespräche, diplomatische Vertretung.
3. Ausgenommen hiervon ist der Aufgabenbereich des Obersten Bürgervertreters, der nicht durch einen PL übernommen werden darf.
4. Sofern ein Minister auf demselben Projekt/Server gleichzeitig aktiv tätig ist, verbleibt die Aufgabenzuständigkeit in seinem Ressort vollständig bei ihm. Der PL hat in diesem Fall eine koordinierende, unterstützende und nicht entscheidungsführende Rolle, sofern keine Delegation vorliegt.
4 Grenzen der Befugnis
1. Der PL ist nicht befugt, Gesetze, Verfassungszusätze, neue Regelwerke oder bindende staatsweite Vorschriften zu erlassen, auch nicht projektbezogen.
2. Projektinterne Entscheidungen dürfen nur im Rahmen bestehender Verfassung und gesetzlicher Grundlagen getroffen werden. Für darüber hinausgehende Regelungen ist eine Genehmigung des Rates erforderlich.
3. Entscheidungen, die die dauerhafte Struktur, politische Ausrichtung oder außenpolitische Stellung der Kriegsnation beeinflussen könnten, bedürfen zwingend der Rücksprache mit dem Rat und ggf. eines Beschlusses.
5 Kommunikation und Berichtspflicht
1. Der Projektleiter ist verpflichtet, den Rat regelmäßig über:
- den Fortschritt des Projekts,
- besondere Vorkommnisse,
- diplomatische Entwicklungen,
- Personalangelegenheiten,
- sicherheitsrelevante Vorfälle
2. Berichte sollen mindestens einmal monatlich schriftlich oder mündlich im Rahmen einer Ratssitzung erfolgen. Bei außergewöhnlichen Ereignissen ist der Rat sofort zu unterrichten.
6 Weisungsrecht und Delegation
1. Der PL verfügt über ein eingeschränktes Weisungsrecht gegenüber Mitgliedern und Projektmitgliedern (PMs) innerhalb seines Projekts, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Ordnung, Organisation und Zielverfolgung.
2. Er kann Aufgaben delegieren, Funktionen verteilen und projektinterne Rollen schaffen, sofern sie der Verfassung nicht widersprechen.
3. Der PL ist zudem berechtigt, Projektmitglieder zu verwarnen oder vorübergehend zu entfernen, wenn sie den Projektfortschritt oder die Ordnung gefährden. Dauerhafte Sanktionen sind jedoch dem Rat oder einem zuständigen Minister vorzubehalten.
7 Zusammenarbeit mit Ministerien
1. Der PL hat eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Ministerien zu gewährleisten und regelmäßig mit diesen Rücksprache zu halten, insbesondere bei strukturellen, diplomatischen oder sicherheitsrelevanten Fragen.
2. Sofern der zuständige Minister für ein Aufgabenfeld auf dem Projekt nicht erreichbar oder über einen längeren Zeitraum inaktiv ist, kann der PL dessen Aufgabenbereich kommissarisch übernehmen.
3. Sobald der Minister seine Aktivität im Projekt aufnimmt oder wiederaufnimmt, geht die Zuständigkeit automatisch zurück an das jeweilige Ministerium. Der PL bleibt jedoch koordinierend beteiligt.
8 Abberufung und Nachfolge
1. Die Abberufung eines Projektleiters kann durch Ratsbeschluss erfolgen, wenn:
- das Vertrauen des Rates nicht mehr besteht,
- grobe Pflichtverletzungen festgestellt wurden,
- das Projekt beendet oder überführt wird,
- der PL über einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen inaktiv ist.
2. Die Nachbesetzung erfolgt durch einen neuen Ratsbeschluss. Ein kommissarischer Vertreter kann für max. 14 Tage ohne formelle Neubesetzung eingesetzt werden.
9 Symbolische Bedeutung
1. Der Projektleiter trägt symbolisch die Fahne der Kriegsnation Ragnarök in das jeweilige Projekt und verkörpert dort nationale Werte, Ordnung und Integrität.
2. Ihm obliegt es, die Interessen der Nation auf dem Projekt mit Weitblick, diplomatischem Geschick und loyaler Haltung zu vertreten.
9 Verhältnis zu Zweigstellenverwaltern
1. Wird für ein Projekt oder einen Server eine offizielle Zweigstelle der Kriegsnation Ragnarök eröffnet, so tritt der dort eingesetzte Zweigstellenverwalter automatisch in die übergeordnete Verwaltungsrolle gegenüber dem zuständigen Projektleiter.
2. Der Projektleiter untersteht in diesem Fall grundsätzlich den projektbezogenen Weisungen des Zweigstellenverwalters, sofern diese im Rahmen der geltenden Verfassung, der Ratsbeschlüsse sowie der dem Verwalter übertragenen Kompetenzen liegen.
3. Der Projektleiter ist nicht verpflichtet, Weisungen oder Anordnungen des Zweigstellenverwalters zu befolgen, wenn diese:
- gegen Verfassung, Gesetze oder interne Regelwerke der Kriegsnation verstoßen,
- nicht durch die dem Zweigstellenverwalter zugewiesenen Befugnisse gedeckt sind,
- in die Zuständigkeit des Rates oder anderer höhergestellter Institutionen eingreifen würden.
4. In Fällen von Kompetenzüberschreitungen, Unklarheiten oder mutmaßlichen Missbrauchs hat der Projektleiter das Recht und die Pflicht, die Situation unverzüglich dem Innenministerium oder direkt dem Rat zu melden und die Ausführung solcher Anordnungen bis zur Klärung zu verweigern.
5. Der Projektleiter behält auch im untergeordneten Verhältnis zur Zweigstelle seine organisatorischen, operativen und repräsentativen Aufgaben im Projektkontext bei. Entscheidungen und Handlungen erfolgen in enger Absprache mit dem Zweigstellenverwalter, sofern diese rechtmäßig sind.
6. Sollte kein aktiver Zweigstellenverwalter mehr vorhanden sein oder die Zweigstelle offiziell aufgelöst werden, übernimmt der Projektleiter wieder die alleinige Führung über das Projekt, bis der Rat eine neue Organisationsstruktur beschließt.
Sonderstand "PM (Projektmitglied)"
1 Einführung des Sonderstands
1. Mit dem Sonderstand PM (Projektmitglied) wird eine temporäre, projektgebundene Mitgliedschaft innerhalb der Kriegsnation Ragnarök geschaffen.
2. Der Sonderstand dient der zeitlich befristeten Aufnahme von Personen, die für ein klar definiertes Projekt, eine spezifische Aufgabe oder eine bestimmte servergebundene Operation von strategischer Relevanz tätig werden.
3. PMs gelten im Rahmen des ihnen zugewiesenen Projekts als offizielle Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök, sind jedoch außerhalb dieses Kontexts nicht im Besitz regulärer staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten.
2 Aufnahme in den Sonderstand PM
1. Die Aufnahme in den Sonderstand PM erfolgt formlos und pragmatisch durch die jeweilige Projektleitung, ein Mitglied der Regierung oder ein zuständiges Ministerium, sofern ein konkreter Bedarf und Nutzen für ein Projekt besteht.
2. Ein formeller Ratsbeschluss zur Aufnahme ist nicht erforderlich. Die Entscheidung liegt im Ermessen der Projektverantwortlichen, wobei insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden können:
- technische oder organisatorische Kompetenz,
- Bereitschaft zur aktiven Mitarbeit,
- bisheriges Engagement,
- Vertrauenswürdigkeit im Umfeld der Kriegsnation.
3. Die Aufnahme kann bereits im Rahmen einer Projektbewerbung oder durch direkte Kontaktaufnahme erfolgen. Eine vorherige Staatsbürgerschaft oder anderweitige Zugehörigkeit zur Kriegsnation ist nicht erforderlich.
3 Rechte und Einschränkungen
1. PMs erhalten innerhalb ihres jeweiligen Projekts alle Rechte, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere:
- Zugriff auf projektbezogene Kommunikationskanäle (z.B. Discord, Foren, Tools),
- Leserechte auf relevante Verwaltungsplattformen,
- Mitwirkung an Projektentscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
- Beteiligung an projektinternen Abstimmungen, sofern vorgesehen.
2. PMs haben kein Stimmrecht im Unterhaus der Bürgervertreter und keinen Zugriff auf militärische, diplomatische oder politische Strukturen der Kriegsnation außerhalb des Projekts.
3. Eine Nutzung von Ressourcen der Nation, Teilnahme an militärischen Operationen oder Versammlungen ist PMs nur nach ausdrücklicher Einladung und Befugnis durch einen Minister oder die Projektleitung gestattet.
4. PMs gelten nicht als vollwertige Staatsbürger der Kriegsnation Ragnarök und sind somit von sämtlichen staatsbürgerlichen Pflichten wie Wehrpflicht, Steuerpflicht oder Mitwirkungsverpflichtungen befreit, es sei denn, diese ergeben sich direkt aus dem jeweiligen Projektauftrag.
4 Dauer und Beendigung der PM-Mitgliedschaft
1. Der PM-Status ist immer befristet. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit:
- dem erfolgreichen Abschluss des Projekts,
- dem Abbruch oder der vollständigen Stilllegung des Projekts,
- 60 Tagen ununterbrochener Inaktivität des PMs ohne Rückmeldung.
2. Die Projektleitung oder ein zuständiger Minister kann eine frühzeitige Beendigung aussprechen, sofern kein weiterer Nutzen für das Projekt besteht oder schwerwiegende Verstöße vorliegen.
3. Eine Verlängerung über die Frist hinaus ist ausschließlich durch formellen Ratsbeschluss möglich, wenn ein fortbestehender Projektbedarf gegeben ist und die Leistung des PMs dies rechtfertigt.
5 überführung in die reguläre Mitgliedschaft
1. PMs haben die Möglichkeit, im Anschluss an ihre Projektarbeit eine reguläre Mitgliedschaft als Mitglied Stufe 1 zu beantragen.
2. Der Antrag ist beim Obersten Bürgervertreter einzureichen, der für die Prüfung und Weiterleitung zuständig ist. Der Antrag muss beinhalten:
- einen kurzen Tätigkeitsnachweis,
- eine Einschätzung der Projektleitung (sofern vorhanden),
- eine Begründung des Interesses an einer dauerhaften Mitgliedschaft.
3. Es erfolgt eine Anhörung oder Befragung durch ein Ratsmitglied oder den Obersten Bürgervertreter, um Motivation, Regelverständnis und Integrationsfähigkeit zu bewerten.
4. Die endgültige Entscheidung über die Aufnahme trifft der Rat der Kriegsnation.
6 Zuständigkeiten und Aufsicht
1. Der Oberste Bürgervertreter fungiert als zentrale Kontakt- und Koordinationsstelle für alle PMs und ist verantwortlich für:
- die Kommunikation zwischen PMs, Projektleitungen, Ministerien und Rat,
- die Prüfung und Beratung bei Anträgen auf Vollmitgliedschaft,
- die Vermittlung bei internen Konflikten oder Beschwerden,
- die Sicherstellung der Einhaltung der Rechte und Pflichten der PMs.
2. Die jeweilige Projektleitung trägt Verantwortung für:
- die interne Ordnung innerhalb des Projektteams,
- die Aufgabenverteilung und Erfolgskontrolle,
- regelmäßige Berichte an das Innenministerium oder das zuständige Ressort,
- die Bewertung von PMs im Hinblick auf Verlängerungen oder überführungen in die Vollmitgliedschaft.
7 Dokumentation und Transparenz
1. Der Status als PM wird im offiziellen Mitgliederverzeichnis der Kriegsnation dokumentiert. Dieses Verzeichnis ist für Regierungsmitglieder sowie für ausgewählte administrative Stellen zugänglich.
2. Zur Wahrung der Transparenz ist jeder PM mit Projektzuweisung, Beginn und Enddatum zu führen. änderungen am Status sind umgehend zu vermerken.
8 Disziplinarrechtliche Maßnahmen
1. PMs unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Verfassung, den geltenden Gesetzen und den internen Regelwerken der Kriegsnation Ragnarök.
2. Verstöße gegen Pflichten, Insubordination, Regelbrüche oder grobe Nachlässigkeit können mit sofortigem Entzug des PM-Status geahndet werden.
3. Der Entzug erfolgt durch einfachen Ratsbeschluss oder auf Antrag der Projektleitung und ist dem betroffenen PM schriftlich mitzuteilen. Die Entscheidung ist zu begründen und zu dokumentieren.
9 Weitere Einsetzung und Projektrotation
1. PMs, die sich während ihrer Tätigkeit als zuverlässig, engagiert und fähig erwiesen haben, können auf Vorschlag der Projektleitung oder eines Ministers für weitere Projekte herangezogen oder erneut berufen werden.
2. Die Wiederverwendung als PM kann formlos erfolgen, setzt jedoch voraus, dass das vorherige Projekt korrekt abgeschlossen oder der Status ordnungsgemäß beendet wurde.
Titel der Kriegsnation Ragnarök
Level 1: Krieger
- Rekrut: Ein neues Mitglied der Armee, das sich noch beweisen muss.
- Kämpfer: Jemand, der sich im Kampf bewiesen hat und grundlegende Fähigkeiten beherrscht.
- Veteran: Ein erfahrener Krieger, der in vielen Schlachten gedient hat und seine Fähigkeiten perfektioniert hat.
Level 2: Kommandanten
- Leutnant: Ein erfahrener Kämpfer, der die Führung über kleinere Einheiten übernimmt.
- Hauptmann: Ein erfahrener Leutnant, der größere Einheiten koordinieren und strategische Entscheidungen treffen kann.
- General: Ein Elite-Kommandant, der große Armeen führen kann und in der Lage ist, komplexe Schlachten zu planen und zu leiten.
- Herzog: Ein mächtiger Krieger, der weiß, was es heißt, auf dem Schlachtfeld zu stehen und gemeinsam Seite an Seite zu kämpfen.
- Baron: Ein angesehener Kommandant, der über bestimmte Gebiete oder Truppenverbände herrscht.
Level 3: Herrscher
- Kriegsherr: Ein mächtiger Krieger, der über mehrere Armeen oder ganze Regionen herrscht und eine enorme Autorität besitzt.
- Ragnarök-Eroberer: Der höchste Rang, reserviert für denjenigen, der die absolute Herrschaft über die Nation Ragnarök erlangt hat und als unumstrittener Führer gilt.
Level 4: Weisen
Dieses Level ist ausschließlich für Ratsmitglieder zugänglich und bietet fünf verschiedene Titel, die vergeben werden können:
- Weiser des Krieges: Ein Ratsmitglied, das über umfassendes Wissen und Erfahrung im Kriegshandwerk verfügt und bei strategischen Entscheidungen berät.
- Weiser der Diplomatie: Ein Ratsmitglied, das geschickt in der Kunst der Diplomatie ist und Beziehungen zu anderen Nationen aufbaut und pflegt.
- Weiser der Ressourcen: Ein Ratsmitglied, das für die effiziente Nutzung und Verwaltung der Ressourcen der Nation zuständig ist.
- Weiser der Rechtsprechung: Ein Ratsmitglied, das über das Recht und die Ordnung innerhalb der Nation wacht und für die Durchsetzung der Gesetze verantwortlich ist.
- Weiser der Weisheit: Ein Ratsmitglied, das für die Beratung und Anleitung junger Mitglieder sowie die Förderung von Bildung und Kultur in der Nation zuständig ist.
Level 5: Gründungsmitglied
Dieses Level ist ausschließlich für die Gründungsmitglieder von Ragnarök zugänglich. Gründungsmitglieder haben die einzigartige Möglichkeit, sich ihren eigenen Titel frei nach Wahl auszusuchen oder sich sogar einen eigenen individuellen Titel zu verleihen. Diese Titel können persönliche Erfolge, Charaktereigenschaften, Spezialisierungen oder andere bedeutungsvolle Aspekte repräsentieren, die für das jeweilige Gründungsmitglied wichtig sind.
Gründungsmitglieder haben damit eine besondere Stellung innerhalb der Nation Ragnarök und können ihre einzigartigen Beiträge und Verdienste auf individuelle Weise würdigen.
Ragnarökschen Verfassungserweiterungsinstitutionen (RVI)
1. Ziel und Zweck
Die Ragnarökschen Verfassungserweiterungsinstitutionen (RVI) sind Organisationen, die geschaffen werden, um spezifische Aufgaben oder Herausforderungen innerhalb der Kriegsnation Ragnarök zu bewältigen. Sie dienen der Stärkung der organisatorischen und verwaltungstechnischen Fähigkeiten der Nation und unterliegen den in diesem Verfassungspunkt festgelegten Regelungen.
2. Voraussetzungen zur Einrichtung einer RVI
- Eine RVI kann nur durch einen zweistufigen Abstimmungsprozess errichtet werden:
- Erste Stufe: Eine Abstimmung im Rat der Kriegsnation Ragnarök, bei der mindestens 75 % der stimmberechtigten Ratsmitglieder für die Einrichtung der Institution stimmen. Der Stimmzusatz entfällt hierbei.
- Zweite Stufe: Eine anschließende Abstimmung unter allen Mitgliedern der Kriegsnation Ragnarök, bei der mindestens 60 % der abgegebenen Stimmen die Einrichtung befürworten.
- Zwischen den beiden Abstimmungen muss ein Zeitraum von mindestens 7 Tagen liegen, um eine umfassende Diskussion und Meinungsbildung zu gewährleisten.
- Nach erfolgreicher doppelter Abstimmung muss der entsprechende Eintrag zur RVI innerhalb von 5 bis 10 Tagen in die Verfassungserweiterungsliste auf der offiziellen Webseite RVI.ragnarök.eu ergänzt werden. Erst mit dieser Ergänzung wird die RVI offiziell und rechtlich gültig.
3. Einreichungsprozess
- Vorschlagsberechtigt für die Einrichtung einer RVI sind nur Mitglieder der Kriegsnation Ragnarök, die mindestens Level 2 erreicht haben. Diese Regelung stellt sicher, dass nur erfahrene und engagierte Mitglieder Vorschläge einreichen können.
- Der Vorschlag zur Einrichtung einer RVI muss schriftlich beim Rat der Kriegsnation Ragnarök eingereicht werden. Der Vorschlag muss folgende Informationen enthalten:
- Den geplanten Namen der Institution
- Den vorgesehenen Aufgabenbereich und Zweck
- Eine Begründung, warum die RVI benötigt wird
- Eine Einschätzung der Ressourcen, die zur Umsetzung erforderlich sind
- Einen ersten Entwurf zur Struktur und Organisation der Institution
- Der Rat prüft den Vorschlag und kann änderungen oder Ergänzungen vorschlagen. Erst nach der Freigabe durch den Rat wird der Vorschlag zur Abstimmung in der ersten Stufe zugelassen.
- Der gesamte Einreichungsprozess unterliegt den allgemeinen Regelungen des Verfassungspunkts zur Einreichung von Anträgen, jedoch gelten die hier beschriebenen Sonderregelungen vorrangig.
4. Richtlinien und Einschränkungen
- Verfassungsbindung: Jede RVI muss im Einklang mit der Verfassung der Kriegsnation Ragnarök stehen. Ihre Handlungen und Beschlüsse dürfen keine bestehenden verfassungsmäßigen Rechte oder Institutionen beeinträchtigen.
- Mächtigkeitsbegrenzung: Eine RVI kann weitreichende Befugnisse innerhalb ihres festgelegten Aufgabenbereichs besitzen, jedoch nicht die Befugnisse und Rechte der in der Verfassung festgelegten zentralen Organe übertreffen.
- Transparenzpflicht: Jede RVI ist verpflichtet, ihre Entscheidungen und Maßnahmen öffentlich und transparent auf der Webseite der Kriegsnation Ragnarök zugänglich zu machen. Mindestens vierteljährlich muss ein Bericht über ihre Aktivitäten vorgelegt werden.
- Eingrenzung des Aufgabenbereichs: Der Aufgabenbereich einer RVI muss klar definiert und im Verfassungsergänzungseintrag detailliert beschrieben werden. Jede RVI ist ausschließlich innerhalb dieses Aufgabenbereichs tätig.
- Verbot der Verfassungsänderung: Eine RVI besitzt keine Befugnis, Vorschläge zur änderung oder Erweiterung der Verfassung zu machen. Solche Vorschläge verbleiben allein bei den zentralen Organen der Kriegsnation Ragnarök.
5. Auflösung oder Modifikation einer RVI
- Eine RVI kann durch denselben zweistufigen Abstimmungsprozess aufgelöst oder in ihrem Aufgabenbereich wesentlich modifiziert werden, wie er für ihre Errichtung vorgesehen ist.
- Nach einer erfolgreichen Abstimmung zur Auflösung oder Modifikation ist die entsprechende Anpassung ebenfalls in die Verfassungserweiterungsliste einzutragen.
6. Liste der RVI
Eine aktuelle Liste aller bestehenden und ehemaligen RVIs wird auf der offiziellen Webseite RVI.ragnarök.eu geführt. Jeder Eintrag muss Folgendes enthalten:
- Name der Institution
- Zweck und Aufgabenbereich
- Datum der Errichtung
- Abstimmungsergebnisse der doppelten Abstimmung
- Ansprechpartner und Struktur
- Etwaige Berichte über ihre Aktivitäten
7.Schaffung neuer Verfassungsdynamik
Die Schaffung von RVIs erlaubt es der Kriegsnation Ragnarök, flexibel und gezielt auf Herausforderungen zu reagieren, ohne die zentrale Verfassungsstruktur zu gefährden. Gleichzeitig bleiben sie ein Werkzeug der Entwicklung, das die demokratischen Prozesse der Nation wahrt.
1. Die Militärhirachie
1.1 Der Rat:
Die Souveräne Instanz
Strategische Spitze, operative Führung und innere Militärordnung Ragnaröks
1. Der Rat - Souveräne Instanz der Nation
1.1
Der Rat verkörpert den Willen der Nation Ragnarök. Ihm obliegt die verfassungsrechtliche Kontrolle der Streitkräfte sowie die verbindliche Festlegung der nationalen politischen und militärischen Zielsetzungen. Er bildet die oberste legitimierende Instanz jeder bewaffneten Handlung der Nation.
1.2
Der offizielle Kriegs- oder Verteidigungszustand kann ausschließlich durch Beschluss des Rates mit qualifizierter Mehrheit ausgerufen werden. Mit diesem Beschluss werden zugleich die außerordentlichen Vollmachten des Bevollmächtigten Oberbefehlshabers aktiviert, sofern der Rat nichts Abweichendes bestimmt.
1.3
Der Rat ernennt den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber auf Grundlage nachgewiesener militärischer Expertise und verfassungsrechtlicher Loyalität. Eine Abberufung ist jederzeit zulässig, wenn der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber gegen die Verfassung verstößt, seine Pflichten verletzt oder die Sicherheit der Nation gefährdet.
1.4
Dem Rat obliegt die oberste Ressourcenhoheit. Er kontrolliert die Staatskasse, die strategischen Reserven sowie die zentralen Logistikzentren. Die operative Versorgung der Streitkräfte wird gewährleistet, ohne dass der Rat die letztliche Verfügung über strategische Mittel aus der Hand gibt.
2. Der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber (BOB) - Exekutive Militärgewalt
2.1
Der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber ist das exekutive Organ des Rates in militärischen Angelegenheiten. Mit Ausrufung des Verteidigungs- oder Kriegszustands übernimmt er die operative Gesamtführung der Streitkräfte innerhalb der vom Rat gesetzten politischen Zielvorgaben.
2.2
Innerhalb dieses Rahmens entscheidet der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber eigenständig über taktische Ausrichtung, Truppenbewegungen, Einsatz von Offizieren und operative Schwerpunktsetzungen. Eine Einmischung des Rates in operative Detailfragen findet nicht statt.
2.3
Der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber ist dem Rat zur regelmäßigen und wahrheitsgemäßen Berichterstattung verpflichtet. Strategische Geheimhaltung gegenüber dem Rat ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig und bedarf einer nachträglichen Offenlegung, sobald die Lage dies erlaubt.
2.4
Ist der Rat vorübergehend nicht beschlussfähig, darf der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber temporäre Verteidigungsmaßnahmen einleiten, soweit diese zur Abwehr unmittelbarer Gefahren erforderlich sind. Diese Maßnahmen sind dem Rat unverzüglich zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
2.5
Ist kein Bevollmächtigter Oberbefehlshaber ernannt, kann der Außenminister mit ausdrücklichem Rückhalt des Rates dessen Aufgaben interimistisch wahrnehmen. Der Rat kann diese Übertragung durch Veto verhindern; in diesem Fall bedürfen sämtliche militärischen Entscheidungen der unmittelbaren Legitimation durch Ratsbeschluss.
3. Der General - Operatives Zentrum der Streitkräfte
3.1
Der General ist das operative Zentrum der Streitkräfte Ragnaröks. Er transformiert die strategischen Zielvorgaben des Bevollmächtigten Oberbefehlshabers in konkrete militärische Operationen und trägt die Gesamtverantwortung für deren Planung, Koordination und kohärente Durchführung. Seine Autorität erstreckt sich auf die operative Ebene der Kriegsführung und endet dort, wo politische Zielsetzung oder fachliche Souveränität ausdrücklich entgegenstehen.
3.2
Zur Erfüllung dieser Aufgabe entwirft der General Operationspläne, legt Marschrouten und Einsatzräume fest, bestimmt zeitliche Abläufe und weist den einzelnen Einheiten ihre Rollen innerhalb einer Operation zu. Er besitzt Weisungsbefugnis gegenüber allen Obersten, soweit diese Weisungen der operativen Durchführung dienen und nicht die fachliche Zweckbindung der Einheiten verletzen.
3.3
Der General ist verantwortlich für das Zusammenwirken der verschiedenen Waffengattungen und Einheiten. Er stellt sicher, dass spezialisierte Kräfte nicht isoliert eingesetzt werden, sondern in einer Weise koordiniert agieren, die gegenseitige Absicherung, operative Ergänzung und nachhaltige Kampffähigkeit gewährleistet.
3.4
Im Rahmen laufender Operationen entscheidet der General über die Priorisierung von Nachschub, Heilung, Verstärkung und Umgruppierung. Diese Entscheidungen sind ausschließlich an der operativen Gesamtlage auszurichten. Eine Bevorzugung einzelner Einheiten aus persönlichen, politischen oder fachfremden Gründen stellt einen Verstoß gegen die militärische Ordnung dar.
3.5
Der General ist berechtigt und verpflichtet, den Ausbildungsstand, die Ausrüstung sowie die Einsatzbereitschaft aller Divisionen regelmäßig zu überprüfen. Zu diesem Zweck kann er von den Obersten Berichte einfordern und Inspektionen anordnen. In Abstimmung mit dem Rat trägt er Verantwortung für die Sicherung militärischer Infrastruktur, strategischer Depots und der Logistikwege zwischen Heimatgebiet und Einsatzraum.
3.6
Als Schnittstelle zwischen politischer und militärischer Ebene informiert der General den Rat und den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber fortlaufend über die operative Lage. Bei plötzlichen Angriffen oder ungeklärten Bedrohungslagen leitet er die Erstverteidigung ein, bis der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber formell das Kommando übernimmt.
3.7
Der General ist verpflichtet, operative Konflikte zwischen Obersten zu schlichten, sofern diese die Durchführung einer Operation gefährden. Gelingt keine Einigung oder berührt der Konflikt die fachliche Integrität einer Einheit, ist der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber als finale Entscheidungsinstanz anzurufen.
3.8
Fällt der General aus oder ist nachweislich handlungsunfähig, geht seine operative Verantwortung vorübergehend auf den durch den Rat bestimmten Stellvertreter oder, sofern ein solcher nicht benannt ist, unmittelbar auf den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber über.
4. Die Regimentsebene - Fachkompetenz und Truppenhoheit
4.1
Jede Einheit steht unter der Leitung eines Obersts, der als höchster fachlicher Experte seines jeweiligen Aufgabenbereichs gilt. Ihm obliegt die Entwicklung und Pflege der Einsatzdoktrin, die Gestaltung der Ausbildung sowie die Sicherstellung der fachlichen und taktischen Einsatzfähigkeit seiner Einheit.
4.2
Der Oberst besitzt die disziplinarische Hoheit innerhalb seines Regiments. Er ist erste Instanz bei Fehlverhalten, Befehlsmissachtung oder Verstößen gegen die innere Ordnung, soweit seine Maßnahmen im Einklang mit der Verfassung stehen. Darüber hinaus obliegt ihm die Personalentwicklung innerhalb der Einheit; er schlägt geeignete Soldaten für die Ernennung zum Leutnant vor und ernennt Unteroffiziere eigenständig.
4.3
Operativ fungiert der Oberst als verbindendes Glied zwischen strategischer Planung und taktischer Ausführung. Er übersetzt die operativen Ziele des Generals in konkrete, fachlich angepasste Anweisungen für die ihm unterstellten Leutnante und stellt sicher, dass diese Anweisungen mit der Einsatzdoktrin der Einheit vereinbar sind.
4.4
Der Oberst ist verpflichtet, den General unaufgefordert und wahrheitsgemäß über Verluste, Erschöpfung, Materialmängel sowie über Einschränkungen der Einsatzfähigkeit seiner Einheit zu informieren. Die bewusste Verzerrung oder Verzögerung solcher Meldungen gilt als schweres Führungsversagen.
4.5
Aufgrund seiner fachlichen Souveränität ist der Oberst berechtigt, Einspruch gegen operative Befehle zu erheben, wenn diese seine Einheit zweckwidrig einsetzen oder deren Einsatzfähigkeit nachhaltig gefährden würden. Dieses Vetorecht ist begründet auszuüben und unverzüglich an den General zu melden.
4.6
Das Vetorecht des Obersts entfällt, wenn der Einsatz seiner Einheit zur letzten Verteidigungslinie der Nation gehört oder ein unmittelbarer Notstand besteht, der keinen zeitlichen Aufschub erlaubt. In solchen Fällen trägt der Oberst die Pflicht zur Umsetzung, ohne dass daraus eine Präzedenzwirkung für künftige Einsätze entsteht.
4.7
Der Oberst trägt die Verantwortung für die Führungskultur innerhalb seiner Einheit. Unterlassene Ausbildung, mangelhafte Vorbereitung oder die Duldung systematischer Pflichtverletzungen begründen persönliche Haftung im Sinne der abgeleiteten Verantwortung.
4.8
Fällt ein Oberst aus oder ist handlungsunfähig, geht die fachliche und disziplinarische Führung der Einheit vorübergehend auf den vom Rat oder General bestimmten Stellvertreter über, bis eine ordnungsgemäße Neubesetzung erfolgt.
5. Die Divisionsebene - Taktische Führung
5.1
Der Leutnant ist der erste Offiziersgrad und unmittelbare Führer an der Front. Er setzt die taktischen Vorgaben des Obersts in konkrete Bewegungen und Entscheidungen im Gefecht um und trägt die unmittelbare Verantwortung für seine Untereinheit. Seine Autorität gründet sich auf Präsenz im Einsatzraum und auf die Fähigkeit, Befehle unter wechselnden Gefechtsbedingungen durchzusetzen.
5.2
Im Gefecht besitzt der Leutnant die direkte Befehlsgewalt über die ihm unterstellten Soldaten. Er ist befugt, taktische Anpassungen vorzunehmen, sofern diese der Erreichung des operativen Ziels dienen und nicht im Widerspruch zu ausdrücklichen Weisungen des Obersts oder Generals stehen. Entscheidungen, die über den ursprünglichen Einsatzrahmen hinausgehen, sind nach Möglichkeit unverzüglich zu melden.
5.3
Der Leutnant trägt die Verantwortung für Moral, Disziplin und Einsatzbereitschaft seiner Untereinheit. Er hat Pflichtverletzungen, Gefährdungen der Einheit oder Anzeichen von Kampfunfähigkeit unmittelbar zu unterbinden oder zu melden. Unterlassene Führung oder zögerliches Eingreifen gilt als Führungsversagen.
5.4
Der Leutnant ist verpflichtet, den Oberst fortlaufend und unaufgefordert über den Zustand seiner Untereinheit zu unterrichten. Dies umfasst insbesondere Munition, Materialzustand, Moral, Feindkontakt, Verluste sowie taktisch relevante Veränderungen der Lage. Die bewusste Verzerrung oder Zurückhaltung solcher Informationen stellt einen schweren Verstoß gegen die militärische Ordnung dar.
5.5
Innerhalb seiner Untereinheit obliegt dem Leutnant die detaillierte Einweisung der Soldaten in ihre jeweiligen Rollen. Er stellt sicher, dass jeder Soldat die aktuelle Taktik, seine Position innerhalb dieser sowie die korrekte Anwendung der einheitsspezifischen Mittel versteht. Mängel in der Ausführung gelten als Ausbildungs- oder Führungsdefizit des Leutnants, sofern kein gegenteiliger Nachweis erbracht wird.
5.6
Der Leutnant ist für die unmittelbare Sicherheit seiner Untereinheit verantwortlich. Er entscheidet über kurzfristige Rückzüge, Neuformierungen oder das Halten von Positionen, sofern diese Entscheidungen der Erhaltung der Kampffähigkeit dienen und nicht ausdrücklich untersagt sind. Ein geordneter Rückzug stellt keine Befehlsverweigerung dar, sofern er sachlich begründet ist.
5.7
Fällt der Leutnant aus oder ist nachweislich handlungsunfähig, geht die taktische Führungsverantwortung vorübergehend auf den ranghöchsten oder vom Oberst vorab bestimmten Unteroffizier über, bis eine neue Führung eingesetzt oder die Einheit neu gegliedert wird.
5.8
Die Zuweisung eines Leutnants zu einer Einheit erfolgt durch den General und dient der operativen Steuerung der Gesamtstärke. Sie tritt jedoch erst in Kraft, wenn der zuständige Oberst von seinem verfassungsmäßigen Vetorecht keinen Gebrauch macht. Dieses Veto ist begründet auszuüben und darf nicht willkürlich erfolgen.
5.9
Der Leutnant schuldet dem General operative Folgsamkeit im Rahmen des Gesamtplans, ist jedoch fachlich, disziplinarisch und in der täglichen Führung dem Oberst seiner Einheit rechenschaftspflichtig. Bei widersprüchlichen Weisungen ist unverzüglich Meldung zu machen; im unmittelbaren Gefecht gilt die zuletzt erteilte operative Anweisung, sofern sie nicht offensichtlich verfassungswidrig ist.
6. Grundsätze der Befehlsgewalt
6.1
Das Protokoll der Befehlskette (Linearität)
6.1.1
Die militärische Ordnung Ragnaröks beruht auf einer strikt vertikalen Befehlskette, die sich von der politischen Spitze bis zur taktischen Ausführungsebene erstreckt. Diese Kette verläuft verbindlich vom Rat über den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber zum General, weiter zu den Obersten und schließlich zu den Leutnanten. Jede militärische Anweisung hat diesen Weg einzuhalten, um Verantwortlichkeit, Kontrolle und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen.
6.1.2
Ein Durchbrechen dieser Befehlskette ist grundsätzlich unzulässig. Eine unmittelbare Weisung an eine nachgeordnete Ebene unter Überspringung der zuständigen Zwischeninstanz ist nur dann zulässig, wenn diese nachweislich handlungsunfähig ist, gefallen ist oder sich durch Fahnenflucht, Sabotage oder offenen Verfassungsbruch selbst aus der Befehlskette entfernt hat. Der Ausnahmecharakter eines solchen Eingriffs ist zu dokumentieren und nach Beendigung der akuten Lage unverzüglich zu melden.
6.1.3
Jeder Soldat ist zur Befolgung rechtmäßiger Befehle verpflichtet. Eine Befehlsverweigerung ist ausschließlich dann zulässig, wenn der Befehl offensichtlich und unmittelbar gegen die Existenz der Nation Ragnarök gerichtet ist oder die verfassungsmäßige Ordnung des Rates untergräbt. Zweifel an der Zweckmäßigkeit, Härte oder persönlichen Zumutbarkeit eines Befehls begründen für sich allein kein Recht zur Verweigerung.
6.1.4
Wird ein Befehl verweigert, ist die verweigernde Person verpflichtet, dies unverzüglich zu melden und zu begründen. Die Bewertung der Rechtmäßigkeit erfolgt nachträglich durch die zuständige Führungsebene oder durch den Rat, ohne dass die sofortige Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung dadurch beeinträchtigt werden darf.
6.2
Das Prinzip der abgeleiteten Verantwortung
6.2.1
In den Streitkräften Ragnaröks endet Verantwortung nicht an der Grenze des eigenen Handelns. Jeder Offizier trägt Verantwortung für die Handlungen seiner Untergebenen, soweit diese auf seine Befehle, seine Ausbildung oder sein pflichtwidriges Unterlassen zurückzuführen sind. Dieses Prinzip der abgeleiteten Verantwortung ist tragendes Element der militärischen Führungskultur.
6.2.2
Bei Fehlverhalten, Fehlentscheidungen oder Schäden, die aus dem Einsatz einer Einheit resultieren, ist eine Kausalitätsprüfung durchzuführen. Dabei ist festzustellen, ob die Ursache in mangelhafter Einweisung durch den Leutnant, in fehlerhaften taktischen Vorgaben des Obersts oder in übergeordneten operativen Fehlentscheidungen liegt. Die Verantwortung folgt der tatsächlichen Einflussnahme, nicht allein dem formalen Rang.
6.2.3
Ein Offizier haftet persönlich, wenn er Kenntnis von Fehlverhalten hatte und es unterließ einzugreifen, oder wenn seine Ausbildungs-, Führungs- oder Kontrollmaßnahmen nachweislich unzureichend waren. Unwissenheit schützt nicht, sofern sie auf Vernachlässigung der eigenen Pflichten beruht.
6.2.4
Das Strafmaß bei Verstößen gegen die abgeleitete Verantwortung richtet sich nach dem Ausmaß des verursachten Schadens für die Nation Ragnarök. Es kann von formeller Rüge über Degradierung bis hin zum temporären oder dauerhaften Ausschluss aus dem Schutz und Vertrauen des Rates reichen. Die Sanktionierung dient nicht der Vergeltung, sondern der Wiederherstellung militärischer Verlässlichkeit.
6.3
Das Primat der Fachkompetenz
6.3.1
In taktischen und technischen Fragen hat Fachkompetenz Vorrang vor bloßem Rang. Dieses Primat dient der Vermeidung von Fehlentscheidungen, die aus Unkenntnis oder Zweckentfremdung spezialisierter Kräfte resultieren, und ist integraler Bestandteil der militärischen Ordnung Ragnaröks.
6.3.2
Der Oberst einer Spezialeinheit ist berechtigt, die Durchführung eines operativen Befehls des Generals zeitlich begrenzt auszusetzen, wenn er nachweisen kann, dass der Befehl die Geheimhaltung, die technische Durchführbarkeit oder den Erfolg der Fachdisziplin unmöglich macht oder erheblich gefährdet. Dieses Vetorecht ist unverzüglich zu begründen und an den General sowie den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber zu melden.
6.3.3
Vor der Erteilung von Befehlen, die den Einsatz spezifischer Taktiken oder Fachdisziplinen erfordern, ist der General verpflichtet, die Expertise des zuständigen Obersts einzuholen. Unterlassene Konsultation begründet ein operatives Mitverschulden, sofern daraus Fehlentscheidungen resultieren.
6.3.4
Bei Unstimmigkeiten zwischen der operativen Entscheidungsgewalt des Generals und der fachlichen Einschätzung eines Obersts entscheidet der Bevollmächtigte Oberbefehlshaber als finale Instanz. Seine Entscheidung ist verbindlich und hebt entweder das fachliche Veto auf oder bestätigt dessen Wirkung, ohne die grundsätzliche Geltung des Primats der Fachkompetenz zu unterlaufen.
6.3.5
Das Primat der Fachkompetenz begründet kein Recht zur generellen Befehlsverweigerung und entbindet nicht von der Pflicht zur Umsetzung rechtmäßig bestätigter Entscheidungen. Es dient ausschließlich der Sicherung sachgerechter, durchführbarer und verantwortbarer militärischer Maßnahmen.
7. Mandatierung und Qualifikationsprofile
7.1 Der General:
Ernennung und Hürden
7. Mandatierung, Qualifikation und Ernennung militärischer Führungsebenen
7.1
Der General - Politisch legitimiertes operatives Rückgrat
7.1.1
Der General bildet das operative Rückgrat der Streitkräfte Ragnaröks. Aufgrund der Reichweite seiner Entscheidungsbefugnisse unterliegt seine Ernennung einer strengen politischen Kontrolle, um eine Entkopplung militärischer Macht von verfassungsrechtlicher Legitimation auszuschließen.
7.1.2
Zum Amt des Generals kann nur berufen werden, wer mindestens die Qualifikationsstufe 3 (Level 3) nachweist. Diese Qualifikation muss sowohl operative Führungserfahrung als auch nachgewiesene Fähigkeit zur Koordination komplexer militärischer Strukturen umfassen. Das bloße Erreichen formaler Dienstjahre begründet keinen Anspruch auf Ernennung.
7.1.3
Die Ernennung des Generals erfolgt nicht durch die militärische Hierarchie, sondern ausschließlich durch die politische Ebene. Sie setzt die ausdrückliche Zustimmung des Außenministers sowie eine einfache Mehrheit des gesamten Rates voraus. Mit der Ernennung erhält der General ein operatives Mandat, kein eigenständiges politisches Gestaltungsrecht.
7.1.4
Der General ist in seiner Amtsführung an die strategischen Vorgaben des Bevollmächtigten Oberbefehlshabers gebunden. Er besitzt keinen eigenständigen Interpretationsspielraum hinsichtlich der politischen Zielsetzung eines Konflikts, sondern ausschließlich hinsichtlich der operativen Umsetzung.
7.1.5
Verletzt der General seine Bindung an die strategischen Vorgaben, überschreitet er bewusst seine operative Zuständigkeit oder gefährdet er durch Fehlführung die Streitkräfte in erheblichem Maße, kann der Rat ein Amtsprüfungsverfahren einleiten. Dieses Verfahren kann bis zur Suspendierung oder Abberufung führen, unbeschadet der operativen Handlungsfähigkeit der Streitkräfte.
7.2
Die Obersten - Fachliche Souveränität und institutioneller Schutz
7.2.1
Die Obersten sind die fachlichen Träger der Truppengattungen und Regimenter. Sie gelten als höchste Experten ihres jeweiligen militärischen Bereichs und tragen die Verantwortung für Doktrin, Ausbildung und fachliche Einsatzfähigkeit ihrer Einheiten.
7.2.2
Zum Amt eines Obersts kann nur berufen werden, wer mindestens die Qualifikationsstufe 2 (Level 2) nachweist. Diese Qualifikation umfasst nachgewiesene Fachkompetenz, Führungserfahrung innerhalb der Truppengattung sowie die Fähigkeit zur eigenständigen Ausbildung und Disziplinarführung.
7.2.3
Die Auswahl und Einsetzung der Obersten erfolgt ausschließlich durch den Rat auf Grundlage der spezifischen fachlichen Eignung für die jeweilige Einheit. Die Ernennung begründet ein Direktmandat des Rates und dient der Absicherung der fachlichen Integrität der Streitkräfte.
7.2.4
Der General besitzt weder ein Mitspracherecht bei der Ernennung noch eine Befugnis zur Abberufung eines Obersts. Diese institutionelle Unabhängigkeit schützt die Regimenter vor operativem oder politischem Druck, der ihre fachliche Zweckbindung gefährden könnte.
7.2.5
Ein Oberst kann nur durch Beschluss des Rates abberufen oder versetzt werden, wenn er gegen die Verfassung verstößt, seine fachlichen Pflichten grob verletzt oder die Einsatzfähigkeit seiner Einheit nachhaltig gefährdet. Operative Meinungsverschiedenheiten mit dem General begründen für sich allein keinen Abberufungsgrund.
7.2.6
Mit dem Direktmandat des Rates geht eine erhöhte Verantwortung einher. Systematische Fehlplanung, mangelhafte Ausbildung oder das Dulden struktureller Pflichtverletzungen innerhalb der Einheit begründen persönliche Haftung im Sinne der abgeleiteten Verantwortung.
7.3
Die Leutnante - Operative Zuweisung und fachliches Vetorecht
7.3.1
Die Besetzung der unteren Führungsebene erfolgt als kooperativer Prozess zwischen operativer Notwendigkeit und fachlicher Akzeptanz. Ziel ist die Sicherstellung sowohl der Gesamtkoordination der Streitkräfte als auch der inneren Geschlossenheit der einzelnen Einheiten.
7.3.2
Der General ernennt Leutnante und weist diese den einzelnen Einheiten und Divisionen zu, um die operative Schlagkraft nach Maßgabe der Gesamtlage zu verteilen. Die Ernennung erfolgt im Rahmen seiner operativen Steuerungsbefugnis und begründet keine dauerhafte Bindung an eine spezifische Einheit.
7.3.3
Der zuständige Oberst besitzt das verfassungsmäßige Recht, einen vom General zugewiesenen Leutnant abzulehnen. Dieses Vetorecht dient der Sicherstellung fachlicher Eignung, sozialer Integrationsfähigkeit und des notwendigen Vertrauensverhältnisses innerhalb der Einheit.
7.3.4
Das Regiment-Veto ist begründet auszuüben und darf nicht willkürlich erfolgen. Eine Ablehnung kann insbesondere auf mangelnder Fachkenntnis, fehlender Einheitstauglichkeit oder begründeten Zweifeln an der Führungsfähigkeit beruhen.
7.3.5
Wird ein Leutnant abgelehnt, bleibt seine Ernennung als Offizier unberührt. Der General ist verpflichtet, ihm eine alternative Verwendung zuzuweisen oder eine erneute Zuweisung nach angemessener Frist zu prüfen.
7.3.6
In operativen Notlagen kann der General einen Leutnant vorläufig einsetzen. Dieser Einsatz ist zeitlich zu begrenzen und bedarf der nachträglichen Bestätigung durch den zuständigen Oberst, sofern die Lage dies zulässt.
7.3.7
Die doppelte Einbindung der Leutnante in operative Steuerung und fachliche Verantwortung stellt sicher, dass weder operative Effizienz noch fachliche Integrität der Streitkräfte einseitig überwiegen.
Einheitenstruktur und innere Führung der Streitkräfte Ragnaröks
1. Allgemeine Ordnung der Einheiten
1.1
Die Streitkräfte Ragnaröks sind in eigenständige militärische Einheiten gegliedert, die jeweils einen klar abgegrenzten Auftrag verfolgen. Jede Einheit bildet eine geschlossene Organisations-, Führungs- und Verantwortungsstruktur und steht unter der fachlichen, disziplinarischen und ausbildungsbezogenen Leitung eines Obersts. Dieser trägt die Gesamtverantwortung für Einsatzbereitschaft, Doktrin, Personalführung und ordnungsgemäße Verwendung der Einheit im Rahmen der verfassungsmäßigen Befehlskette.
1.2
Jede Einheit gliedert sich im Regelfall in mehrere operative Unterformationen, die als Trupps, Divisionen oder gleichwertige Verbände geführt werden. Eine Einheit umfasst regelmäßig nicht weniger als zwei und nicht mehr als fünf solcher Unterformationen, um sowohl Redundanz als auch Führbarkeit sicherzustellen. Abweichungen hiervon bedürfen einer sachlichen Begründung durch den zuständigen Oberst und der operativen Billigung durch den General.
1.3
Die Führung jeder Unterformation obliegt einem Leutnant. Dieser ist für die unmittelbare Gefechtsführung, die taktische Umsetzung der ihm übertragenen Befehle sowie für Moral, Disziplin und Einsatzfähigkeit seiner Soldaten verantwortlich. Der Leutnant handelt innerhalb der operativen Zielvorgaben des Generals und untersteht in fachlicher und disziplinarischer Hinsicht dem Oberst seiner Einheit.
1.4
Jede Einheit ist dauerhaft an den ihr zugewiesenen Auftrag gebunden. Eine Änderung, Erweiterung oder Einschränkung dieses Auftrags ist nur zulässig, wenn sie durch den General im Rahmen einer operativen Neuausrichtung angeordnet oder durch den Rat aus strategischen Gründen beschlossen wird. Eine eigenmächtige Zweckänderung durch nachgeordnete Führungsebenen ist unzulässig.
1.5
Die innere Gliederung einer Einheit hat so beschaffen zu sein, dass sie auch bei Ausfall einzelner Unterformationen, Führer oder Ressourcen handlungsfähig bleibt. Der Oberst ist verpflichtet, organisatorische Redundanzen, Vertretungsregelungen und Mindestführungsstrukturen vorzuhalten, die einen Fortbestand der Einsatzfähigkeit gewährleisten.
1.6
Unterformationen dürfen nur dann aufgelöst, zusammengelegt oder neu gebildet werden, wenn dies der operativen Lage, der personellen Stärke oder der langfristigen Einsatzfähigkeit der Einheit dient. Solche Maßnahmen sind durch den Oberst zu begründen und dem General unverzüglich anzuzeigen. Bei strukturellen Veränderungen von erheblicher Tragweite ist die Zustimmung des Generals erforderlich.
1.7
Keine Unterformation darf dauerhaft ohne zugewiesenen Leutnant geführt werden. Ist eine Führung zeitweise nicht verfügbar, ist durch den Oberst eine kommissarische Führung zu bestimmen, bis eine ordnungsgemäße Besetzung erfolgt. Eine längerfristige Führungslosigkeit gilt als Organisationsversagen.
1.8
Die Zugehörigkeit eines Soldaten zu einer Einheit begründet eine besondere Pflicht zur Loyalität gegenüber der inneren Ordnung dieser Einheit, ohne die übergeordnete Bindung an die verfassungsmäßige Befehlskette aufzuheben. Einheitsspezifische Regeln, Doktrinen oder Einsatzgepflogenheiten dürfen den allgemeinen Grundsätzen der militärischen Ordnung nicht widersprechen.
1.9
Einheiten dürfen einander weder Personal noch Material eigenmächtig entziehen oder zuweisen. Jede Verlagerung von Kräften oder Ressourcen zwischen Einheiten bedarf einer operativen Anordnung des Generals oder einer ausdrücklichen Zustimmung der beteiligten Obersten im Rahmen einer genehmigten Operation.
1.10
Die Auflösung einer Einheit oder ihre dauerhafte Umwandlung in eine andere Struktur ist ein schwerwiegender Eingriff in die militärische Ordnung und bedarf der Zustimmung des Rates. Der General ist verpflichtet, dem Rat hierzu eine operative und strukturelle Bewertung vorzulegen.
1.11
Sonderregelungen für einzelne Einheiten aufgrund besonderer Geheimhaltungs-, Einsatz- oder Gefährdungslagen bleiben zulässig, soweit sie ausdrücklich bestimmt sind. Sie heben die Grundsätze dieses Abschnitts nicht auf, sondern modifizieren sie nur insoweit, wie es der Auftrag zwingend erfordert.
2. Ragnarök Special Operations (R.S.O.)
2.1
Die Ragnarök Special Operations bilden eine Spezialeinheit für geheime, kritische und strategisch sensible Operationen. Sie werden durch einen eigenen Oberst geführt, der für Ausbildung, innere Ordnung und fachliche Weiterentwicklung verantwortlich ist. Die operative Führung der R.S.O. obliegt unmittelbar dem Bevollmächtigten Oberbefehlshaber.
2.2
Die R.S.O. gliedert sich in mehrere spezialisierte Einsatzgruppen, deren Anzahl sich nach Bedrohungslage und Geheimhaltungsanforderungen richtet und im Regelfall drei bis vier voneinander unabhängige Zellen umfasst. Jede Einsatzgruppe steht unter der Führung eines Leutnants, der innerhalb des erteilten Mandats über einen erweiterten taktischen Entscheidungsspielraum verfügt.
2.3
Die Einbindung der R.S.O. in die Gesamtkriegsführung erfolgt koordiniert über den General, ohne dass diesem eine unmittelbare Weisungsbefugnis über einzelne Einsätze zukommt. Abweichungen von allgemeinen Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten sind zulässig, soweit sie zwingend zur Wahrung der Einsatzsicherheit erforderlich sind.
2.4
Der Oberst der R.S.O. trägt die volle Verantwortung für die fachliche Integrität, Geheimhaltungsdisziplin und Einsatzfähigkeit der Einheit. Er stellt sicher, dass Ausbildung, Einsatzvorbereitung und Auswahl der Soldaten den besonderen Anforderungen verdeckter Operationen entsprechen. Die Aufnahme in die R.S.O. begründet ein besonderes Vertrauensverhältnis und setzt eine fortlaufende Eignungsprüfung voraus.
2.5
Die Leutnante der Einsatzgruppen handeln innerhalb eines eng umrissenen Mandats, das Ziel, Rahmen und zulässige Mittel des Einsatzes bestimmt. Innerhalb dieses Mandats sind sie befugt, eigenständige taktische Entscheidungen zu treffen, sofern diese der Auftragserfüllung dienen und die Geheimhaltung nicht gefährden. Eine nachträgliche operative Auswertung ist verpflichtend.
2.6
Einsätze der R.S.O. unterliegen einer gesonderten Dokumentations- und Berichtspflicht gegenüber dem Bevollmächtigten Oberbefehlshaber. Der Rat ist über Zielrichtung und strategische Wirkung zu unterrichten, soweit dies ohne Gefährdung der Einheit möglich ist.
2.7
Ein Einsatz der R.S.O. zur offenen Gefechtsführung oder zur Kompensation regulärer Truppenstärke ist unzulässig. Die Zweckentfremdung der Einheit begründet ein schweres operatives Fehlverhalten.
3. Begleitschaden-Trupps
3.1
Die Begleitschaden-Trupps bilden eine spezialisierte Einheit zur Durchführung umgebungsbezogener Stör-, Verzögerungs- und Täuschungsoperationen. Sie stehen unter der Leitung eines eigenen Obersts, der die fachliche Ausrichtung, Ausbildung und Einsatzdoktrin verantwortet.
3.2
Die Einheit gliedert sich regelmäßig in drei operative Trupps, die jeweils von einem Leutnant geführt werden. Jeder Trupp ist so organisiert, dass er eigenständig operieren, sich zurückziehen und neu formieren kann, ohne die Einsatzfähigkeit der übrigen Trupps zu beeinträchtigen.
3.3
Die Verwendung der Begleitschaden-Trupps als primäre Angriffseinheit ist ausgeschlossen, sofern nicht der unmittelbare Fortbestand der Nation eine solche Maßnahme erzwingt. Der doktrinäre Rückzug gilt als integraler Bestandteil ihres Auftrags und stellt keine Pflichtverletzung dar.
3.4
Der Oberst der Begleitschaden-Trupps verantwortet eine Einsatzdoktrin, die auf Beweglichkeit, Störung und Verzögerung ausgerichtet ist. Ausbildung und Ausrüstung haben sich an der Fähigkeit zur kurzfristigen Wirkung und schnellen Entkopplung vom Feind zu orientieren.
3.5
Die Leutnante der Begleitschaden-Trupps verfügen über Entscheidungsfreiheit hinsichtlich Zeitpunkt, Dauer und Abbruch einzelner Aktionen, sofern diese Entscheidungen der Erhaltung der Einheit und dem übergeordneten Operationsziel dienen. Ein Rückzug stellt keinen Befehlsverstoß dar, sofern er taktisch begründet ist.
3.6
Die Begleitschaden-Trupps dürfen nicht dauerhaft an einen Einsatzraum gebunden werden. Ihre Wirksamkeit beruht auf wiederholtem Auftreten, Verlagerung und Desorientierung des Gegners. Eine missbräuchliche Fixierung gilt als Verstoß gegen ihre Einsatzdoktrin.
3.7
Verursachte Umweltschäden sind dem operativen Ziel untergeordnet, dürfen jedoch nicht willkürlich erfolgen. Der verantwortliche Leutnant haftet für unverhältnismäßige Maßnahmen im Rahmen der abgeleiteten Verantwortung.
4. Schwere Kampftrupps
4.1
Die Schweren Kampftrupps stellen eine eigenständige Einheit für offene Gefechtsführung und frontale Auseinandersetzungen dar. Sie werden durch einen Oberst für schwere Gefechtsführung geleitet.
4.2
Die Einheit gliedert sich im Regelfall in zwei bis drei schwere Kampfdivisionen. Jede Division steht unter der Führung eines Leutnants und ist so bemessen, dass sie sowohl eigenständig begrenzte Gefechte führen als auch im Verbund mit anderen Divisionen operieren kann.
4.3
Die Erhöhung oder Reduzierung der Anzahl der Divisionen ist nur zulässig, wenn Logistik, Ausbildung und Führungsfähigkeit dies dauerhaft tragen. Die Verantwortung für Verluste und Fehlplanung folgt den Grundsätzen der abgeleiteten Verantwortung.
4.4
Der Oberst der Schweren Kampftrupps trägt besondere Verantwortung für die Abwägung zwischen Zielerreichung und Verlustminimierung. Aufgrund der hohen personellen und materiellen Bindung ist jeder Einsatz dieser Einheit sorgfältig zu planen und klar zu begrenzen.
4.5
Die Leutnante der schweren Kampfdivisionen sind an die vorgegebene Gefechtsordnung gebunden, besitzen jedoch Handlungsspielraum bei der taktischen Umsetzung im unmittelbaren Gefecht. Eigenmächtige Abweichungen vom Einsatzplan sind nur zulässig, wenn sie der Abwehr akuter Gefahren dienen.
4.6
Schwere Kampftrupps dürfen nicht ohne unterstützende oder flankierende Kräfte eingesetzt werden, sofern die operative Lage dies zulässt. Isolierte Einsätze sind zu begründen und gesondert zu bewerten.
4.7
Verluste in diesen Einheiten unterliegen einer erhöhten Nachprüfung. Fehlplanung, unzureichende Aufklärung oder mangelhafte Koordination begründen Führungsverantwortung auf Oberst- und Generalebene.
5. Leichte Kampftrupps
5.1
Die Leichten Kampftrupps bilden eine bewegliche Einheit mit reaktivem Auftrag. Ihre Führung, Ausbildung und Einsatzbereitschaft liegt bei einem zuständigen Oberst.
5.2
Die Einheit gliedert sich regelmäßig in zwei bis vier leichte Einsatztrupps, die jeweils von einem Leutnant geführt werden. Diese Struktur erlaubt eine flexible Verteilung auf mehrere Einsatzräume sowie eine schnelle Umgruppierung während laufender Operationen.
5.3
Die Leutnante der leichten Kampftrupps verfügen über einen erweiterten Handlungsspielraum zur taktischen Anpassung, solange die operative Gesamtlinie eingehalten wird.
5.4
Der Oberst der leichten Kampftrupps verantwortet eine Doktrin der Beweglichkeit und Anpassungsfähigkeit. Ausbildung und Einsatzplanung haben darauf auszurichten, dass die Trupps kurzfristig verlegt, aufgeteilt oder neu zusammengeführt werden können.
5.5
Die Leutnante dieser Einheit sind befugt, taktische Entscheidungen eigenständig an die Lage anzupassen, solange sie das operative Ziel nicht gefährden. Diese Entscheidungsfreiheit dient der Reaktionsfähigkeit und begründet eine erhöhte persönliche Verantwortung.
5.6
Leichte Kampftrupps können unterstützend, aufklärend oder sichernd eingesetzt werden, dürfen jedoch nicht dauerhaft Aufgaben übernehmen, die ihrer Ausrüstung oder Struktur widersprechen. Eine Zweckentfremdung ist zu vermeiden.
5.7
Die fortlaufende Beweglichkeit der Einheit ist zwingend aufrechtzuerhalten. Eine längerfristige Bindung an einen festen Einsatzraum bedarf der ausdrücklichen operativen Anordnung.
6. Heimatsicherungstruppe
6.1
Die Heimatsicherungstruppe ist als stationäre Einheit mit defensivem Auftrag organisiert und wird durch einen Oberst für Heimatsicherung geführt.
6.2
Sie gliedert sich in mehrere Sicherungsdivisionen, deren Anzahl sich an der Größe und Bedeutung der zu schützenden Gebiete orientiert und im Regelfall drei Divisionen nicht unterschreitet. Jede Division steht unter der Führung eines Leutnants und ist territorial fest zugewiesen.
6.3
Eine strukturelle Veränderung der Heimatsicherungstruppe ist nur durch ausdrückliche Entscheidung des Rates zulässig. Ihr Einsatz außerhalb des Heimatgebiets markiert den höchsten Alarmzustand der Nation.
6.4
Der Oberst der Heimatsicherungstruppe trägt die Verantwortung für die dauerhafte Verteidigungsfähigkeit der ihm zugewiesenen Gebiete. Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung sind auf Ortskenntnis, Reaktionsgeschwindigkeit und Schutz kritischer Infrastruktur auszurichten.
6.5
Die Leutnante der Sicherungsdivisionen sind territorial verantwortlich und fungieren als primäre militärische Führungsinstanz innerhalb ihres Bereichs. Sie sind verpflichtet, Bedrohungen frühzeitig zu erkennen und unverzüglich zu melden.
6.6
Ein Einsatz der Heimatsicherungstruppe außerhalb des Heimatgebiets ist nur zulässig, wenn der Fortbestand der Nation unmittelbar bedroht ist oder der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst. Ein solcher Einsatz begründet einen Ausnahmezustand.
6.7
Die Heimatsicherungstruppe bildet die letzte militärische Verteidigungsschicht. Ihr Einsatz signalisiert den höchsten Alarmzustand und zieht eine verstärkte politische Kontrolle nach sich.
7. Schlussbestimmung
7.1
Unabhängig von Auftrag und Spezialisierung gilt für alle Einheiten, dass ihre innere Gliederung jederzeit eine klare Zuordnung von Befehlsgewalt, Verantwortung und Haftung erkennen lassen muss. Abweichungen von dieser Ordnung sind nur zulässig, wenn sie ausdrücklich durch die Verfassung oder einen rechtmäßigen Ratsbeschluss gedeckt sind.
Eintritt, Zuweisung und Auswahl der Einheit
1.1
Jeder Soldat Ragnaröks tritt seinen Dienst zunächst ohne dauerhafte Bindung an eine spezifische Einheit an. Die endgültige Zuordnung zu einer Einheit erfolgt erst nach einer Phase der Einweisung, Prüfung oder Bewährung und begründet ein besonderes Dienst- und Vertrauensverhältnis zwischen Soldat und Einheit.
1.2
Die Wahl einer Einheit kann auf mehreren Wegen erfolgen. Ein Soldat kann sich eigeninitiativ um die Aufnahme in eine bestimmte Einheit oder Division bemühen, durch operative Notwendigkeit einer Einheit zugewiesen werden oder auf Empfehlung eines Offiziers für eine Einheit vorgeschlagen werden. Kein Weg begründet für sich allein einen Anspruch auf Aufnahme.
1.3
Unabhängig vom Zugangsweg behält jede Einheit und jede ihr untergeordnete Division das Recht, einen Soldaten fachlich, taktisch und charakterlich zu prüfen. Diese Prüfung kann Beobachtungsphasen, Probe-Einsätze oder spezifische Eignungstests umfassen und dient der Sicherstellung der Einsatzfähigkeit und inneren Geschlossenheit der Einheit.
1.4
Die Entscheidung über die Aufnahme eines Soldaten in eine Division trifft der zuständige Leutnant im Einvernehmen mit dem Oberst der Einheit. Eine Ablehnung bedarf keiner besonderen Begründung, sofern sie nicht diskriminierend oder verfassungswidrig erfolgt.
1.5
Wird ein Soldat abgelehnt oder aus einer Einheit entlassen, bleibt er Teil der Streitkräfte Ragnaröks und kann sich erneut um die Aufnahme in eine andere Einheit bemühen oder einer solchen zugewiesen werden. Ein einmaliger oder wiederholter Ablehnungsentscheid begründet weder Schuld noch Disziplinarvergehen.
1.6
Zwangszuweisungen zu einer Einheit sind nur zulässig, wenn operative Erfordernisse oder der Verteidigungszustand der Nation dies unabweisbar machen. Auch in diesem Fall bleibt das Recht der Einheit bestehen, den Soldaten nachträglich zu prüfen und gegebenenfalls umzustrukturieren.
Klausel zum Bevollmächtigten Oberbefehlshaber
Grundsatz der Zusammenarbeit und Abstimmung:
Der BOB übt seine strategische Führungsfunktion ausschließlich in enger Abstimmung mit dem Rat und den Gründungsmitgliedern aus. Alle strategischen Entscheidungen sind transparent zu dokumentieren und bedürfen der regelmäßigen überprüfung im Rahmen von Gremiensitzungen.
Befugnis- und Mandatsbegrenzung:
Der BOB handelt innerhalb der ihm ausdrücklich übertragenen Befugnisse (Paragraph: Erweiterte Rahmenklausel für den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber (BOB)). Maßnahmen, die über den definierten Rahmen hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Rates. Eigenmächtiges Handeln, das das Mandat überschreitet, gilt als Machtmissbrauch.
überwachung und Rechenschaftspflicht:
Der oberste Bürgervertreter überprüft wöchentlich die Amtsführung des BOB. Dieser berichtet direkt an den Rat und ist befugt, in Absprache mit diesem, bei Unregelmäßigkeiten sofortige Maßnahmen, einschließlich der Suspendierung, einzuleiten. Die Ergebnisse der überprüfung sind für alle Entscheidungsträger zugänglich.
Schutz vor Machtmissbrauch:
Jegliche Form von Machtmissbrauch, definiert als eigenmächtige Entscheidungen oder der Versuch, die festgelegten Zuständigkeiten zu erweitern, führt zu sofortigen Disziplinarmaßnahmen. In einem solchen Fall ist der BOB bis zur abschließenden Klärung durch den Rat und die unabhängige Kommission suspendiert. Im Wiederholungsfall behält sich der Rat das Recht vor, den BOB endgültig abzuberufen und rechtliche Schritte einzuleiten.
Exklusion aus anderen ämtern:
- Der BOB darf nicht gleichzeitig zu seinem Amt als BOB, Oberster Bürgervertreter sein.
- Der BOB darf nicht dem Unterhaus der Bürgervertreter angehören.
- Sollte der BOB bei der Ernennung dem Unterhaus der Bürgervertreter angehören, so ist sein Amt mitsamt seiner Befugnisse im Unterhaus der Bürgervertreter pausiert, bis er das Amt als BOB niederlegt.
- Der BOB darf nicht gleichzeitig zu seinem Amt als BOB, Finanzminister sein.
- Der BOB darf nicht im Finanzministerium tätig sein.
Erweiterte Rahmenklausel für den Bevollmächtigten Oberbefehlshaber (BOB)
1. Definierte Befugnisse und Zuständigkeiten
- Strategische Entscheidungsgewalt: Der BOB ist für die strategische Ausrichtung der Streitkräfte verantwortlich. Er hat Entscheidungsbefugnis in allen operativen und taktischen Fragen, sofern diese innerhalb der festgelegten Sicherheits- und Einsatzpläne liegen.
- Exekutivmaßnahmen: Maßnahmen zur Umsetzung der strategischen Entscheidungen, wie Personalentscheide, Ressourceneinsatz und taktische Operationen, dürfen nur im Rahmen der zugewiesenen Befugnisse erfolgen.
- Notfallbefugnisse: In Krisensituationen kann der BOB kurzfristige Entscheidungen treffen, welche jedoch im Nachgang unverzüglich dem Rat zur überprüfung vorgelegt werden müssen.
2. Prozessuale Abstimmung und Transparenz
- Regelmäßige Konsultation: Alle wesentlichen Entscheidungen des BOB bedürfen einer vorab definierten Konsultation mit den Gründungsmitgliedern. Entscheidungen, die das operative Tagesgeschäft betreffen, sind mindestens wöchentlich in einem Bericht zusammenzufassen und im Sitzungskreis des Rates zu erörtern.
- Dokumentation und Archivierung: Jede strategische Entscheidung sowie Notfallmaßnahme ist detailliert zu dokumentieren. Diese Dokumentationen werden in einem gesicherten Archiv abgelegt und stehen dem Rat sowie der unabhängigen überwachungskommission jederzeit zur Einsicht bereit.
3. Eingrenzung der Entscheidungsbefugnisse
- Mandatsgrenzen: Der BOB darf keine Maßnahmen ergreifen, die über den explizit übertragenen Aufgabenbereich hinausgehen. Dies umfasst insbesondere:
- Unilateral die änderung der Einsatzstrategien ohne Rücksprache mit dem Rat.
- Die Umverteilung von Ressourcen, die für andere kritische Bereiche reserviert sind.
- Die eigenmächtige änderung bestehender Sicherheitsprotokolle oder gesetzlicher Vorgaben.
- Genehmigungsverfahren: Maßnahmen, die potenziell weitreichende Auswirkungen haben (z.B. änderungen in der Personalstruktur oder in der strategischen Ausrichtung), müssen vor ihrer Umsetzung durch einen förmlichen Genehmigungsprozess bestätigt werden, in dem der Rat und, falls notwendig, die unabhängige überwachungskommission beteiligt sind.
4. überwachung und Rechenschaftspflicht
- Berichtspflicht: Der BOB erstattet in regelmäßigen Abständen (mindestens wöchentlich) Bericht über alle getroffenen Entscheidungen und ergriffenen Maßnahmen. Bei kritischen Entscheidungen ist eine Sonderberichterstattung innerhalb von 48 Stunden notwendig.
- Externe Revision: Einmal alle zwei Wochen erfolgt eine umfassende Prüfung durch den Oberstenbürgervertreter, deren Ergebnisse dem Rat vorgelegt werden.
5. Sanktionsmechanismen bei Machtmissbrauch
- Sofortige Suspendierung: Bei Feststellung eines möglichen Machtmissbrauchs definiert als eigenmächtiges Handeln außerhalb des festgelegten Mandats oder das bewusste Umgehen von Abstimmungsprozessen wird der BOB sofort suspendiert, bis eine eingehende Untersuchung abgeschlossen ist.
- Verfahren bei Unregelmäßigkeiten:
- Erstverstoß: Bei erstmaligen Verstößen erfolgt eine formale Rüge sowie eine verpflichtende Schulung zu den Richtlinien und Verfahren.
- Wiederholungsfall: Bei erneuten oder schwerwiegenden Verstößen behält sich der Rat das Recht vor, den BOB endgültig abzuberufen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten.
- Transparenz der Entscheidungen: Alle Sanktionsentscheidungen werden detailliert dokumentiert und in einem vertraulichen Bericht festgehalten, der dem betroffenen Gremium vorgelegt wird.
Wehrpflicht und Gesetze im Kriegsfall
Wehrpflicht
Allgemeine Wehrpflicht
- Jeder fähige Bürger und jede fähige Bürgerin ist verpflichtet, sich für den Wehrdienst zu melden.
- Der Wehrdienst kann je nach Bedarf entweder aktiv (Fronteinsatz) oder unterstützend sein.
Dauer des Wehrdienstes
- Die Dauer des Wehrdienstes wird durch die militärischen Bedürfnisse festgelegt.
- In Friedenszeiten kann es sich um begrenzte Reservistendienste handeln, während im Kriegsfall die Dauer des Dienstes verlängert werden kann.
Ausnahmen und Befreiungen
- Befreiungen von der Wehrpflicht können ausschließlich vom Rat ausgesprochen werden.
Gesetze im Kriegsfall
Militärische Gesetze und Verhaltensregeln
- Disziplin und Gehorsam sind für alle Streitkräfte verpflichtend.
- Missachtung von Befehlen oder Sabotageakte können schwerwiegende Konsequenzen haben, einschließlich Gerichtsverfahren und Strafen.
Ziviles Verhalten und Einschränkungen
- Einschränkungen der Bewegungsfreiheit können verhängt werden, um die Sicherheit zu gewährleisten.
- Zivilisten sind angehalten, den Anweisungen der Militär- und Regierungsbehörden zu folgen, um die Effizienz der Kriegsanstrengungen zu gewährleisten.
Kriegswirtschaft und Ressourcenmanagement
- Die Regierung kann spezielle Maßnahmen zur Kriegswirtschaft einführen, um Ressourcen für die Streitkräfte zu mobilisieren. Dies wird über den Finanzminister geregelt.
Kriegsrecht und Rechtsprechung
- Das Kriegsrecht kann angewendet werden, um schwere Verbrechen und Verstöße während des Krieges zu ahnden.
- Militärgerichte können für die schnelle und effektive Abwicklung von Fällen eingesetzt werden.
Kriegsbeute
- Im Falle eines Sieges und bei der Eroberung von Feindesgebieten dürfen Soldaten der Kriegsnation Ragnarök die Ausrüstung besiegter Gegner übernehmen, sofern diese besser ist als ihre eigene.
- Jegliche Kriegsbeute und eroberte Ausrüstung muss nach dem Kampf in einem separaten Lager in der Nation gelagert werden, um ihren monetären und strategischen Wert zu erhalten und zu nutzen.
- Soldaten sind verantwortlich für die korrekte und sichere Lagerung der erbeuteten Ausrüstung nach einem Kampf.
Verhalten der Soldaten im Kampf
- Respekt und Kooperation: Soldaten sollen ihre Verbündeten respektieren und zusammenarbeiten, um gemeinsame Ziele zu erreichen.
- Kommunikation und Koordination: Soldaten sollen effektiv kommunizieren und sich koordinieren, um taktische Manöver und Operationen durchzuführen.
- Solidarität und Einsatzbereitschaft: Soldaten sollen sich solidarisch zeigen und ihr Bestes geben, um die Sicherheit und den Erfolg ihrer Verbündeten zu gewährleisten.
- Rückhalt und Unterstützung: Soldaten sollen ihren Kameraden beistehen und ihnen in schwierigen Situationen zur Seite stehen.
Das Verhalten der Soldaten im Kampf trägt maßgeblich zur Stärkung der Allianzen bei und fördert das Vertrauen zwischen den verbündeten Streitkräften. Die Zusammenarbeit und Solidarität im Kampf sind entscheidend für den Erfolg der Operationen.
Rahmen zur Einsetzung einer Spezialeinheit
Grundidee
Die Spezialeinheit ist ein temporär oder dauerhaft einsetzbares Sonderinstrument der Kriegsnation Ragnarak. Sie existiert nur, solange der Rat sie benötigt, und kann jederzeit angepasst, erweitert oder aufgelöst werden.
Sie ist kein regulärer Teil des Militärs, sondern ein Werkzeug für Ausnahmefälle.
Stellung
- Die Einheit kann durch einfachen Ratsbeschluss ins Leben gerufen werden
- Sie agiert außerhalb der normalen Befehlskette
- Direkte Bindung ausschließlich an den Rat
- Keine festen Strukturen vorgeschrieben – Aufbau nach Bedarf
Hierarchische Stellung
- Die Spezialeinheit steht direkt unter dem Rat und ist diesem unmittelbar untergeordnet
- Sie operiert oberhalb der regulären Organisationsstruktur, aber nicht außerhalb der geltenden Regelungen
- Die Mitglieder der Einheit sind nicht befreit von ihren sonstigen Pflichten und Regelungen als reguläre Mitglieder
- Memberschaft in der Spezialeinheit ist eine Zusatzaufgabe, die parallel zu bestehenden Verpflichtungen erfüllt wird
- Zuwiderhandlungen gegen Regelungen gelten auch für Mitglieder dieser Einheit in vollem Umfang
Verwalter der Einheit
- Die Einheit besitzt einen Verwalter
- Der Verwalter wird vom Rat bestimmt
- Umfang seiner Befugnisse ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag
- Er organisiert, koordiniert und verantwortet die Einheit nach innen
- Der Rat kann den Verwalter jederzeit ersetzen
Einsatzbereich
Die Einheit kann eingesetzt werden für:
- Verräterjagd / Illoyalitätsaufklärung
- Schutz oder Zugriff auf Einzelpersonen
- Sondermaßnahmen bei internen Konflikten
- Eingriffe dort, wo reguläre Strukturen ungeeignet oder kompromittiert sind
Identität & Sicherheit
- Identitätspflichten gelten nur, wenn der Rat sie verlangt
- Ränge, Level oder Rollen können frei definiert oder weggelassen werden
- Kommunikation erfolgt über separate, abgeschottete Kanäle (z. B. eigener Discord-Server)
Geheimhaltung & Kontrolle
- Operationen gelten grundsätzlich als intern und vertraulich
- Einsicht erhält nur, wer vom Rat dazu bestimmt wird
- Keine festen Prüf- oder Berichtspflichten – Vertrauen statt Bürokratie
Auflösung
Die Einheit kann jederzeit:
- pausiert
- umgebaut
- aufgelöst
werden – formlos durch Ratsentscheidung